Das Vogteigerichtsbuch von Allendorf an der Lahn wird heute im Stadtarchiv Gießen aufbewahrt.
 

Vogteigericht Allendorf

[Einband aus Pergament, komplett in Latein beschrieben, am unteren Rand in anderer Schrift:]

Dasest Hirinen betrieft Nichds
     dann daß Veht gericht
        So abgekaufft word(en)

Voigtgerichtts Acta Zu Allendorf                                                                                    (Seite 1)
 
darrin Edlenn vnd Erenuesten Fridrichs
  von Buchseckh, vnnd Philips Vlrichs
   von Buchseckhs seligk Sohnn Zu=
       stendigk Anno 1578
          ahngefang(en)

Etzliche hiebeuohr [hiebevohr] erkantte                                                                        (Seite 2)
Breuch Im vorig(en) Büch

Es solle Kein voigtgüth dann allein Voigtleud(en) ver
Kaüfft werd(en). (doch da deren nit beyhand(en)) mogens
frümbdte Kaüff(en) vnd dem Hof genug(en) thün.   Ao. 41

Es soll(en) Voigtmans Kind(er) d(er) Eltern vfferstorb(en) voigtt
guth, dj auch vor voigtman word(en) daselbigK mitt
eynem Virtel wein empfang(en)   C                     Ao. 54

It(em) wilchs Kindt nach Irre Eltern abgang mit voigt
guth nit Ingetheyldt, Ist Kein Insatz Zugeb(en) schuldig.
  Anno 43

No(ta). wilch(er) nit Montags Pg Quasi modo g(eni)ti vor Mitt
ags vfm voigthoff erfund(en) soll 5 alb. Zu Büß
geb(en) den Jungkhern vnd haußgenoß(en).   Ao. 47

It(em) das eyn Frümbdter mit 2. f. eyn voigt
mans sohn mit 6 alb. Ingesetzt wurtt.            Ao. 47.

Demnach Philips Vlrich von Buseck seligen vor
sich vnd seynen Vettern Ahn dz Gericht vnnd
hausgenoß(en) begerth ob nit billich den Jenigk
so Im Voigthoif wone den Voigthof mit dem
Cost(en) ding(en) solle p       Erkennen Schof(fen) vnnd
hausgenoß(en) da d(er)selbigk Inwoner dermasß(en)
nit beschaff(en), dz es dann eyn Id(er) (doch vnd(er)
den Hausgenossen) so Inen ahm best(en) handt=
reichens thett, Zu Ding(en) machtt geb(en) solle. Ao. 67

Schoffens Aydt p                                                                                                      (Seite 3)

Es soll eyn Ider so Züm Künfftigen Gerichts
schoffen Inn diß d(er) Edlen vnd E. Jünckh(er)n 
von Buchsecks sempttlich(en) Voigtgericht IngeZog(en)
württ Bey Gott vnd seynen H: Wortt
ahngelob(en) vnd schwerenn Das ehr beneben
denselbigen Gerichts Schoffen alle Klagen
vnd Anttwortt(en) darüff warlich(en) anhoren
vnd dann seynem Best(en) verstandt vnd
vermog(en) nach beneb(en) denen Mittgerichts
schoffen, Klar vnd richtige relation
vnd vhrthell geb(en) helff(en) wolle,   hieran
sich nit lasß(en) verhind(er)n od(er) abhald(en) Freund
schafft, Gabe, Odder was darin hind(er)
lich(en) sein mochtte,    Des gerichts heim
lichKeitt auch verschweyg(en) vnd bey sich biß
Inns Grab behald(en) solle,     Wie ehr
diß vor denen E vnd E. vesten
gePietenden lieb(en) JungKhern   Xund dan
zu ford(er)st geg(en) Gott den Gerecht(en) Richt(er)
vermeynett Zuuerranttworttenn.

[Andere, spätere(?) Schrift:]

Die Hern Schöpffen dießes Vögtgerichts haben sich
Vereiniget Vnd beschloßen, daß ein Jeder Schöpff
so in diß Vogtgericht in gezogen Vnd Zum Schöpfen
erwehlett wirdt vm iedere gerichts Personen als
H. Schultheißen, Schöpffen Vnd Schreiber Ein maß
Wein ieder Zeitt Zu erlegen Vnd Zu bezahlen
schultig sein.

                                                                                                                            (Seite 4)
Jahrlichs In Komen Vff Disen Voigthoff
Dem Gericht vnd Hauß genoß Zuguth In Zubring(en)

                                                      
Heyrtten Enners von Dudenhof(en)   iij mest(en) weiß vnd
   iij ß. geld Auß eyner Hube Lands vnd wieß(en) Zu Leigst(er)n [Leihgestern]

Seypen Kind(er)  lj d.[denar = Pfennig]  Auß den 2. Vierteln gedeylet von
  Henckeln Petern
.  Item noch vij d auß Henrich Metzlers
                                                                       ( guth
Cuntz Schneyd(er) vij d. Außem Guth so Henrich Metzlers
  geweß(en),  Gibt Seypen Wentzel Das halber theil.

Henckeln Peter  lj(cj?) d. Seypen guths gegenwechsell
       Gibtt Jeztt Mack Hench(en)

Diese nachgeschriebene soll(en) geb(en)  ev(cv?). ßt.[Schilling]    Des geb(en)
  Hermans Erb(en)
vij ß. xv. d.         Herr Johan vnd sein
  Schwester Metz vnd Henckeln Herman iij ß.
  vij. d. Auß der Schwobeln guth.    Sind MondPar
  Henrich vnd Johans Lo.

Christmans Hench(en
)
l(c?)viiij d. vff den Dischs.
  Gerhards Peter  l(c?)xv d.

  Also gibt Jd(er) Haußgenoß so vff dieß(en) hof gehoren
     iij d.    Ausgescheyd(en), so Zinß geb(en) Den JuncKhern.

 

  Voigt Gerichtt gehald(en) A°. 78                                                                                 (Seite 5)
Montags Pg. Dca Quasi modo g(eni)tj.
 
Insätz Her Just Hoffman Pfarh(er) Zu Lutzellind(en) württ
  nach gewonheit dieses Gerichts mit Holtz vnd
  Halm Ingesetztt In eyn Kautt So ehr
  uber vöigtt und  and(er) guth(er) mit seynem
  schwager Jorg Heppen von Lindes gemacht.

Hartman Pomer von Langünß
  württ mit Holtz vnd Halm nach gewonheit dises ge
  richts Ingesetzt Inn dj Voigt guth(er) So
  ehr Zu seyner Hausf(rau) bekomenn.

Lodewigk Gobell von Lutzelind(en) wurtt gleich
  fals Ingesetztt Inn dj guth(er) So ehr mit seiner
  Hausf(rau) bekomen vff disem hoif gehorigk.

Lentzen  Jorg(en) Eyden von Germes würt Inn
  di voigtt güth(er) nach gewonheit Ingesetztt   So
  ehr zu sich von seiner Hausf(rau)  Valtins
   Jorg(en) dochter
bekomen.

Niclas Zu AtzsPach, Vnnd Gonthram beyde
  Her Lauxen selig(en) Eyd(en) werd(en) nach gewonheit
  dises Hoiffs Ingesetztt Inn di Voigttgüther
  So sie Zu Irenn Hausf(rauen) bekomen.

Niclas Zabell Ino Zu Germes, Caspar  Zum
   Lindes
, vnd Barthell von Bechtheimb alle
  drey Weylands Jacob Krock(en) Gerichtsch(öffe)ns Zu
   Linde selig(en) Eyd(en)
werd(en) nach gewonheit dises
  gerichts Ingesetzt In dj voigtgüth von schwehe
  bekomen.

Valtins Milcher von Linda württ gleichfals
  In gtes. Schwehes selig(en) voigts güths ahnsterben
  nach gewonheit Ingesetztt.
                                                                                                          (Seite 6)

Insätz Caspar Seipff von Leigestern Ist gewonlich
 Ingesetztt Ins voigtgüth so Ihm Zu seiner
 Hausf(rau) Erblich ahngestorben.      

Hanns Krock von Linda, Caspar zum Lindes
 Veltins Milchior, Niclas Zabell vnd Henn
 Krock
, alle Geschwagert sindt nach gewonheit
 diß Gerichts Ingesetztt Inn den Kaüff
 So sie Erblich vmb Bartheln vnd Just
 Kröck
Irr Brud(er) vnd schwager gethan
 alles Ire voigtt güth belang(end).

Er, Richardt vnd Johannes German ge=
 brud(er) werd(en) Inn Ir voigttguth Erblich
 erkannt von Vatter vnd Mutt(er) ererbtt.

Gerhards Christ württ Ingesetztt Inn
 eyn Leyhe So ehr vmb Adam Quembach
 bestand(en) doch beheldt Im gtne. Quembach
 Erlen vnd weyd(en) zugebrauch(en) Zuuor[zuvor].

Gottfriedt württ Ingesetztt In dj Voigtt
 güth(er) So ehr Erblich vmb Valtins Jorgen
 Eyden Kaufft.

Henrich vnd Gerhards Jacob werd(en) Erblich
 Inn Das voigtt guth erkantt So sie vmb
 Ir schwager von Anrode erblich Kaufft.

Enners Volck württ Erblich Ingesetztt Inn
 dj voigt guth(er) so ehr erblich vmb sein schwe=
 herin Petronella
Kaufft.

Valtins Baltz(er) württ Erblich Ingesetztt
 In di Voigttguth so ehr vmb Baltzer
 Chrißman
Kautt.

Johann Lo württ erstlich Inn d(er) Schwig(er)
 vfferstorb(en) voigtt güth,   Dann Inn eyn
 ErbKaütt So ehr vmb Baltzern Chrißman
 gethan,   Erblich Ingesetztt.

Baltzer Deüffel württ erblich Ingesetztt
 Inn eyn Voigttacker vfm Kald(en) gehrn,   So
 ehr vmb Velten Chrißman erkaufft.

                                                                      (Seite 7)
Insetz Gerhardts Jacob wurtt Erstlich erblich Inn
 eynen Kauff So er vmb dj ffaulstich
 von Anrode gethan,    vnd dann was ehr
 von seyner schwiger ererbett Ingesetztt.

Henrichs Wittels seligen Erb(en) Jüst, Jacob,
 vnd Ire schwester werd(en) erblich nach gewon
 heitt dises Gerichts Inn dj ahnerstorb(en) voigt
 guth(er) errkennett.

Adams Melchior Zu Leigstern württ Erblich
 Ingesetztt Inn dj voigtt guth(er) So Im der
 vatter gebenn Zur Breydelgabe.

Peter Sawer württ Erblich Ingesetztt In
 eyn Placklin wisen Inn d(er) Awe So ehr
 vmb Enners Volck(en) Kaufft.

Lodwigk Gebell von Lutzellind(en) württ Inn
 dj Leyhe Voigtguths So ehr von seyner schwe
  herin Ench(en)
eyn Zeitt langk bestand(en) nach
 gewonheitt dises Gerichts Ingesetztt.

Henn vnd Johannes Lo gebrüd(er) vnd Gottfried
 Ir schwager werd(en) Ingesetztt nach gewonheitt
 dises gerichts Inn den Gebräuch So sie
 von Irer Mutter vnd schwiger leyhweiß Inhab(en)

Chun(=Cuno) weygell württ mit holtz vnd halm Erbl[=gestrichen] 
 nach gewonheitt dises gerichts Ingesetztt Inn
 eyn Leyhe mit etzlich(en) Voigttguth So ehr
 vmb seyn Schwiger bestand(en).

Johann vnnd Henn Kröck allein sein Endlich
 vnd erblich Inn all Ires vatter selig(en) verlassene
 voigttgüth(er) mit holtz vnd halm als Wie daß
 vmb Ir Geschwister vnd schweher Erblich er=
 Kaufft Ingesetztt.
 

Vrtel. ErKentt eyn Erbar Schöff Konde Peter Sawer
 beweysenn, dz sein Lidtlohn (wie ehr Rümptt)
 ahn dem Acker Gewendt, Soll forth(er)s bescheh(en) was recht
 welche beweysung Zwüsch(en) Jahrs Frist bescheh(en) solle.
 
  Voigttgericht gehald(en) A°. 1579                                                        (Seite 8)
Montags PG Quasi moto g(eni)tj
          
                                                                                          
Insatz Johann Hayeth würd vf diese volgende Voigt
 güth(er) Nemlich and(er)thalb virtell ackers Im
 HaesPar eyn Ahnwend(er) gerichtlich Ingesetztt
 So ehr Erblich erkKaütt vmb Henn
 Krockhenn von Langünß
,   Ist also auch
 mit holtz vnd halm wie recht Ingsetzt.
 
Insatz Enners Hedderich von Watz(en)born [Im Original unterstrichen, darüber: zü Leystern] würt
 mit holtz vnd halm gerichtlich Ingesetzt
 Inn alle Voigtt güth(er) so ehr vom vatter
 Erblich Im zugeb(en) Ingenommen.
 
Insatz Niclaß Baltzer Ist gerichtlich Ingesetztt
 In eyn Placklin Lands hind(er) dem hack(en)
 Rayn stost vff dj Mühl So ehr umb
 Deysen Niclaß(en) Erblich erkaufft.
 
Insatz Deysen Niclas württ Gerichtlich Ingesetzt
 Inn etzliche güth(er) Nemlich am Alden gericht
 stost vff den Egesheymer weg,  Vnd
 eyn halb(en) Morg(en) vffm Kald(en) girn, vnge
 fehr haldend  So ehr Erblich vmb Jo=
 hans Christman
erkeüfft.
 
Insatz Johann Vlrich Zu Allendorf württ
 Gerichtlich Inn obg(enann)t(en) halb(en) Morg(en) Ingesetzt
 So ehr erblich vmb Deysen Niclaß(en) erkaufft
 samptt eynem virtel wieß(en) vf d(er) Clee
 geleg(en).
 
Insatz Christ Gerhardt württ gerichtlich In
 gesetztt Inn eynen Morg(en) ackers vnd
 eynes Morgens drittetheil wie ehr vhn
 gefehr In forch(en) leith Vnd herbrachtt
Item das Gärttlin by Herman Petrs
 thor geleg(en)  So ehr Erblich vmb Dey=
 sen Niclaß(en)
erkaufft mit Jerlich beschwe
 rungk,  Nemlich dem Morg(en) ein Mest
 Ins teutschs haüß Zuliefhern.
                                                                                                           (Seite 9)
Insatz Niclas Deysen würth mit holtz vnd halm
 Ingesetztt  Inn and(er)thalb virtel Lands
 ahm Atzs acker   So ehr vmb Enners
 VolcKen
Erblich ahn sich Kautt.
 
Insatz Henn Lo württ Gerichttlich Ingesetzt
 Inn eyn virtell ackers ahm Cmütz, vnd
 dann dreyssigk Rüd(en) alles vngefehr
 So ehr Johann Schüchett [wohl: Hanß Schuchard, gen. Stumpf, 104] von Heuchel
 heim
vff Widderlosüngk vmb
 Zwolfft halb(en) güld(en) abKaüfft.
 
Insatz Idem Henn Lo würth gerichttlich Ingesetzt
 In Zeh(en) Rüd(en) Vngefehr Krautt garttens
 So ehr Erblich vmb Wentzels Giehln
 vor Sieben güld(en) erKaüfft mit ahnge
 horiger beschwerungk. ahn Peter Sawern geleg(en).
 
Insatz





Insatz
Just Hofman Pfarh(err) tzü Lützelind(en) Ist Gericht
 lich Ingesetztt Inn ij v(ier)t(e)l Lands vnge
 fehr So ehr vmb Deysen Niclaß(en) Ahm
 Attich acker erblich erKeüfft.  Ahn Johan
 Volck
gelegen.

Chunradt Volck württ Gerichtlich Ingesetztt
 Inn eyn Leyhe eynes halb(en) Morg(en) vmb Er
 Lampen selig(en) Erb(en).
 
  Voigttgerichtt gehaldt(en) Anno 80 .
Montags Pg Quasi moto g(eni)tj.
 
Insatz Niclas Baltz(er) württ gerichttlich Ingesetztt Inn
 and(er)thalb virtell Ackers vngefehr So er Erblich vmb
 Veltens Jorg(en) erkaufft sampt and(er)n güth(er)n  So nit
 voigtgüth ist vnd leit diser acker Im gruben felde
 geg(en) d(er) Zechweyde ahn Johann Volck.

Germans Ped(er)s
dochter Crein vnd Ench(en) seyner
 dochter Kind(er) werd(en) voigtleuth vff dj voigttgüth(er)
 vom Vatter vnd Aldtuatter selig(en) ahnerstorb(en).
                                                                                                             (Seite 10)
  Peter Sawer hatt Enners Volck vf eyn sodel
 acker ufm Kald(en) gihrn Achtt güld(en) vnd Eyn
 Placklin wieß(en) In d(er) Awe ahn Im Ped(er)n selbst
 vier güld(en) alles Franckforth(er) werung gelawen
 vf wid(er)losung landlich gewonheitt   Will
 In vor Erndt vnd abnutz(en) so ehr diß Jahrs
 beKommen mochtt (da ehr dz geldt wid(er) brecht)
 zuZulaß(en).

Er Johann Pomer würth voigtman vf eyn
 sodel acker vngefehr   Inn d(er) Awe Ahn dock(en)
 Erb(en)
So ehr Erblich vmb sein Brud(er) Hartman
 erKaufft.

Peter Sawer württ gerichtlich Ingesetztt Inn
 eyn Virtell ackers Stost vff dj höhr daruff
 Cuntzges Crein vier guld(en) gelih(en) hatte Petroneln
 Peters Volck withwe
Hat g(enan)nter Peter sie Crein
 agbelegtt.   Ir Petronell(en) od(er) Iren Erbenn
 widderümb Zuerloß(en) nach lands brauch.

Gerhards Crist württ gerichtlich Ingesetztt
 Inn eyn Plack(en) Sands mit weyd(en) neben=
 digK dem Ogang, theylet mit Lo Crein
 Erb(en)
   So ehr erblich vmb Valtins Jorgen
 
erkaufft.

Peter Volck selig(en) Erb(en) Dochter Margretha
 
So sich geg(en) Heuchelheim ehlich bestattett Ist
 deselben ehgemahl voigttman worden.

                                                                                                             (Seite 11)
  Voigttgerichtt gehaldtenn A° 81 .  
Montags Pg Quasi modo g(eni)tj des
          3 t(en) Aprilis .
 
  Diß Gerichts Zu Voigttman wordenn
 Johannes Molich von Lutzelind(en) vnd Johans
 Schoffer Zu Lind(en) Als Erb(en) Baltzer Krock seligen.

Peter Beppeler württ Voigtman wegenn
 seynes verstorbens Stiff Sohns Christmans Ja
 cobs selig(en) Sohns
vfferstrb(en).

Elias vnd Hans German Zu Heuchelheim
Item Melchior Philips(en) selig(en) Funff Kinder
 sindt voigtman word(en) Inn den Erbfall
 d(er) voigtguth(er) von Schwigerfraw(en) vnd
 Aldtmutter
ufferstorb(en).

Chunradt Schwartz von Germes württ
 voigttman Inn dj voigttgüth(er) So Ihm
 Zu seyner haußf(rau) wordenn.      Vnnd
 diser Churadt samptt seyner ehlich(en) heüsf(rau)
 hab(en) sobaldt diese voigttguth(er) samptt
 allen and(er)n güt(ern) Zü vnd vmb Allendorf
 Erblich Irem Schwager Vlrichs Johan
 daselbst ver Kaufft  wollen Inen
 auch Voigttguths halt(en) hirmit gewertt
 vnd Ihm [?durch Verbesserung unleserlich, Ihr?] damit Erblich ausgesetztt hab(en).

Lo Johannes hatt Erblich erkaufft Eyn
 halb(en) morg(en) ackers vhngefehr bey d(er) Zechweyde
 eyn Ahnwender vmb Caspar Lo vor vier
 zeh(en) güld(en) Ist gerichtlich darin gesetztt
 vnd erkennt soll gePürend(en) Pfocht dauon geb(en).
 



#

sampt dem gePürend(en) Pfocht
Item Johannes Kaufft vmb Gihl(en) Cloß
 Wentzels selig(en) verlassene withwe
des
 obg(enann)ten. ackers gegenwechsell Erblich vmb
 dreyZeh(en) guldenn #, Ist gleichfals wie
 Erblichs gewonheitt gerichtlich Ingesetztt.
 
  Milchior Volck hatt Erblich erkeüfft Zu vnd
 vmb Allendorff Alles was Petronella sein
 Schwegerin Im felde gehaptt, württ vor
 sein theil voigtgüth gerichttlich Ingesetztt.
                                                                                                               (Seite 12)
  Gottfridt Chrißman württ mit holtz vnd
 halm Ingesetztt Inn den Gartt(en) mitt
 seynem begriff(?) ahn Im selbst.   So ehr vmb
 obg(enann)ter Merga selig(en) Madalin Hanß(en) withwe
 Erben
vor Sieben vnd Achtzigk guld(en)
 erblich erKaüfft.

Valtin Chrißman württ gleichfals als
 gleich vnd Mitt Kaüffer Inn obg(enann)ten Garth(en)
 gerichttlich Ingesatztt Zu seynem rechtt
 als Mittkeuffer Zusein.

Vff Clage Veltin Chrißmans dz Ihn
 Gottfridt zum obg(enann)ten Kauff nicht Zulaß(en)
 wolle verhoffe ehr als Neher vnd[Unterstr. im Orig.] gleich
 MitKauffer Ingelaß(en) Zuwerden,

Vrthell ErKenntt eyn Erbar Schoff        Das
 Brüder gebrüder ZuZunemen schüldigk seyen.

 

  Als Peter Beppeler seynes StiffSohnns
 Jacobs
selig(en) weg(en) Voigt mann worden
 Also erscheynen vor Diesem Gerichtt Johans
 Chrißman
Als eyn Stam, Item Elias
 
vnd Hans German von heuchelheim sampt
 Iren Jüng(en) Fünff (Philips=gestrichen) Melchior Phi=
 lips
selig(en) Kind(er) vor den and(er)n Stamm
 Vnnd dann Johannes Lo auch vor
 sich vnd seyner Mitterb(en) vor den dritt(en)
 Stam p thundt eynen Spruch vnd Inrede
 Ihnen Künfftge gerechttig Keitt vnnd
 Erbfall obg(enann)tes Ires Vettern des Jung(en)
 Jacob Chrißmans selig(en) Voigttgüth
 ahnlangendt vorZubehaldenn.

Johannes Lo begehrett mitt Kauffer
 Zu seynem theil Inn obg(enann)tem Garth(en) Zusein

Zum Gerichts Schopffen Dißmals Ingenomen wordenn
   Hanns Kröck vnnd Johannes BorgK.

 

                                                                                                              (Seite 13)
No:-
 
Vff ahnstell(en) der Sch(u)l(thei)s(en)   Das Johannes Groß
 sein voigttgüth samptt seynem Andern guth Sechs
 Jahren Etzlich(en) Mann so nicht Voigttman wern
 verlawen[verliehen] hette, vnd deshalb(en) billich voigtt
 man werd(en) müst(en).
Vrthell: ErKennet Eyn Erbar Gerichtt    Dweill ehr
 Johannes nichts desto weniger den hoiff vngehe
 vnd vmstehe, dj Hoifflleuth nicht mehr dan
 vor Ir Arbeith vnd Samen Ir gePürendt
 Seyhl [Teyhl?] empfang(en)    Das dann g(enann)te Hoiff
 menner nicht schuldigk wern voigtman
 Zuwerd(en).
 
  Adam Quehnbach württ gerichtlich Inge=
 setztt Inn eynen Acker des drittentheils
 (eyn Sodel vhngeüehr alles haldende)   So
 Ihm sein Brud(er) Jacob seliger vnd Eua(Eva)
 desen haüsf(rau) sein Adams schwegerin Erblich
 Donation weiß vbergeb(en) vnd Zugesteldt.

Vff Eynen Gartt(en) so von Schoff(en) Deysen
 selig(en) LeibZüchtt her rüredt So ehr Zu seyner
 Erst(en) Frawen Metz(en) selig(en) beKomen werden
 hinwid derümb Ingesetztt als Erbenn.
Hanns Chrißman Fünff Milchor
 Philipsen
selig(en) Kind(er) von Heuchelheim Elias 
 
vnd Hans German daselbst Johannes
 Loh, Veltins Baltzer, Veltin Chrißman

 Gottfridt Jorg Chrißman Henn Lo.
 weg(en) seyner Dochter Erster ehe ( heintzge 
 Zu Düdenhof(en) Jacob vnd Johann Zu AtzsPach
 wollen hierin Kein antheil nemen.) Also
 verbleybtt diese drey theil den JungKh(er)n vnd hoiffl(euten).
Veltin Chrißmann würt Gerichttlich vnnd
 Erblich Ingesetztt nach gewonheitt dises gerichts
 Inn das Lachen wisgin des Neundtten
 theill   So Ihm Jorg seyn Brud(er) verkaüfft.
 

  Voigtt Gericht gehald(en) Anno 1582
Montags Pg Quasi moto
 
Insatz. Mack Hench(en) Zu Linda, als ehr hiebeuor Eyn
 wiesen Placken vmb Fünffhalb v(ierte)l vhngefehr
 haldendt widerloßlich von Enners Erb(en) Zu
 Dudenhof(en)
Ingehaptt  Als hatt ehr nhun Diyselb
 Erblich vmb g(enan)nte Erb(en) erKeüfft   Ist auch
 Darin nach gewonheid dises Gerichts mit
 holtz vnd halm Ingesetztt .  vnd gildt Jerlich(en)
 In drey Mesten weiß also auch Im Schinckh(en)
 das dritt theill.
                                                                                                             (Seite 14)
Insatz. Der Jung Baltz(er) württ mit holtz vnd halm
 Ingesetztt Inn das voigttguth so Im Helcka
 
sein haußf(rau) Zubrachtt.
 
    / Cleß Deysen Achtt Kinde(er) werd(en) mit Fünff
 Kleynen vnd mit dreyen groß(en) Insatz(en)
 voigttman.
 
    / Johannes Lo württ Gerichtlich Ingesetztt Erblich
 Inn eyn Stück Garth(en) Im dorff ahn Henrich(en).
 
Insatz. Henn Lo württ Erblich(en) Ingesetztt In eyn
 halb v(ierte)l vhngefehr ackers, ahn Hen selbst
 So ehr vmb Milcher Volck(en) Kaufft mit
 seyner gebuhrlich(en) Pfocht(en) vnd beschwerung.
 
Insatz. Gottfridt württ Erblich(en) Ingesetz Inn die
 voigttguther So ehr vmb Jorg Chrißmann
 erblich(en) erkaufft.
 
Insatz. Er Johan Pomer Pfarh(er) Zu Dudenhoif(en)
 württ Erblich vnd Gerichtlich Ingesetztt
 In eyn sodell wieß(en) vhngefehr gleichet
 mit Chonrad(en) vnd Johann Volck(en)   So
 ehr Erblich vmb Hayett Deyß(en) Erb(en) erkaufft.
 
       #
Henrich vnd Chonradt

Johann # Volck würdt Gerichtlich Ingesetztt In
 die andern voigtguth(er) So g(enan)nter Er Johann
 von seynem obg(enann)ten Schwagern Heyett(en) deißen
 Erb(en) erkaufft Ime Johann Erblich(en) gelaß(en)
 mit Irer gePürend(en) beschwerungK.

Johannes Molich hatt eyn Voigttacker eyn
 Sodel acht Rüd(en) Inn d(er) Allendorfer Awe
 Erblich(en) vmb sein Schwager Johann Mohrn
 erKautt gildt Jerlich eyn Seffter voigtt
 weiß.

                                                                                                             (Seite 15)
  Voigttgerichtt gehald(en) Anno. 83
Montags Pg Quasi modo g(eni)tj
                        Grose Eynsätz
 

Hanns Peter Zu Leigsternn.
Hanns Donges Zum Lindes.
Bernhardt vnd Johann Faulstich Zu Anrode.
Catharina
Ir Schwegerin vnd Stifschwiger.
Hanns Schöfer Zu VolPershauß(en).

                     Kleyne Insetz
 

  Christ Abrahamm Zu Leigstern württ nach
 Ordnung dises Gerichts Ingesetztt Erstlich
 Inn alles seynes Vatterlichs Erb ahn stamm theil
 Darnach Inn den Acker halb ahn Rüdüng
 So ehr vom Schwehr beKomen,    Züm
 Dritten Inn seynes Schwager Paüln theil
 So ehr Im geschencKt.
 
Insatz. Adams Hans nach Ordnung Ingesetztt
 Inn das vierdte theill ahm RüdungK.
 
Insatz. Adam Quembach württ gerichttlich Ingesetztt
 In alle [!]Bogttguth(er) So ehr Erblich vmb sein
 Schwegerin HelcKen erKaufft.
 
Insatz. Henrich \Krock/[eingefügt] Zu Leigstern württ Erblich Ingesetzt
 In eyn wiß PlacKlin vor Zeh(n) güld(en) vmb
 Valtins Johannesen erKaufft Ist frey ohn
 Bede vnd Zehnd(en).
 
Insatz. Peter Sawer hatt wid(er)Kauflich j virtel vhngefehr
 eyn Ahnwend(er) Inn d(er) Grub(en?) vmb Bend(er)s Margreth
 erKaufft vor Sieben güld(en) zwen batz(en) FrancKf(urter)
 werüng.
 
Insatz. Henrich Volck vnd d(er) Müller werd(en) Ingesetztt
 In dj voigttguth von Ern RücKens selig(en)
 Kinder, ahngeerbett.
 
  Adams Melchior Zü Lind(en) Ingesetztt In des Vatters
 voigttguther.
                                                                                                             (Seite 16)
Zeug(en) sage. Niclas Baltz(er) vnd Johan VolcK werd(en) Zü
 Zeug(en) von Veltin Chrißman. Eynes streij
 tig(en) Floß halb(en) eüß seynem hoff geg(en) vnd
 widder Henn Lo vorgeb(en) vnd forgesteldt
Sagen: vff der Sch(u)l(thei)s(en) bedrawnung Mayn=
 eyds  Das sie wol wissens hatt(en) (wie
 auch glaublich(en) Im gerichts büch Inuerleibt
 sein soldte) Das veltins Klagers Motter
 vmb Heimeman(Heuneman? Henneman?) von Lutzellind(en) dz gedachte
 Floß So auß Irer beyd(er) Floß Komme Erb=
 lich er Kaufft samptt dem bod(en) darüff
 vnd dadorch es gehe.
 
Vrthell: Vff ahnstell(en) d(er) VoigttSch(u)l(thei)s(en) Dasere(?)
 Klag vnd anttwortt weg(en) ErKennett
 Eyn Erbar Gerichts Schoffe vff beyder
 Klagends vnd BeKlagtten rede Inrede
 vnd Kundtschafft.           Alldweill sich
 Henn BeKlagtter Inns Gericht offent
 lich(en) horen laß(en)    Das floß wer allein
 den wisen halben erKaufft worden, p
 Da diß BeKlagtter beweysen Kondte
 Soldte gehordt, vnd forthers darüff
 Zu Endt geürtteldt werd(en).
 
  Vff Klag Henrichs VolcK vnd deß(en) Consort(en)
 geg(en) vnd wider Johan German   Das
 Beklagtter billich alle ahnerstorbene guther
 dj Vogtt als and(er) Erbgüth von Ern
 Richards
Kind Irer aller Nehist(en) ahner=
 storb(en) sein soldte,        BeKlagter Aber sich
 vernemen lest gestehe Ihn nicht ahn den
 voigttgütternn.
Vrthell

                            Erkennett
 Eyn Erbar Schöffe      Das Er Johann
 Ihnen sobaldt vff Ire Klage anttwortt
 Zugeb(en) schüldigk sein soldte.

Vff Klag vnd antwortt Henchrich(en)
 Volck(en)
et Consort(en),   So dan Johann
 Germans
,     ErKennet Eyn Erbar Gerichts
 Schöffe Dweill sich BeKlagtter offentt
 lich [ver=gestr.]horen laß(en) das Clager Ire voigtt
 guth(er) Zuuorauß,  So der gleich(en) dan hin=

                                                                                                            (Seite 17)
 

 widderümb BeKlagtter Ides theill Ire Voigt
 gutter vor vbergebenem vnd bewilligtem
 verdrage behald(en) sold(en),        Konde diß
 Beklagter beweysen, soldt gehordt vnd
 forthers erKennett werd(en) was billich vnd
 rechtt sein woldte.

Vff anstellenn   Das Henn Lo seinen
 gerümbdten Posses beweysen,   od(er) dem
 Klager Valtin sein Floß vnûer drangtt [unverdrängt]
 auszugehen verbleyb(en) soldte  p   Erkent
 Eyn Erbar Schöffe     Das soldte Beklagt(er)
 Henn Zwüsch(en) nehist(en) Gericht seynen berümbd(en)
 beweisthumb ausbring(en),  oder Derhalb(en) bey vnsers
 Gerichts Vogtt Jung Khern das gegentheil
 eyn Gericht ans(?)[etwas kurzes Gestrichens] erlang(en).

Hanns Ped(er) Zu Leigstern württ Gerichttlich
 Ingesetztt In das Voigtt guth so ehr vmb
 seynen Brûder Dongesen Erblich(en) gedauschett.

Voigttgericht gehald(en) Anno p 84
Montags Pg Quasi moto g(eni)ti.
 

Insatz. Hans BorgK wurtt mit holtz vnd halm
 nach ordnungK gerichts Ingesetztt Inn dj
 vogttliyhe der Gütter  So ehr von CasPar
 Heddrichs
selig(en) Kind(er) Vormünder enthnomen.
 Es behald(en) aber dj vormünder g(enan)nter Kind(er) 2 Rüd(en)
 In Irem gebraüch (als So sich erblich voigttguts
 nicht eussern wol(en)) In der Sompff wiesen
 ahm BorgK wege.
 
Insatz. Groß. CasPar Heddrichs Kind(er) obg(enan)nte Crein Johan vnd
 Elisabeth wurdt vff Ihr voigttguth vom vattern
 vnd Mutter selig(en) ahnerstorb(en) diß mals Ingesetzt
 wie voigthoifs rechtt.     So Ire vormunder
 Peter Golberdt vnd Lodwigk Bürger empfang(en).
 
Insatz. Baltzer Deufels selig(en) Dichtern Erkentt vnd
 CasPar (So Itztt ahm Rein) werd(en) mit
 holtz vnd halm Inn sein Baltzers selig(en) voigtgüth
 Zu Irem theil Ingesetztt.
                                                                                                             (Seite 18)
Insatz. Vlches Johann württ diß Gericht gewohnlich
 Ingesatztt In alles Vogtguth So ehr vmb
 Chunradt Geyer
Zu Voln Kirch(en) Erblich(en) beneb(en)
 andern Erb guthern erkaufft.
 
Groß Ins. Obg(enann)ter Verkaufer Chünradt Voigtt man
 word(en) mit grosem Insatz als so eynes
 voigtmans Dochter genommen Inbracht.
 
Insatz. Baltzers Herman Zu Ahlndorf mit holtzt
 vnd halm Ingesatztt In das voigttguth
 So Im von Niclaß(en) Baltzern dem Vatter
 Zu Breudelgabe geb(en) word(en).
 
Insatz. Er Johan Pomer von Dudenhof(en) württ
 Gerichtlich Ingesetztt In eyn halb sodell
 wieß(en) vngeüehr  So Im Johan Volck
 Zu Ahlndorf wider Käuflich(en) vnderhand(en)
 gethan nach Landlich(er) ablegüngK, soll sein
 gePürendt theil beschwerung Pfocht vnd and(er)st
 In Erbeschwerung trag(en).   Vnd Ist der Pfandt
 schillingK Zwölff guld(en) Franckforth(er) werüng
 
Insatz. Melchior vnd Enners Volck sindt gerichtlich(en)
 In alle vfferstorbene guth(er)  So Inen vom
 voigtguth Ires Brud(er) Petes selig(en) Kindern
 ahnerstorb(en) Insatz  doch Ider Zu seyne(n) recht(en)
 
Vbergabe Es hatt heutt Dato dj Dugenthafft Christina
 weylands Herman Bechtolds selig(en) Dochtter
 Gerichtlich laß(en) vorbring(en)  Das Ihr liebe Mutter
 Elisabeth nhümehr vast eyn Jahr In hartter
 Krenck geleg(en) vnd ehr Zeitt vm Khomen müße(en) 
Dweil sie aber erkennet  Das sie g(enann)te Dochter
 Kindliche vnd mehr als dj andern Abwesende
 Kind(er) Ihr erZeigtt hette vnd wie noch taglich(en)
 thette forthin biß Irs Letzten Ends
 halb(en) Zuthun verheiß(en): als sie auch Ahn Irer Kindt=
 lich(en) wort(?) kein mißtrawen hette:          Also
 woldt sie g(enann)te Elsbeth g(enann)ter dochter Christina
 (do Gott vber sie toidlich(en) GePott hett)
 Ihr hoiffreyde mit dem Garttg(en) daran
 Erblich(en) verseh(en) habe(en)   Das sie nach Irem
 toid Deselbig(en) beneb(en) Eynem Stendig(en) Erb
 Muth(?) Korn  So Ihn(Ihr?) bey den Lo Erb(en) gefehl
 vor allen andern Iren Geschwistern,  soldte
 beerbett sein (doch ohn schme derselbigen [Das Ende der (Klammer) fehlt im weiteren Text]
                                                                                                             (Seite 19)






















sieb(en) güld(en)
 andern Irer Elisabeth(en) Kind(er)n Vnd allein Vor dise
 vielfaldtige erZeitte Kindliche trew vnd wohlthat
 vnd deß sie sich forth(er)s verhald(en) soldte:     Als
 Nhün vilg(enann)te Elsbeth wie obg(enann)t In schwacheit
 geleg(en)   Doch vermoglichs vnd guts Verstands
 vor eynem virthel Jahr Zwüsch(en) guth(en) Freund(en)
 dises gemechts also bewilligtt:            Ist sie heut
 Dato ob sie diß also noch endlich(en) gemeynet
 vnd willens wehr     Dorch Jost Menges 
 vnd Hanns Chrißman Als dises Gerichts
 Sch(u)l(thei)s(en) vnd Schoppf(en) vmb bestendig Keit Person=
 lich(en) erfragtt word(en) .         Als hatt sie wie
 hiebeuohr geschrieb(en) [sie = gestrichen] dorchaüß bewilligtt
 vnd wol zufried(en) geweß(en),  allein diß Ins
 Gerichts Buch Zu schreib(en) gePeth(en) welchs beyde
 obg(enann)te Gerichts Sch(u)l(thei)s vnd Schopff(en) bekennt
 lich(en) Zubrachtt:                 (?)Wann dan vff
 g(enann)tem Hauß vnd Garttgen, Gertrudt
 Hans Rin selig(en) Wittwhe
Zu Gieß(en) Zwantz
 igK güld(en) vor verschriebe Pension schuldt sthen 
 vnd sie diese(diesr?) Dochter vormals denen Eltern
 vatter vnd Mutter mit Zeitten Ires Lidlohns
 vorgestrecket:   Als sold(en) dann nach dieser
 Elsbeth(en) toidlich(en) abgangK die andern Kind(er)
 mit diesen schuld(en) nichts Zuthün hab(en), Sie
 Christina dj g(enann)te 20. f.   Vff sich nemen
 vnd der Sieben güld(en) ver Zeyh(en)  Dafohr
 vnd alle erwiesene Kindstrew dann obg(enann)te
 StucK Erblich(en) Inhab(en) vnd behald(en) Ohn alle
 gefahr.

Erkennet vf diese Vbergabe Eyn Erbar
 Schopff   Soll trewlich Wie dj Mutter d(er)
 Dochter vor g(enann)tem Gerichts schuldtesen
 vnd Schopffen versProch(en) vff geZeichnett
 vnd Ingeschrieb(en) werd(en).    Als auch hierob(en)
 bescheh(en).  Laß(en)s dj herren scheff(en) also dißmals
 In seynenn Krefften vnd[=gestrichen?] vhnKrefften verbleyb(en).
 

Insatz. Jost Mangnus Gerichts Sch(u)l(thei)s wurtt Gerichtlich(en)
 Ingesetztt In etzliche Voitgüth(er) von Gerhards
 Enches
selig(en) dichttern Leyhe weiß.
                                                                                                              (Seite 20)
No:

Als dißmals Dorch vnsrer gePietend(en) JungKh(er)n
 vhngelegenheitt weg(en) Das Gericht nicht hat Kond(en)
 Porsonlich besüchtt werd(en),    Zu dem das die
 Sch(u)l(thei)s(en) Das Gericht verdinget wilchs gleichswohl
 Erst so Kortz vor diesem Gericht widder ab Kondigt
 Als wollen beyd(er) vnsrer E. JungKhern wyr
 beyd(en) Sch(u)l(thei)s(en) sofern Ingeteilligtt hab(en) Zu disem
 mahl.  Da das Gericht ahn dem Gelde so diß
 mals vff den tischs gefalle volg(en) laß(en) wöld(en) Das
 Dann Gemeyne Hausgenoß(en) mit vbriger beschw(eru)ng
 sold(en) erlaß(en) werd(en).
ErKennen vnd woll(en) allen Hausgenoß(en) vnd
 vmbstandt da es nicht Ides Jahrs bescheh(en)
 soldte wolden sie lieber bey ald(em) brauch gehald(en)
 vnd gelaß(en) werd(en).

Baltz(er) Deüffels beyde Sohn Jonas vnd
 Niclaß werd(en) voigtman vff Ires Vatters
 selig(en) nachlaß.

Voigtgericht gehald(en) Nach
ald(em) Her Komen Quasi moto
p a.° 85.
 

Insatz. Henrich Wittels selig(en) Kind(er) Vormunder
 hab(en) Ire Zweyer Pupilli [Waisenknaben] Erbgüth(er) mitt
 vnd geg(en) dz voigtgüth In Erbtheylüng
 gesetztt, vnd dweil Jacob Witteln
 dz loß des voigtt guths word(en) Nemlich
 Der weingarth hinder dem Eyer
 Gartt(en), vnd Eyn halb virtell alles
 vhngeuohr vffm trischs, ahn Niclas
 Baltzern
,       Darin ehr Dann
 Erblich vnd Gerichtlich erKanntt
 vnd Ingesetztt   dij ander Ge=
 schwister vom hoiff ausgesetztt.
 
Instz. Laurentz Zw Allendorf württ
 mitt holtz vnd halm nach gewon
 heitt dieses Gerichts In gesetztt In
 das voigttguth So Ihm vom
 vatter Baltzern Zur Breudel gabe
 vff widder Inrvff(en) geb(en) word(en).
                                                                                                               (Seite 21)
Insatz Niclas Deuffel Zu Dudenhof(en) württ
 Gerichtlich Inn eyn Leyhe voigtgutts
 so seines Bruders Kinder Zu Bechtumb(?)
 vom Aldtüatter Baltzern selig(en) vffer
 storb(en) , Ingesetztt gerichtlich(en) Neun
 Jahr. nache anfangK
 
Insatz Gerhards Jacob vnnd sein Brud(er) Christ
 werdenn Gerichtlich nach gewonheitt
 her Komenen Voigttgerichts Gerechtig Keitt
 Inn alles Voigttgüth   So hiebeuor Adam
 Quenbach
Ir Schwager Inen verlawen
 nhun Vor Eyn Summa Erblich verkaufft
 Ingesatztt.  Gildt Jerlich(en) eyn Seffter
 vogttweiß den Voigtt JungKhernn
 sunst gewonlich Bede vnd Zehend(en)
 weill Dann ver Kauffer Adam
 dieses verKaüfs gestendigK bewilligtt
 sindt beyde Kauffer Darin Erblich
 erKennet vnd nach gewonheit dises
 Hoifs eyngesetztt.
 
Insatz.

Gottfrid Chrißman württ Gericht
 lich Ingesetztt Erblich Inn Etzlich Rud(en)
 Krauttlandt  So ehr ahn Im selbst vmb
 seynen Schwager Valtins Baltzern, vor
 Zehendt halb(en) guld(en) Erblich erKaufft
 gildt sein gePühr mitt andern guthern
 Inn der Gerichts JungKhern voigtweiß
 Bede vnd Zehenden.

Christ Abraham wurtt Gerichtlich vnnd
 nach gewonheitt dieses voigtgerichts rechtt
 Erblich Ingesetztt    Inn v virtell acker
 vhngefehr der Rüdüng gen(ann)tt das virdte
 theil Ahn Im selbst geleg(en)     So ehr
 Kautts weiß Erblich(en) vmb seynen Schwa
 ger Johann von VolPershauß(en) getauschet
 Soll(en) dj dreij halbe Seffter voigttweiß
 vom Stamm Zu Leigstern Ohnabruchlich
 den Gerichts Voigtt JungKhern Jerlich
 vngehindertt geb(en) werd(en).

                                                                                                               (Seite 22)
Insatz. Henrich Kröck Zu Leigstern würt wj
 rechtt Ingesetztt Inn eyn virtell
 wiesen vhngefehr Inn Der Awe ahn
 Ihm selbst vnd Johannes seyPenn
 geleg(en)   Gildt Ir gePurendt theil
 voigtt weiß vnsern E Gerichts voigt
 JungKh(ern) Zehend vnd Bede, So er vmb Johann Molich Erblich vor Zeh(n) guld(en) erKaufft.
 
Insatz. Idem Henrich hatt obg(enan)nter wiesen
 gegen wechsell vmb Johannes Mohrn
 seynen Schwager Erblich erKantt
 Darinnen ehr gleicher maß(en) als
 obstehtt Gerichtlich mitt holtz vnd
 Halm Ingesetztt word(en) vnnd
 Ist also g(enann)ter Johannes Mohr von
 allem Voigtguth ausgesetztt.
 
Insatz. Enners Hedderich wurtt Gerichtlich
 Ingesatztt Erblich Inn alles voigtgüth
 So Milchior Gebell seyn Schwager (
 Zu seyner Hausfr. sein Enners schwest(er)
 bekomen,   Das also ehr Enners
 darin Erblich nach Hoifs recht vnd
 Milcher ausgesetztt.) Es wehr dann dz
 ehr vnder Zweyen wiesen (So ehr Zu
 Leigstern nicht verKaufft) ettwas
 voigttguth hette.
                                                                                                               (Seite 23)
  Voigttgericht gehald(en) A° 86
Montags Pg Quasi modo gti.
 
Insatz  #
deßen was In Schwobachs Pfocht vnd sunst Erblich gebürtht
Niclas deiß ver Kaufft Erblich Eyn halb(en) Morg(en) ohngefehr Im waltins(?) Born Pfocht Inlichen(?) Ins volcken Korn den Gerichts Junckern # Bede vnd Zehnd Johannes Lo vnd seynen Erb(en) vor eyn Summa geldt die ehr beneb(en) anderen guthern erkaufft vnd Im bezalet hette Setzt der halb(en) Schlt. vnd Schopf(en) diesen Kauffer Gerichtlich Inn vnnd ver Kauffer Auß ohn alle gefahr Nach dises vogt gerichts recht vnd Gewonheitt.
Insatz. Chunrad Volck versätzt eyn wißs Placklin J sodel vhngeurr Inn den Lang(en) wieß(en) Zwey Jahr langk Agneß(en) Ern Johans Pomers selig(en) withwe vor Zwölff güld(en) Franckfl. Werung soll d(en) hern Bede vnd Zehnd geb(en) sunst(en) Frey. Doch vorbehald(en) nach abgehn obgt. Zeitt d(er) widerlosungk Lands Brauch nach.
 
Insatz. Johann Volck vbergibtt Etzliche voigtguth(er) Johann seynem Sohn Zur Breudelgabe vff vergleichung / mit den Geschwistern darumb nach dem Fall sich mit In (ihnen) ab Zufind(en).
 
Insatz. Es werd(en) heut dato dj Ehrenw. Vnd wolgelarth(en) vnd vorsichtigen. Er Thobias Stockheüß(en), Capellan, Johannes SeyP schulmeist(er) Zu Lind(en) So aüch Dauid SeyP vnd Johannes Hayett(Hagett?) Ir schwag(er) Gerichttlich Ingesetz nach ordnung dises Gerichts gewonheit Inn alle voigt guther So Itzige Irr Schw[= gestrichen] Mutter vnd Schwigerfraw vom Vatter selig(en) vnd Ir In anherbett Irren Itzgrn Kindern vnd Dochtermannern Erblich vbergeb(en).
 
Insatz. Johannes Schüpff Voigtmann word(en) vff eyn virtell Lands darünen ehr den Jungckern eyn halb. Mest voigttweiß gibtt Inn d(er) Allendorffer Awe.
                                                                                                                (Seite 24)
  Vff anstell(en) d(er/es) Schly. Ob nicht Id(er) seine Zinß und Jahrlichs Gefell vff dieses Voigthoiffs dischs vor vffschlagens Gerichts lieffern soldte ErKennet Eyn Erbar Gerichts schoff Das es billich sey vnnd nicht allein Ider seyne geschriebene Zinß nach aldten Registern Sond(er)n auch Ider So Im Zinß(en) od(er) Pfochten vff diesen Voigthoiff nichts lege Nichts desto weniger sein drey d Mondgeldt Zuerleg(en) schuldigk wehre. Da aber Ihr vnder d(en) Stemmen Zuuil [zuviel] theylung beschehe, das dann d(er/ie) Schly. (wehr Ihn geliebett) vnd solch(en) Stemmen eynen MundPar Khuren möcht(en) Der sobaldt als obschedt auß seyner handt vff den tischs daselbigk Zuerleg(en) schüldigk sein solle.
[Der Rest der Seite ist leer.]
                                                                                                                (Seite 25) [Ganz andere Schrift.]
  Voigtgericht gehalten Anno 87
Montags quasi Moto geniti pg.
 
Groß Ins: Arnold GumPell Vonn Thudenhoff(en) Würt Voigm(ann) Weg(en) d guth(ern) so er Von seyner HausfR: Vo(n) Lüiezellind(en) so eynes Vogma(nn)s Dochter gevest gehat
 
Groß Ins: Wilhelm Schott Würt Voigmann Weg(en) d Vogtgut so er Zu seyner HaussfR: inne hat.
 
Cleine. It(em) Wilhelm Dritthalbviertel Vngeuohr ster(?) Von brud(er)s Kindern 3 Jar in Inhab(en) Vnd Zugebrauch(en) Zugelass(en).
 
Clein. Melchior Bend(er) von Allendorff Vff Die guth(er) so er vo(n) Guntrum(?) Erblich erkaufft.
 
Clein Hanß SeyP Von Leydgest(er)n lest sich insetz(en) Inn Die guther so ihm Vom Vatter hinderlass(en) word(en).
 
Clein CasPar SeyP auch Vo(n) Leydgest(er)n lest sich insetz(en) Wie obberurt(?).
 
Clein Johannes SeyPen selig V(er)lassene Wittwe Anna lest sich insetz(en) in alle Vogtguther so ihr Von ob(genann)tem hinderlass(en) word(en).
 
Cleine Johannes SeyPen V(er)lassene Kinder so er Inter[?] letzter habter Ehe geZeugt lass(en) sich insetz(en) in Die gut(er) so ihnen Vo(n) Irem Votter hinderlass(en) Word(en). Als mit Nam(en) I. Johannes. 2 Creine. 3 Catharina 4. Elißbeth
                                                                                                               (Seite 26)
Clein. Johannes SeyPen V(er)lassene Wittwe Würt gerichtlich Ingesetzt inn Die Güther so Ihr Von Irem Dochterlein Catharinen vffentstorb(en).
 
Clein. Gottdriedt Cristma(nn) lest sich insetz(en) inn 6 Rud(en) Vngeuerdt [ungefähr] Hinder Reubers(?) Hoffreide Vmb Vnd Vor 3 g:
 
  Voigtt gericht gehald(en) Mondags
Pg Quasi moto p a°. 88.
                                  [Wieder die frühere Schrift]
 
 

Donges Henckel würt Gerichttlich Ingesetztt Erblich In 13. Rude(en) wieß(en) stoß(en) vff den wieß weg ahn Im selbst geleg(en) So ehr vmb Johannes SeyPen withwhe vor 13 f. erkaufft gildt Ir ahntheil gePür In Voigthoff der Ruden Zal nach. p Ingesetztt.

Enners Hederich württ In j morg(en) acker leith Im Nider velde, So ehr ehr vmb Donges Henckeln Erblich erkäut, beheldt Jder seyn beschwerung ausgenommen behde vnd Zehnd / Ingesetztt.

Christ(en) Abraham würt erblich Ingesetztt Inn ein acker 30 Rude(en) vngefehr fordernd ahm Velingk(?) gildz sein gePühr sampt and(er)n darin gehorigen güthern, Bede vnd zehnd, So ehr vmb Adam Quembachs withwhe erkaüfft vor 3. .f. Ingesetzt.

Jacob Christman würd Ingesetz Inn d Aldtmutter ahnerstorb(en) voigtgüth.

Baltzer Niclaß Zu Alndorf würt Erblich Ingesetztt In 1 Pläcklein lands ahm Eyrsheymer weg mit Johann Volck Zümaß(en)(?), den 1. Plack(en) hind(er) dem Chelschneider Stück ahn g(enann)tem Johann (?)Mitt Ins vffs 1/4 theil zumaß(en), Mitt seynem gePührend theil voigttweiß , vnd Schwobachs haber Sünst was erblich herbrachtt. Vor 10 - f.

Jacob Gerhardt württ In j morg(en) vhngefehr vff d Geuben Ist eyn anwend(er) Mitt Baltzern vnd Vlrichs Johann Zumaß(en) So ehr ahn Enners Volck schuldt vor. 15. f. genommen. Gildt Jarlich Inn (Im?) dj 18 mest(en) So dem Stifft geg(en) wetzflar geb(en) Sünst Erb angehorige beschwerüng, Ingesetztt.

                                                                                                               (Seite 27)
 

Johannes Lo würt Ingesetztt In eyn Stuck wießen Im Sawern trischs So ehr von CasPar Lo Erblich vmb eyn Summa geldt erKaufft mit seyner Erbherbrachten gerechtig Keit des Volcken Korns.

Just Hofman Pfarh(err) Zu Lutzelind(en) würt Ingesetzt Inn dj Güther So ehr Erblich schüldhalb(er) von Milchior Volck seynes Bruder Enners weg(en) / wie die geschetztt word(en) nemen müß(en) Ist dz theil So von Geitz(en) (Beitz?) Ench(en) herürd Voigt güth vhngefehr 10 Rüd(en), dann j v(ierte)l obendigk Lo Crein Crauttgard(en) Gleicht mit Johan Volck Gildt sein gePürend Pfochtt. Erblich(en).

Johannes Groß Sohn Baltzer Groß. Dann seyne drey dochtter Männer Er Johan SeyP Sch(u)lmeister Zu Lind(en). Er Fredrich Loß Burger vnd Gerichtsschoff Zu Giß(en) Caspar Moller Zum Lindes werd(en) Gerichtlich Ingesatztt Inn alles voigttgüther So ermeld(er) Johannes Inen Erblich vbergeb(en). Ermeld(er) Er Fridrich Loß, als ehr Inn der Erbtheilüng So aüch sein g(enann)ter Schwager CasPar Keyne Voigtgüth(er) So Inen wißlich vnderhanden, Inn Irer vergleichung bekomen verZeyh(en) vff den hoiff doch mit vorbehaldt Da Inen weitter als sie Jtztt nit wiseten voigguth darin In Iren güthern geZeigtt werd(en) mocht Dem voigthoff sein recht vnd volg(?) Zuthun.

Zum Gerichts schopffen diß Gerichts IngeZogen. Crist(en) Abraham. LodwigK Gobell, vnd Jacob Gerhard

Just Hofman Pfarh(er)r Zu Lützellind(en). Ist d(er) selbig(en) Pfar halber vor 20. f. Dann dafohn vor 4. Jahr Pension JuJ...(?) ij. v(ierte)l vff d hayer (hager?) ahn Henrich Volck(en), In 1 v(ierte)l vffm berg ahn g(enann)tem Henrich, Vnd eyn Virtell vff d(er) Laymencaüth(en) ahn Niclas Baltzern alles vhngefehr, vff der G. E. Vnd E. aller Gerichts JüncKern erKauffen Ingesetztt. Vor g(enann)te haupttgeldt vnd erschienen anstand Pens daran Zuerholen.

                                                                                                                                                  (Seite 28)
  Voigtgericht gehald(en) Mondags
Pg Quasi modo gti. A°. 89
 
 

Eynsätz diß Gerichtt als Frumbdte mit groß(em) Insatz. Mack Jacob. Jacob Mühlich vnd Pomer Jacobs 6. Kind(er) Zu Lützellind(en).
Er Peter Mack Pfarher Zu Lang(en).
Johannes
und Ench(en) Johans Mack(en) selig(en) hinderlasene Kinder.    Alle Hench(en) Mack(en) Erben

Johannes Eckertt von Leigstern. wurd Voigtman In das voigtguth von Johannes SeyPenn selig(en) verlaß(en).
 

Insatz: Johannes Mohr vbergibt sein Voigtguth 16 Rud(en) ackers vngefehr hinder dem Bloß(en) berg gildt Jarlich(en) (ausgenommen dz Funfft Jahr. Eyn Seffter den JuncKhern Voigt weiß, Johanneß(en) vnd Ench(en) seynen StiffKind(er)n Erblich.
 
Insatz
# Item Pomer Jacobs sechs Kindern
Er Peter Jacobj Pfarh(err) von Lang(en) hat alle seyn vffersterbens So ehr von Mack Hench(en) Zu seynem theil ererbtt mit andrem guth Erblich(en) den Zweyen Jacob #Johanneß(en) Krock vnd Enners Bopst(en) als Vormun(er) Johannes Macken Kinder Erblich(en).
 
Insatz Abraham Zu Leigstern Ist Gerichtlich(en) Ingesetztt Inn eyn Placklin ackers ahm Rudüng So ehr Erblich vmb Adams Hanß(en) vmb Fünff guld(en) erKaufft hatt vnd gildt daselbige Ackerchen sein theil Voigtweiß.
 
Insatz. Valtin Borg würth Voigtman vff alles Voigtguth So ehr Zu seyner Haüsf(rau) Inn seynem ehlich bekomm(en).
                                                                                                               (Seite 29)
Insatz Henchen Will wurtt Voigttman gewehret Inn dj Voigtgüth(er) So Im Johann Volck sein Schweher Zur Docht(er) Zur breuttelgabe geb(en).
 
Insatz Hans Volck württ gleichfals Voigttman erKannt Inn die Voigttgüth(er) vom Vatter Zur Breuttelgab bekomm(en).
 
Insatz. Hironimg(us), Deiß, Herman, Johan vnd Lorentz werd(en) Voigttman gewehret vff alle Voigttgüther Zu Irem theil vom Vatter selig(en) ahnerstorben.
 
Insatz. Johannes Lo württ gesatztt Inn Eyn stucklin wiß(en) voigttguth So ehr umb Milchor Bend(er)n Erblich erKaufft.
 
Insatz. Johann Vlch(en) würt Gerichtlich erKennet Inn ij V(ierte)l acker ahm Eyrsheymer wege ahn Im selbst vnd 16 Rud(en) ahm Kald(en) gihrn auch ahn Im selbst, Dauor ehr Gottfrid(en) ander gemein Güth geb(en) vnd Ist dieser Kaut Erblich troff(en) Keyner weitter beschwerung dann ehr geb(en) hette dafohn Zugeb(en).
 
Insatz. Henn Lo württ Gerichtlich Ingesetztt In ij V(ierte)l vhngefehr Im Born grab(en) So ehr vmb Milchor Bender Kaufft Erblich(en) vor 15 - f. soll sein gePürend vnd wißlich beschwerung daruff trag(en).
 
Insatz. Jacob Lo hatt Melchior Kintz(en)bach(en) von Holtzhauß(en) seiner Hausf(rau) Zubracht Lendereij, Was diesem hoiff Zustendig samptt andern guth verkaufft wurt daruff gerichtlichenn Ingesetztt.
 
Insatz. Gottfridt Chrißman wurtt mit holtz vnd halm Inn diesem Gerichtt gerichtlich erKennet Inn dz Guth So ehr vmb Valtin Chrißman erKaufft hette.
 
Insatz.

Henrich Volck württ Erblich erkennet In alles voigt guth So ehr vmb Reinhard vnd Johanß(en) Faulstich erkaufft daß sie verkäuffer Zu Allendorff nichts vorbehald(en).

Johannes Eckartt württ Voigtman als obsthett.

                                                                                                               (Seite 30)
 

Johann Lo von Lutzellind(en) wurtt Erblich(en) Zu diesem Gericht Ingesetztt Inn Etzlich guther So ehr vmb Ern Just Hoffman Pfarher Zu Lutzellind(en) erblich erKaufft Mitt namen eyn Plack(en) wieß(en) Inn der awe. vor. 32 f. eyn Placken land hinder Alndorff ahn Im Kauffer selbst vor 16. f. dan den halben acker ahm Lutzelind(er) Clebech beneb(en) baltzer Groß(en) vor 25. f., Ein Plack(en) lands Inn der Aw ahn Docken Erb(en) vor 15. f. Vnd Ein Sodell obendig der Zechweide Ein anwender vor 10 1/2 f. alles Franckforth(er) werung Die ehr Im verkauffer ahn barem gelde vff Künfftige V. Martinj erleg(en) oder verPensioniren solle.

Voigtgericht gehald(en) A° p 90. Mondags
Pg Quasi modo gtj.

[Der Rest der Seite ist leer!]

                                                                                                               (Seite 31)


























Ist Summa. 25 f. 13(23?) batz(en).




















# seyner Hausf(rau) Agatha

Voigttgericht gehald(en) Anno p 91. Mondags
Pg Dca in albis. nach hehrkomen.

Johann Volck hat Erblich verKaufft,  ein schlußt(?)licht Morg
 ahn Johann Vlch(en) It(em) am Lang(en) Morg(en) am Kaufer selbst,
 Der dritt ahm walters Born vffm Berg auch am Kaüffer
 Christ Gerhard(en), vnd seynen Erb(en). geld(en) Jarlich drey
 Mesten Korn Ins Volcken Korn    So aüch ob Ihm ahn
 diesen Pfochtten vnd Chrißmans Zinßen geburen
 wurde Jarlich Zuuericht(en) Vmb vnd vor 64. f.
 Darüff ver Kaufer Erblich(en) verzogen(verzeyen?) vnd diese Kauffer
 vor sich Ire Erb(en) Erblich Ingesetztt vnd gewerett.

Volcken Henrich versetztt Ein wisPlacklin am Lang(en)
 wisg(en) mit seyner Erbeschwerung, vor 15 - f. Nach
 Lands ablosung Peter Sawern von Dudenhof(en).  Ist
 vff sein Pfandrecht mit Recht Ingesetztt.

Johan Volck verKaufft Erblich(en) Ein wißPlacklin Im
 Klein Ogang  j v(ierte)l. 14 Rud(en) Sey[? gestrichen] It(em) ein Placken
 Land Im Born grab(en) ahn Gerhards Jacob(en) ij V(ierte)l. 6. R.(uden)
 Soll dauon gePürend ErbPfochtt geg(en) Wetzflar In Bate(?)
 hoiff vnd ander beschwerüng dauon entricht(en). Sey
 nem Sohn Johanneß(en) vnd seynen Erb(en), vor
 Zwantzigk Einen Reichsth(aler) vnd Zeh(en) Batz(en), Iden Reichs
 Daler vor 18(28?) batz(en) gelegtt Ist darin Erblich wie
 recht gewerett. 

Idem Johan ver kaufft gtem. Sohn wid(er)Kaufflich
 j v(ierte)l vhngeüerlich In d(er) Grüben, vor Achtt
 guld(en) drey albg.(albus) mit seyner gePürend theil Erbeschwe
 rung:   Soll dem Vatter vnd Mütter der
 widderablesüng nach Landgewonheit gonnet werd(en)
 Ist darin nach Hoiffs recht erKennet.

Jacob Wittel vnd sein Hausf(rau) verkauff(en) Erblich Ein
 Placken weingarthens hinderm Eyergarth(en) vnd ein
 virtel Acker vffm Trischs ahn Niclas Baltzers Kind(er)n
 gild sein gePurend ErbgerechtigKeit In voigtweiß
 vnd and(er)st.      Just(en) Hench(en) Zu Alndorff   vor 14. f.
 Ist Erblich darin nach hoiffsbraüch erkandt.

Peter Sawer von Dudenhof(en) Erscheynet gesond(en) Leibs vor
 dieß(em) Gerichtt  Sagtt Das ehr Gerichttlich vnd Erblich
 alle Voigt güth(er), So ehr mit Ir. Itztt vnderhand(en) wolle nach
 seynem Toidfall Erblich(en) # vbergeb(en) hab(en) damit dem hoiff
 genüg(en) Zuthun vnd Zulaß(en) weitters nach Irem gefell(en)
 Ist diese vbergab biß vff weitter Inrede dorch
 eyn Erbar Gericht mechtig erKantt.

                                                                                                               (Seite 32)
 

VolPracht Bechtoldt von Dudenhof(en) wurt mit holtz vnd halm Als voigttman Inn Niclaß Deuffels selig(en) seynes vorfaren Voigttguth Ingesetztt.

Johan Hederich Zu Watz(en)born VerKaufft Erblich sein Voigttgüth, Enners Hederich(en) Zu Leigstern seynes Brüder, das ehr damit seynem will(en) nach ge Poten moge. Ist Gerichtlich gewerett.
 

Clag.

Donges Henckel von Leigestern thut Ein Klage vff seynes Bruders seligen Johannes hindrlasene Voigttgüther, Vnd dz sie Ihm nach Voigtgüths herbracht(em) brauch Als Stamm vnd Bluds Erb(en) billich sold(en) mit Recht Zuerkennet werdenn.

BeKlagten Johannes SeyPen selig(en) Erb(en) Rühmen sich eynes verdrags, vnd das Donges Clager Endlich vmb alle anforderung mit 3 1/2 hund(er)t güld(en) abgewiß(en) wehr, Odder dz Er Donges die gnte. vierdhalbhund(er)t f. widderümb Inen erleg(en) Dan mit Im vmb diese güther recht(en) soldte.

Donges dageg(en), sagtt Er Klag Als seynes Brud(er)s selig(en) Nehister Bluds Erb, Allein das voigüths halber Vnd dz Im daselb Nach Voigthoiffs recht gePüren solle, stellet Zu Rechtt:
 

Vrthell.

Vff Klag vnd Antwortt Donges Henckels ex(?) aducr / a Partis Erkendt. dz alß sie Beklagtt(en) sich verdrags gerümbt das der selb beygelegtt, gehordt, vnd darüber weitter nottarfft(?) nach solle vff Ir Inbring(en) geurtheldt werd(en).

Vff Inrede Hench(en) Frech(en) selig(en) Kind(er) dz sie verhofften nicht mit Groß(em) Insatz Voigtman Zuwerd(en) schüldig weren: ErKennt, dz sie es schuldig weren.

Vff dj Vbergabe So Peter Sawer diß Gerichts seyner Haüsf(rau) gethan ErKennet Ein Erbar Gerichtt vor mechtigK Es werde dann Zwüsch(en) heut Dato vnd Jahrfrist mit Rechtt demselbigen widdersproch(en).

Niclas Volck thut eyn Inrede vnd Versproch vff den ErbKäuff So sein Vatter seynem Einhalb Brüder Johanneß(en), laut hirrüber Insatz gethan.

                                                                                                              (Seite 33)
 

Donges Henckell Pitt dj Anklagtte Voigtgüth(er) seyner Klag nach In (?)Jzquester Zuerkennen Item vnd dweil Johannes SeyPen Nachfahr Johannes Eckardt, mit Clagend(em) Dongesß(en) In rechtfertigung gang(en) Begert Clager, da Ihmands weitter (als Itztt Johan Eckard vor sich vnd seyner Hausf(rauen) weg(en) angelobtt vnd Ingang(en)) heut od(er) morg(en) hiegeg(en) In anlang(en) dz ehr denselbig(en) gahr kein gehor geb(en) woldte.

Chrißmans Erb(en) Zu Alndorff Lutzelind(en) vnd anderst werd(en) Gerichttlich Ingesatztt Inn Ein Morg(en) ackers vffm Allndorffer Berge geleg(en), So vom Jung(en) Chrißmans Jacob(en) selig(en) Inen vfferstorb(en).
 

Vrtell. Ist mit Rechtt ErKennett geg(en) Donges Henckels Clag. vnd gegentheils Inrede. Das der voigtt güther Abnutzung bey Inhebern verbleyb(en) soll biß vff Nehestes Gericht.
 
Vrtell

Mitt Rechtt erKant Das Johannes Lo soll Jahr vnd dag, geg(en) seyne Inrede vff Christ(en) Gerhards ErbKauff bescheh(en), daZu Zuthun Zeit hab(en) soldte.

Gerichttlich Ist Gottfrid Chrißman Innen Acker vom Jung(en) Jacob Chrißman von Lutzellind(en) selig(en) vfferstorb(en) sein vnd seyner Geschwister weg(en) Ingesetztt. Vnd heldt der Acker vhngeuor ein Morg(en) ein Anwend(er) vffm Berge stost ahn Gieser wegk.

                                                                                                              (Seite 34)
 

Voigtgericht gehald(en) Anno p 92
Mondags Pg Quasi modo p
                                                       Grose Einsatz bescheh(en).

Johannes Mercator Schulmeister Inn seyner Hausf(rauen) voigttguth(er).

Mebs Bieraw Burg(er) Zu Gieß(en) In seyner Hausf(rauen) güth(er)

                                                         Kleyne Einsätz
 

Insatz. Donges Henckell Zu Leigstern würt nach ordnüng dieses Gerichts Brauch Inn alle verlaßene voigttgüth(er) seynes Bruders Johannes selig(en) ahnerstorb(en) Darüff Johannes SeyP selig(en) dj LeibZüchtt gehaPtt nicht Daran vorbehald(en), Ingesetztt.
 
Insatz Derogleich(en) Agnes Meister Laux Schumachers verlasene Withwhe Inn Ires Vatters selig(en) verlasenen voigttguth(ern) gerichtlich Ingesetztt.
Also vnd mit Itzgnter. Withwhe Ire beyde Jüngste vhnmündig(en) Geschwister Crein vnd Enners.
 
Insatz. Lorentz von VolPertshauß(en) württ Erblich Ingesetztt Inn eyn halben Morgen Ackers So ehr Erblich vmb Johan German erKäufft gild Inne Einer mest(en) vnd ein dryling weiß vnd Elff d. den Voigtt JuncKern Ire gePür.
 
Insatz. Deysen Gred(en) selig(en) Kind(er) Fünff, Crist, Wigand, Stoffell, Peter, vnd Agnes sein In Irer Mutter selig(en) guth(er) vottman word(en).
 
Insatz. Vors and(ere) sein Christ vnd Peter Ingesetztt word(en) Inn Ires Brüd(ers) Weigands theil Voigttgüth(er) So sie Im Erblich abKaüfft.
 
Insatz Johannes Lo Ist Ingesetztt Inn eyner wieß(en) Abnutz(ung) Borgschafft halber, besag Johannes Germans beyleygender Bekanttnus vnd handschrifft.
 
NB. Laurentzius von VolPertshauß(en) vnd Valtin Chrißman diß Gericht Zü Gerichts schopff(en) Ingenomm(en).
 
  [Auf den folgenden 10 Seiten ist jeweils die rückwärtige Schrift durchgedrungen.]     (Seite 35)
 
  Peter Sawer Pitt Ein Erbar Gericht vff voriges Jahrs. Inbring(en) seyner Vbergab seynem vnd seyner Itzig(en) Hausfrawen mechtig ZuerKennen.
 
Vrtell ErKennet Ein Erbar Gericht hieruff Die Vbergabe vor mechtigk, Es kondte [vnd woldte(?) = nach dem "v" gestrichen] dann Johan Volck vnd seyne Mitconsort(en) beweyß(en) Das ehr Peter Sawer sich hette horen laß(en) Es werde doch die voigttguth(er) Inen Den Erben nach seynem toid wid(der) Zufall(en).
 
Vrthell
#
EinErbar Gericht
ErKennet vff Clag Johannes [Volck = gestrichen, darüber:] Lo vnd Henrichs Hanß(en) geg(en) Johan German vnd vff sein Inrdede # Aldweil Ehr gnter. Johan vnnd Elßbeth Ehleüth Inen beyd(en) Kaüffern Etzlich Erbguth(er) Erblich verKaüfft sie verKauffer aüch wolbedechtlich Dehn weinkauff gedrunck(en) mit Kauffern: Das sie (was voigttguth wehr) denselbig(em) Kauff Zuhald(en) schüldig weren. Dweil verKaüffer Diese Kaüffer daher nichts abkondigt od(er) weinkäuff widerumb erlegtt.
 
Insatz Agatha Peter Sawers Hausf(rau) von Dudenhof(en) Ist dieses Gerichts, Gerichtlich Inn Ires Ehwürts Peter Sawers Vbergabe Mitt holtz vnd halm nach Ordnung dieses Gerichts vnnd obgnter. Vrtels erKanttnus Ingesetztt.
 
Insatz Jorg Harth württ wie MondPar nach seyner Curato: Endschafft Inn seyner Eltern selig(en) Voigttguth(er) Ingesetztt. [wohl: nach Ende der Vormundschaft.]
 
 

Gekaufft Voigttgericht gehaldtenn
Anno p 92 Mittwoch(en) des(?) 21ten 9bris

Vnd sind Erstlich vff Begeren d(er) Beyd(en) JuncKhern Schly. diese Nachuolgendt Person (So nicht voigttman vormals vnd umb voigtguth klag(en) woll(en)) Notirt vnd Zeichnet
Inn Zeyh(en) Stamm, CasPar Hartt Baltzer Hartt, Enners Bapst, Jung Adams Melchior.
Inne Leun(en)(?) Stam: Johan Leuckel weg(en) Enners Crein von Dudenhof(en) Joachim Zehndener von Heyett Enners Hauß(e) weg(en). Crafft Hayner(?), Milchior Zimerman von Langünß.

                                                                                                               (Seite 36)



# ahngenom(men)
 




# vnd verPott

Als diese Clagende Person von Schly. angelangt worden dem Gerichtt Eyn Bürgen Zusetz(en) vnder denen Voigttgenoß(en) Dafohr Sj Clager gebeth(en) vnd Bewilligtt Das sie alles was [Iden(?) = gestrichen] Den Gerichts Junckern [vnd = gestrichen] Schly. Schopff(en) vnd Hausggenoß(en) thun vnd leist(en) wold(en) was voittbrauchs Rechtt vnd billich sein woldte. Vnd diß bey verPflichttung vnd vnderPfande aller Irer Narung vnd Beforab dweil sie nicht außlendisch(e) Sond(ern) Insitzende NachPar Im Lande weren.
Als hab(en) Beyde Schly. auß Beyden Stemme Enners Bapst(en), vnnd Leuckeln Johann von Dudenhof(en) # bey wilchen gnte. Schly. vnd Gericht, erforderung d(er) PillickKeit vnd der gePür Zuerleg(en) bescheh(en) solle welche dan daruff beyd(e) Schly. ahn Gerichts stäb griff(en) vnd rechts Hande geb(en): Doch Das Inen die andere mitt austehende Person Ider seiner gePor nach Zuerleg(en) schuldigk weren.

Als ObeZeichneten Clagende Erbenn Dorch Iren Procuratory Ein Clag yff Johannes Groß(en) Zu Lind(en) dieses kaufften Gerichts dags Inbring(en) laß(en) gemmegl(??) wann dann Eynem Erbarn Gericht wißlich das gnter. Johannes vor 4. Jaren sich aller voigttguth(er) vereusert vnd seynen Kind(er)n wie bey Gerichts actis Anno 88 Züerseh(en) vbergeb(en): Vnd ob wol diese gedachtte Clagende Erben wie Erst dorch dieses Gerichts Schly. gntem. Johanneß(en) Zü diesem Gerichts dage Citiren laß(en) vnd verstendig(en) woll(en) geg(en) Inen Clagend(e) Erb(en) wo dorch sich selbst od(er) volmechtig(en) Zuerscheynen, vnd vff Ire vorhabende Clag gePurliche anttwortt Zugeben, Ehr sich aber vff gnten. Schly. vorbring(en) # (dweil ehr kein voittman wehr) Zuerscheynen gewegertt. Daruff ehr aber dorch Hessisch(en) Schly. hieher Citiret ausenPleybtt # [am Rand: # seynen Dochter Mann aber Hessisch(en) f. gePors halber Inen Zuentschüldig(en) hyeher gesend,] ErKennet Ein Erbar Gerichtt Das dieses Gerichts dags uhnkost Ingesteldt vnd bey Endorthell [Endurteil] verbleyb(en) dann darüff ferner erKennet werd(e) was recht vnd billich wehre.

                                                                                                                                                      (Seite 37)
 

Anno 92 Mitwoch vff S. Andreae Obendt dz. 2.                 
GeKaufft Voigtgerichtt gehald(en).

Stellenn # [darüber: # nachgehegte Gericht] Zu Erst Ahn Hern Gerichts Schopffenn mitt rechtt ZuerKennen Die Beyde Clagende Erben Sampt Zugehorend(en) Consorten, Ob nitt alles voigttguth bes seynen Rechten Blütserb(en) alleweg gefund(en) werd(en) sölle.
 

Vrthell. ErKennet Ein Erbar Gerichts Schopff wissen nicht and(er)st dann Das die Voigtguth(er) bey Rechten Plüths Erb(en) erfünd(en) werd(en), Odder darnach(?) wie herbrachtter gewonheitt gehandeld werd(en) mochtte.

Clagende Beyd(e) Stemme Zeyh(en) vnd Leun Stemme beyde Ahngenomen weg(en) sich selbst vnd Ire Mitt Cosortes Begeren vff gesProch(en) vrtell sich vom Hern Schopff(en) Zubescheyd(en) weß sich Zuuerhald(en) , Aldieweill sie voigtt guth bey andern befind(en) darZu sie befugt vnd dj Nahest(en) Erb(en) weren wie(?)[Fleck] sie auch beweyß(en) Künd(en): Damit sie daselb als neheste Erb(en) bekomen mecht(en).
 

Vrthell.

ErKennet Ein Erbar Gerichtschopff: Da Clager Erst Inn Irer Klage Person vff wehn, dann [vff Stuck(??) = gestrichen] darinnen sie als ahn Nechst(en) voigttgüth Erben Züsein Namlich Inn Klage Infür...r: Sold gehord werd(en) vnd for ihres bescheh(en) vnd ergehn was recht wehr.

Beyde Schy. ....eld(?) Clagend # [darüber: # vnd B.] Person, Ob sie ahn Gesetztten Gerichts Person Schreyber od(er) Jeneds mangell hett(en) Naher Stiefschafft od(er) andrer vrsach(en) weg(en), dz sie diß Itztt anZeyg(en) Ode(r) darnach kein Mangell Clagen vnd vorbringen mecht(en). Sag(en) Clagende [darüber: vnd(?) B.] hetten ahm Gericht wie ahn Niemands, So dem Gericht Zugethan fehl od(er) mangell.

                                                                                                                (Seite 38)
Clag.

Clagen Zeyh(en) vnd Leun Erben wi(der) Johans Groß Zu Lindn 0d(er) er gntnel.(??) ... will etzlich voigtt(?) guth(er) vnd(er) hand(en) gehapt, welche ehr sey(nen) Kind(er)n vbergeb(en) wj sie selbst vor Gericht gestand(en), welche guth(er) dan von Mack Petern herürend vnd In diß(en) voigtthoff gehorig.
Dweil aber Johans Groß od(er) seyne Kind(er) kein Bluts verwant(e) od(er) Blutserb(en) In solch(en) guth(er)n sein Sonder diese Clagends Erb(en) sag(en) dz sie Mack Peter nechst(neher?) Agnat(en) vnd Bluts Erb(en) sein Dweg(en) Pitt(en) sich mal Recht Zubescheyd(en) Ob solche Voigt guth(er) In nit (vermog vorerkanttem vrtel nach) als nehesten [etwas gestrichenes: vrtell nach(?)] Bluts Erb(en) gebüre wie sie dan verJagt(en)[vertagten??] dz solchs von Euch Hn. Richtern vnd Schopff(en) erkent vnd gesproch(en) werd solle(?) mit erstattens(?) alt(er)(aller?) vffgewendt(en) Cost(en) schad(en) vnd Interesso. Stell(en) Zu recht vnd bitt(en) vmb vrtell doch rechtlichs vorbehaldt.

Beklagten Pitten dieß(er) Clag Copiam. Clager sag(en) dageg(en) dz In nit gebüren wolte dweil dj Claga einfaldig vnd nit (?)wortt laüffigk.
 

Vrthel

ErKennet Ein Erbar Gerichts Schopff vff [anstellen = gestrichen] begerther Clagen Copien p Das solle Erst Beklagtten wj Clager Inn schrifften od(er) In dj fedder Ire Anttwortt geb(en) wie ,,[darunter: zuerst] Beklagte von Clagern begertt hatt(en).

Beklagten Pitt(en) wie ob(en) gebeth(en) vmb Copiam gethaner Clage Damit sich Züerfaren, recht anttwortt Zugeb(en), Damit sie nicht Ja od(er) Nein widder Rechtt geb(en) [köndten = gestrichen].

Clager Pitt(en) bey Geweistem Vrthell sie Inhand habenn. Dauon Beklagtten begeren
 

Vrtell Zur Appellation Ire Zeh(n) bedachts dage. Welchs Inen Gerichts schopff(en) erKennen.
Es sag(en) Clagende Zeyh(en) vnd Leun Erb(en) vnd Pitt(en) sich mit recht Zbescheyd(en) Ob ahn diß(em) voigthoff Preuchlich vnd herbracht. Auch eynem gePuhr vom Beg(Bey?) vrthell Zuappelliren Steld solchs ahn dj Hern Schopff(en) ZuerKennen.
                                                                                                                  (Seite 39)
Vrthell Es erKennet Ein Erbar Gerichts Schopff(en) Das Beklagten Erb(en) Ire Begerthe Zehnn Bedachts dage Zu Zulaß(en) sijen laüt vorig(em) Gerichts vrthell.
Clager Pitt(en) alle ....ttenen VhnKost(en) erlegtter [darüber: Kauffer] Gerichts dags halber ...... ...d ausgelegtt Erst Zuerstatten.
Beklagte ..... bey Iren Zehn Bedachts dage.
 
Vrtell. ErKennet der Gerichts Schopffe (vff begertem abdrag erlittener gekauffter Gerichts vhnKost(en) ) wold(en)s bey sich behald(en), vff verlauffen vnd begerter erkant(en) Zehen Bedachts dage.
 
            3. Gekaufft Voigttgerichtt gehald(en) Anno p 93
Mittwoch(en) Pg Sexagesima.
 
  Clager Henrich als (?)P currator  Clagend Leun vnd Zeyh(en) Erbenn  Gekauft gerichttlich Inn, Demnach Irr B.  Gegentheil Nahist gehaldenes Gerichtts vor dj E. vnd E. vogttgerichts Junckheren Appeliret,    da aber Sie Clager Irer Notorfft nach vff brishehens(?) appelation vnd vbergebener [am Rand eingefügt: gerichts] Actum stiel als appellanten vmb billiche Gericht hilff angesüchtt,      waren Inen vonvolermeld(en) Voigttgericht Junckern, BestenS geben word(en).      Dweil dj Citis[Litis ?] contestation noch nicht besheh(en) vnd Krig Rechtens nicht bi(?) stettigK p Kond(en) Ire E. dj appellation nicht KrefftigK er Kennen,  woldtt alß dero Pach(en)(?) widderümb ahn diß Ir Gerichtt remittiret vnd geweß(en) hab(en).

Be Klagtten gegentheil sagt Dorch Iren PCuratorren dageg(en), Sns(? Seins ?) wiiß(ens ?) anderst nicht dan als Ihn vff beshehene appellation, Gerichts, act(um) erkent vnd vbergeb(en) word(en).       welche sie auch wolgt(en) Gerichts JuncKer, vbergeb(en),    Daraüß Ire E. Inen Copiam widderumb abshreib(en) laß(en)
Dann das sie vor Iren E. dj appellation Clag, nach fremd(en)(?) Recht(en) Inn(?) mechtten wilchs sie noch heudigs dags vhr gütigK

                                                                                                                  (Seite 40)
  Clager Aduocat Pringt Inn, Dweil d(ie/er ?)) E. vnd E. HoPhilafes(?) von BusecKt als (?)fliester(?) Iziger Vögttgerichts Juncker dj appellation, vffgeheb(..) # [dazu am Rand: # vnd vor (?)richtigk erkat(erkau) (erkannt ?)] vnd sie dirige(?) Sach(en) ahn dingen Irer E. vndergericht Zwoln(?) Zih(en) gewiß(en),   Das B. shuldigk weren Inn v.[Es folgt ein gestrichenes Wort; hierher gehört vmtl. die auf dieser Zeilenhöhe beginnende, dreizeilige Anmerkung am Rand: vorergange in(??) verag(?) nicht] Gerichts vhnkost(en) ver damptt Zuwerd(en)   Odder dz sie Inen Irer klage Rechttmessigk In antwortt Zugehn schuldigk weren.

Sagt Be klagt(er) dz Clager Inbringen dz dj E. vnd E. Innigk(?) vnd Gerichts herren dj Clager { (?)heshegd(en) als dj hern Schlt[Schultheisen] gesheh(en) befund(en) sich B. berfrü...dt  Dz der Gerichts herr solches Inen (?)Bekl:   nicht sowol hab Zues(?) Zommen(?) geb(en) als Clagern     Auch BeK: begert, nicht allein d((ie) Clag Copia, sondern das sie vermage(?) furstlich Ordnung Ihre Clage (?)f...fftlich vgirleg(en)(?) wold(en) vnd vns derselbign Clage dan copiam mittheylen,   wold(en) wir als dänn(?) wigert(?) anttwortt shrifftlich vor [ein oder zwei Worte ganz unleserlich] .... ... ordnung eynleg(en)(?)           Aldweil ... deren Keynes noch besheh(en) vnd p. vnnfereilich(?) mit vmb gefaren, werents(?) F: ordnung vnd Cläger vns Doch vff ireß(?) als j.... war muttwillich werd(en) dj recht rhin(?) sein B. mit nicht gestendigk.   Verhoff(en) auch nit des Clager mit recht soll beshehen. verhoff(en) Darweg(en) dz geg(en)theil sold billich allen vffgewend Cost(en) vnd shad(en) Zuerleg(en) shuldig sein.

Hieruff sag(en) Clager dz B. muttwillich vorwlend(?) vnd nit glaub(en) woll(en) dz. wolbemeld Gerichts Ilickl(..) solch(en) beshad geb(en) darümb nit allen (?)des E. vnd E. Junckern wart zurück sein(?) woll(en),      So (?)ied auch beyd(en) Gerichts Schls[Schultheißen] wortt vor vhnkrefftig hald(en)       Solchs laß(en) Clager bey fer.. Schls vnd shöppf(en) bewend(en), wohl dan sold(en) dj SePon(?) straff vnd Poken(?) fernngtjwldt(??) hab(en)             Was aber ferner anlgt[anlangent ?] dj Begertte Clag von Clagern, Ist nit allein ohPentehr(?) vnd eynem Erl: Gerichts Kodtfer(?) dz Sie derselbig(en) shrifftlich hatten, Sondern
[Sehr starker Durschlag der rückwärtigen Schrift über die ganze Seite. Schrift zunehmend "schludriger".]

                                                                                                                  (Seite 41)
  sie müst(en) selbst gesteh(en) dz sie die vogt(??) eynem erbarn Gericht [es folgt ein dick gestrichens Wort] gestand(en), von wol gelachn(en)(?) Junckern bekomen habe(en).    Vnd da sie nit gesteh(en) woll(en) Das dieselbig  shrifftlich seij  Erbich sie(?) jrch(?) alhir gerichtlich Zubeweyß(en).  Vnd Pitten hiermit  Dorch Erh..rgber(?) außen Gerichts Brief Inen vor Zuleß(en).   Zum 3. dz B. vorwend(en), dz sie vmb d(en /die ?) E. vnd E. Gerichts Junckern besheid nicht gewüst, dz sie ahn diesem(?) Gericht ersheynen soll(en)  Vnd wo sie solches verwegern(?) soll(?) (?)..lsher dadorch er wieß(en) word(en)     Dz sie vor 8 dag(en) ahn diß Gericht ein Pcuratorem(?) angesProch(en).
Auß solch(en) tumQ...(?) würt genugsam Ihr vhnfüg gesPürt.    Pitt desweg(en) Clager ir.. vorgebach(..), dz sie Inn all(en) vergangenem vhnkost(en) Zuor kommen schuldig weren,    Dweil si aber noch he(a?)ntigs de.s Litis cotestation id(??) Ingehen woll(en)   vorhaP(en) Clager, Es solle Ke(ein?) beschriben recht(en) nach In recht erkent werden
Dz sie so auch In[gestrichen?] heuttig(en) Gerichts vhnkost(en) Zuristitur(en) vndt Zuerleg(en) shulig sein sollen. was aber ahnlangt dz sie Ingewend vnd Furstliche Ordnung ahn diß Gericht furen(Einen??) will Hirruff sag(en) Clager  Dz dieselb wed(er?) diß Gericht bind(en) od(er) Zwing : (?)Pith(?) Ordnung wie vorig buch(..) Nach Regs : Recht(..) billichheit Zuerkenne gieldt drüb Zu Rechtt.

Hieruf Be Klagtn:    Das dz geg(en)theil Inbn(?) thut als sold(en) sie den E. vnd E. Jungke(rn) Schhls vnd gentz(?) Gericht sh...lichnachgered hab(en), verhofft(?) B. nicht,    Sond(ern) wehn(?) das dem BeK: Copia nicht mit form Tvr(?) Recht(en) mithgedeild word(en) Sond(ern) dj gerichts Acta, von den Gerichts herren vnd Jungke(rn) vberliwert(?) word(en):   hernach so hald(en) BeKl:  dz nicht vor shrifftlich Dz man d Clag In dj Fedder dictir   Sond(ern) wan man(?) shrifflich vermog F: ordnüng { welche Clager ahn diß Gericht [darüber eingefügt: nicht] gehorig Züsein Inbracht # [dazu am Rand ein gestrichenes Wort: # h------d] So Doch dj guth(er) [Darüber eingefügt: weder] wissen(?) beyd(en) G. F.  G. vnd hern Schtz geleg(en) dersweg(en) In F. G. ordnung Mit nicht(en) hinden Zies... sein : jwin(?) auch d ...y...s solchs vffs aller forderligst Jien(?Hern?) F. G. AmPtthlich(?) vnd Rech(..) solches Zu Klagen, dorch dem E. vnd E. Junckern hiemit nicht benou..(?) ahn Irer GerechtKeitt.} Handeln wolle

                                                                                                                  (Seite 42)
  so soll .... dj Clag shrifttlich Inlegen vogt [es folgen ein oder zwei gestrichene Worte] Gerichts Ordnung,
Letzlich Clager vorgibt als sold(en) BeK: Copia (?)nit geduld sein    Das gesteh(en) Be.    dz In dj gantze Acta vnd kein beßeund(er) Copia mit gedalld sey worden daruf sie dan d E. vnd E. Junckern gmütl(?ich??) vnd meynung rechtlich versteh(en) kond(en), vnd ob wie wol eynen(?) VorsPrech(en) vff eyn vorsorg besteldt
Ist daselb nit allen vor 8 dag(en) Soin(?) wol vor eynem virtel Jar auch besheh(en).
Auß diß(en) vnd ob angeZeigt(en) vrsach ver hoff(en) wie Es jetst Eyn Erbar Gericht In diesen dags vhnkost(en) vns mit(nit?) necht(en)(mechten) verda(mmen) Sond(ern) vnser beyd(en) G. F. G. vnd Herren ordnung behertzigen,    Vnd wilch(en) Schutz vnd schirm wege alle ge...ptlich gegeß(en)(??) vnd auch dj Guth(er) geleg(en).     Pitt Demnach wjvor gebeth(en).   Vnd bey solch(..) Begd(...) G. F. vnd Herrn ordnung Zuhandhab(en).     Vnd Ein gipe(?) citieren shrifttliche Klag eynleg(en)     So woll(en) wir herwdoderib(??)nehs(?) F. ordnung vnsere Anttwort Schrifftlich Inleg(en) wie breuchlich Vn hoff(en) Bek: Dweil C. solch(e) ordnung nicht ...ß vorhald(en) wolt(en).   Darweg(en) verhoff(en) B: u(?) Clager solt(en) von Rechts weg(en) alle vffgewendt(en) Cost(en) vnd shal(shad?)(en) zuerleg(en) shuldig sein    Vnd mit nicht(recht?) beyd(en) vnß: G. F. G. vnd Hern Ordnung hindan Zusetz(en).
Steln heim(?) Zu Rechtt.

Hierruf sag(en) Cla:  dz sie Zufor gehord sey:     wollen doch wie beKand ahn..... was In B: Itz...der gestand(en).   Drum(?) widderig(en) aber In nichts gestand(en) hab(en).
Dweil si aber vorshüfftz(en) vnd vf Irer ald(en) Geyg(en) beharren   dz vnser Clag nicht shrifftlich sey,   Damit sie des Her(?) vor gericht vber wieß(en) verd(en)mog(en).   Pitten Clager desalb(en) hiermit offentlich Zuerlaß(en) woll(en) derweg(en9 alle Ir Clage vnd alles anderst widderhabett vnd Zu recht gestehe(??) hab(en), vnd Pitt vmb vrthell.

                                                                                                                  (Seite 43)
Vrthell Vff ...gs... verhor vnd vorbring(en) (?)Künd lich wie ...fftlich vershlosß(en) vnd verZeichnett.
ErKennet eyn Erbar Gerichtsshopff  Da Erstes Gerichts BeKlagten, Clager Inn dj Fedder In Clage Zuthün .....hald Gros Lich(?) Rechttlicj erkantt,   Alß hald(en) dj Herrn Schoff(en) dieselbe Erste (?)tictu .......shafftliche Klag, vor EinSchrift

Ersheint Joes (?)SeyP vnd Baltz(er) Groß.  Als Bek: vnd sag(en) dz Klager In Klag nicht gethan nach form rechtesn    Sond(ern) d......ehed vnklar verhoff(en)  soll(en) Ire Klag shuldig sein Zu specificiren ........ ......ch dj Guther So sie anKlag(en) wold(en) Namehaft... setz(en) ..... Stuck(?) stendlich(?) Auch wie vnd ... ..... ge..rg(en) vff dz Bi    wiß(en) was sie von voigt guth verdertt(en) solt(een) d nit:        (?)steld(en) Zu Recht.
[Auf dem oberen Drittel dieser Seite ist die rückwärtige Schrift so stark durchgeschlagen, daß nur rechts, wo auf der Rückseite die leere Spalte ist, einzelne Wort gut zu erkennen waren.]

Hiruff sagt Clager Zeyh(en) vnd Leun Erb(en) dz dj B.  Sethens(?) Klag noch vor richtig hald(en) laß(en) sie solchs bey (?)recht gesProch(en) vrtel darumb Rechtlich erKant.     Pitt aber h  wie Zuuor gebeth(en)    Dj B. dahin Zuhald(en) dz sie vermog Kags: beshrib(en) rech(en)(?) nach den hir Zuuor ergangenuhn kost(en) Zubefelen shuldig seyen.   Wie dan Clager (?)falshes Euch Hern Richt(er) vnd Schopf(en) Pitt Zuer ken(en)     was dan Diesem nach dj Specificirung erlangt,  Hoff(en) sie sey solchs In Irer Clag genugsam angeZoh(en), vnd erstens herbey ertgund(en) Pitt vrthel.

Herhn Sag(en) Be:   Dweil d(ie) Clager anKlag douc..(?) (?)vnd vhn klar, auch nit anttwt[überstrichen, anttwort] noch specific(ation?) vermag aller Beshrib(en) Recht(en)      Verhoff(en) Bek. von Rechts weg(en), sold(en)(?) Inkeyner Gerichts Cost(en) vnd shad(en) verdampt werd(en),   Sie Hatt(en)  dan Ir Clag Zuuor Specifciert vnd Artirt(?).  vermog (?)rechts.      Steld Zu recht

Sägt Cl: dz solchs(?) vor d Appellation richs(?) bege.. word(en)    Derweg(en) B. shuldigKers: Beshriben Recht(en) nach In ergangenen vhn Kost(en) ZubeZalen [am Rand: Zuerkenn(en)] was dan hernach Irem begeren nach In Recht erkant, woll(en) Kleger gern vnd willig volg thun Stelen(?)  wie zuuor vnd Pitt vmb vrthel.

                                                                                                                  (Seite 44)
Vrtell






                  4

Vff vorbring(en) ...
 

[Auf den oberen 2/3 dieser Seite ist die rückwärtige Schrift so stark durchgeschlagen, daß nur rechts, wo auf der Rückseite die leere Spalte ist, einzelne Wort zu erkennen waren. Ein sinnvolle Abschrift war nicht möglich. Vielleicht versuche ich mich später noch einmal daran.]

Gekaufft Voigttgerichtt gehald(en)
Mittwoch(en) nach .....osij A° 93
14 ten Martij

Clagend Zeyh(en) vnd Leun Erben Ahnwaldt Pringtt Klagend vor vnd Inn, wie hierbey Mitt vbergebener schrifft Inlegens  dorch A. beZeichnet beyhanden

Eyn Erbar Gericht SamPtt Schls(en) Pitten wegds(?) Clager vnd B. Partey {da moglich} wold(en) Ir güthr wo nicht Inen, S...st[Sunst ?] der dwjen Streit beyZuleg(en) heimstellen.

Be Klagtt Pitten d(ie) Clage Copiam,        Clag(er) admittm.

                                                                                                                  (Seite 45)
 















                  5










# des 29 tn Martij

Als Beklagten sich vernommen vnd Ins Gericht horen laß(en) sie hette Zu (?)MarPürgk Zeug(en) ahngeben
Ihres Ersten troffenen EhePacts weg(en) Zwüsh(en) weylands Petern Macken vnd Anna selige(en) Irs(?) gemachten Ehlichs halber sold(en) abgehoret werd(en).

Clager dagegen sagen Dz B. vhnbillich von Dieß(em) Gericht ausPflüchtt süchen verhoffen, vndt Pitt Mitt Intrags des Gerichts Junckern Letzst gebenen Vrtels nach.
Da sie Zeüg(en) dieß voigt guth halber ahnhorenlaß(en) wold(en): # [die dazu gehörende Notiz am Rand: "nach gerichts gewoh" bricht mitten im Wort ab und ist gestrichen]    Daß diß alhir nach gewonheit dises Gerichts besheh(en) müst.

Be Klag(ten)  Gestehen nicht eynich ausflücht Sond(ern) allein In guthe der sach(en) So ündt Zubekomen des Ehlichs vnd verdrags halben,

Verhoff(en) Clager sie soll(en) gebenem Vltel[Verschreibung; Vrthel ?] nach Pariren
Wilchs (?)denen Be Kl:    also nachZukomen Zufried(en).

Kaufft Voigttgericht gehald(en) Donnerstag
 des 22. Martij A° 93.

Clagend Aduocat [ist teilweise gestrichen; darüber: Ahnw.] Pringt In Dweil B. d(ie) voigt guth(er) gahr nicht In Zusammen gemogert(?) od(er) Inen weg(en) Zulaß(en) vermognen    Pitt ehr Beweysung ergehen Zulaß(en) wie ehr auch Zeug(en) Zubennenn vhnbeshwon(?)    Gibtt Zeug(en) Hans Motn(?) Zu Groß(en) Lind(en).  Item Just Manxes Gerichts vnd voigtschls(en)    Dan den B. Vatter Johannes Groß Zu Linde.
Pitt solche dem Rechtt(en) vnd warheit Zusteuren ihnZu.... (?)steldt das zu Rechtt.

B. laß(en) Zu was dj Rechtt vermog(en)(??)

Vff Erkanntnus d(er) Hn Schls    Das heut Zu achtt dag(en) donnerstags # djse Zeug(en) verhor Zu Groß(en) Lind(en) besheh(en) vnd abgehordt werd(en) sold(e).
Welchs vff wegerung d(es) B, {dz In dz zwl. Ir Fragstuck Zustell(en) Zu Kortz}: vnd vff anstell(en)

Vrthel der Schls, daselb dj Hern Schoppf(en) mit Recht erkenn woll(en) Inen B. Damit Wegen Zeugnüs {ob In noth Zufüren} vhnergeb(en) hab(en)
                                                                                                                  (Seite 46)
 

Voigttgericht gehald(en) nach gewonheit
Mondags Pg Quasi modo g(eni)tj:  A° 93.

Inn ahnbringen d(er) Sch(u)l(thei)s(en) Dz alle voigtschopff(en) vnd voigt
 man außgehn sich bey eyd(en) vnd Pflicht(en) erkondig(en)
 ob auch alle voigttguther steh(en) bey wehm vnd wie
 dis soll(en) InZubring(en).  bey verlust Irer voigt güth(er).
 

Insatz. Milchior (?)Stohr So voigttmans docht(er) Ehelich(en) genomen
 wurt gerichtlich In sein gePur voigt guth errkandt.
Insatz. vnd wurtt daselbig voigt guth von Ihm sobaldt
 Erblich(en) widerumb Zugesteldt Ennerß(en) Hedrich(en).
 
Insatz. Deiß Teiß von Holtzhauß(en) wurtt Gerichttlich(en) Ingesetz
 In alle voigt guth(er) so ehr Zu seynem weib Ingenommen.
 
Insatz. Hens(Hans?) Henn Zu Lutzellind(en) Inn seines weibs Zubrachte
 voigttguth(er) gerichtlich erkennet.
 
Insatz 2 Johannes Volck vnd Hench(en) sein schwager Sind gericht
 lich Ingesetztt erblich(en) Inn ein(en) halb(en) Morg(en) ahn dreyen
 morg(en) ahn Chunrad(en),  j morg(en) ein Ahnwender ahn
 Henrich Volck(en)    Noch j morg(en) Im walds Born ahn
 Lo Johanneß(en),  vnd ein wisg(en) vmb dreysigk rüd(en)
 Im Ogang, gibt vber bede vnd Zehnd(en) sein gePürend
 Pfochtt ,vnd hetd alles ehngeuor [ungefähr], vmb vnd vor Neuntzig
 güld(en).        Dazü hatt Ir vatter vnd Schwehr
 Johan Volck Im Johanneß(en) seynem Sohn vnd seynem
 Erbe(en) Erblich(en) vbergeben das (?)Trischs So fern(?) es weingarth(en)
 geweß(en), vndwig Niclas Baltzers Erb(en) ahn Jacob Lo
 das ehr dafor drey guld(en) beZalen soll.
 
Insatz. Lo Johannes Ist gerichtlich vf wid(er)ablegens In eyn
 wißPlacklin Im Ogang In d(er) Muln wißen, drey Jar
 lang vor 6. f.
 
Insatz 2 Zwey Jüngst(en) Sohn vnd dochter Jacob Chrißmanns
 selig(en) Kinder
hab(en) Iren 2. Ersten eldist(en) geschwistern
 all Ir voigt guth abKaufft. Sind darin Gerichtt
 lich geweret word(en).
 
Insatz Hirronymus Göth von Leun hatt all sein Voigt
 guth Erblich verkaufft vor 50. f. Deisgen seynem
 Bruder
So gerichtlich darin erKant word(en). leygen
 iij v(ierte)l ahm Schlusselisch(en) Morg(en),  j morg(en) Inn der
 Gengen ahm Rübacker   j v(ierte)l am wingarthen
 (?)sengk,  j morg(en) Im Heck(en) velde stost den berg vff
 vnd eim wißlin Im Ogang alles vhngeuehr mit
 seyner Erb angehorung.
 
Insatz. Henrichs Sohn Hans Ist Inn j \v(ierte)l/ ackers ahn Gerhards
 Jacob(en)
vff der Leymen Kautt(en) erblich Ingesetzt So er
 vmb Deysen Niclaß(en) erblich(en) 2. f. erkaufft hoet Inn dj
 dj Dorlar Pfocht sein beschwerung d(er) gePur Zueleg(en).
                                                                                                                   (Seite 47)
Insatz. Der Moller Johan German hat Erblich(en) verkaüfft j V(ierte)l
 ackers ahn Gerhards Christ(en) mit gePurlich(er) beschwerüng
 Henrichs Hanß(en) vor Zeh(en) güld(en) Ist also darin erKennet.
 
Insatz Chunrad Volck wurtt erblich(en) Ingesetzt vmb iij V(ierte)l
 acker ahm hagenstrauch(euch?) stost vff den vox grab(en) vor eyn
 Summa gelds So er erblich vmb Milchor Bendern er=
 kaufft mit seyner Erbeschwerung.
 
Insatz. M. Johannes Mercator Sch(u)l(thei)s(en) Zu Groß(en) Linda württ
 Erblich(en) Inn alle voigtguther So ehr vnd sein Schwag(er)
 Johannes von Irer Mutter vnd schwigerfrawen
Zutheil
 bekomen Darümb ehr mit dem Schwager willen
 gemachtt heut dato,  erkant vnd von Mackhench(en)
 herürendt nichts vorhald(en).
 
Insatz 3. Jorg Ceuß(Cauß?) vnd Johan Frecht werd(en) Voigtman weg(en)
 Irer Pfleg Kinder, Johannes Molichs selig(en) hinderlaß(en)
 
Insatz.

Jacob Molch württ Inn sein Leyhe / (da ehr seynes Brud(er)s
 Johannes Kinder
guth enthnommen) eyngesetztt.
Jacob Chrißman Ist erblich(en) Ingesetztt ij Sodel ahm Atzschs(Atzjhs?) acker
 j morgen alles vhngeüehr obig d(er) Zechweid ahn Melchior Gebeln
 So ehr vmb 30. f. vom vatter erKaufft soll sein gePuhr
 der ErPfochtt geb(en).

Zeh(en) vnd Lein(Leun?) Erb(en) laß(en) Stellen ahn dj h(er)en Richtter mitt Rechtt ZuerKennen Da Inen Newlich(en) Zeit Johannes Groß als ahngegebener Zeüg. der Zeug(en) sage sich geweygert ob ehr nit noch vermog Rechttens, billich drümb ehr erfragtt Die warheitt Zu [etwas gestrichenes, darunter: sagen] schuldig wehr.

Beklagtten sagen dagegen Das es Keyserliche Rechtt nirgend ausag(en) werd(en) Das Vatter geg(en) Sohn, Mochtter widder Dochter, Odder dj Kinder wid(er) Ire Eltern ZuZeügen [am Rand: mit recht] erKennet werd(en) sold od(er) Kondt.
 

Vrtel

Vff diese d(er) Zey(en) vnd Leun erb(en) Clag(e/er?) Ald(?): Inbringens. Anttwortt vnd gegeg(en)rede der BeKlagtt(en) Ob vatter od(er) Mutt(er) geg(en) Kind(er) Odder Kind(er) geg(en) Ire Eltern Zu Zeüg(en) ZuZulaß(en) schuldigk weren: Vnd dweil beyde theil Keyserlich Beschriebener(?) Rechtt sich Ides seynes theil vortheylig ahn Zih(en) theil:
ErKennet eyn Erbar Gerichts Schopff, woltens vnsern voigt rad Gerichts Jünckern, (dorch Reichs gelarth(en) odder Inn dieses Gerichts Oberhoiff beschribenen Keyserlich(en) recht(en) nach vmb gebührliche vergeldüng Zuerfaren) (ß)heim weyß(en) (vnd geweß(en) habehen(?)

Erscheynet [darüber eingefügt: A.] Zehh(en) vnd Leun Erb(en) vnd sagt nach dem Johans Groß(en) Kind(er) vnd Erb(en) In Irer Pdnth(Posmt?)(..) des 22. Martij Gerichtlich alhie dises betreffenden Jars vbergeb(en) vnd darin [gestrichen: Ingesetzt vnd] gerichtlich vorbrachtt.

                                                                                                                 (Seite 48)
 

Das Irer Erb(en) 4 seyen, Deren Nohr seyen 2 cietirt Dweil aber Johans SeP vnd Baltzer Groß sich vor diesem Gericht als Erb(en) So diese voigt guth(er) vnderhand(en) hett(en) Ingesteldt, Auch der anderen keyner den voigt hof besucht odder begang(en) vnd also Zeng(en) vnd Leun Erb(en) In groß(en) vhnKost(en) gefürtt Dweil sie aber ehin(?) sag(en) wj Innbracht dz Irer 4 seyen, wissen sich Beklagter (?)ßolst(..?) Zubescheyd(en) dz (?)dise dieselbigen mech(ten?) hier Zu Cittiren vnd lad(en) (?)müsten vnd müst(en) also d(ie?) pecs [pecunia??] vfs nehere angefang(en) werd(en).
Dweil aber aber wj vorgehorte Johans SeyP vnd B. groß sich der gesteldt vnd hj vorm gantz(en) Erbarn Gericht gesagt Dz sie die voigtguth(er) hetten nich dj vordertt(en) wold(en) / auch Ins 3. od(er) 4. Gericht Parirt. Desweg(en) verhof(fen) Clager Es sold in recht erkant vnd gesProch(en) werd(en) Des sold(en) Bek.(lagte) In Recht schüldig sein Inen den bißhero vffgewendten vnd angangenen Gerichts Cost(en) vnd schad(en) Züersett(en) Wz sich dan geburen(?) will dj andern(?) Erb(en) Zu citiren. vnd den pec/ vffs new auZufah(..?) woll(en) sich Klagere Iden Zuil was recht vnd Pitt(en) vmb vrthel. Mitt rechtens vorbehald.

Hiergeg(en) erscheynet Johans SeyP vnd Baltz(er) Groß dj vhngutlich beKl. Pitt(en) vnd begeren, des Clag(ers?) A: [Anwalt, Advocat] Inbringens copiam vnd abschräfft vnd seyne rechta(?)ussage bedenk Zeit Damit sie sich keyner befahr ZubeKlag(en) hett(en) ./ Vnd soldt ...chs Zu Recht ob Inen nit billich copia ZuerKennet vnd geb(en) werd(en) sold. (?)Statt Zu recht Clager admittiren copiam
[Der Schreiber scheint hier genau so wenig Lust mehr gehabt zu haben auf diesen endlosen Prozeß wie ich; die Schrift wird teilweise sehr schludrig.]

Christ Gerhard Erscheynet vor sitz(en)dem Gericht (Als sich Johan Volck beklagtt wie Er Im eyn gang In seynen Garth(en) bey Hormes(?) Hanß seyne gePürend vberwandern verZeynett vnd Zugemachtt hatte) Das ehr Im seyne Notige vberwanderung dorch seynen Garth(en) nach Nottorfft vhnnersPortet(?) vergonnen So dens(?)Vrich(en) aüch daran Frücht von Baymen vberfall zur gePür volg(en) laß(en) woldte. Ist Gerichttlich Erkennet worden.

                                                                                                                (Seite 49)
    6














Vrthell





Vrtell
 

Kaufft Voigttgericht gehald(en) Anno 93. Des
Mittwochens Pg Jubilate des 9. Maij

Clager vff verleß(en) vrtels, auß d(er?) Hern Schopff(en) ahn gelang(en) ahn voigtt JungKern dorcht Rechts Gelarth(e) erKennen Zulaßen, Ds Johans Groß Zeüg Zusein erkent od(er) nit. Pitt(en) vff solchs vhrtels vhn Kost(en) den BeKlagtten theil ZuerKennen.
BeK.(lagte) sag(en) dageg(en) verhof(en) es soldt solch(e) vhn Kost biß Zu End vthels ZuuerPleyb(en) [zu verbleiben] erkennet werd(en).
Vnd leg(en) Beklagt(e) Ire Responsion vff letzst geb(en) d(em) Clager Klage schrifft In mit E(?) ver Zeichendt.

Vff Clag vnd Anttwortt vnd Beyd(er)seits weittlaufft dings # [am Rand: # schrifftliches so Mundliches] Inbringen Clages Leun vnd Zeyh(en) Erb(en) Anhuw(?Anhate?) So den Johans Groß(en) Erb(en) B. andertheils vff[=gestrichen?] Ihr der Clages bitten vnd begeren Zuerkennen das Erst nicht mehr als Johannes Groß(en) Erb(en) Zwey In Klag gang(en) Doch Irer In actis vnd etzlichs mahls ingezog(en) Inbring(en) vier benamet wörd: Daruff vorhergehend(e) Pecs vhnrichtigk voln Zog(en) vnd deroweg(en) B. allen vhnKost(en) Zuerdrag(en) od(er) Zuwend(en) schuldigk weren p Dweil aber in Gerichts actis anno 88. Zuerseh(en) Das Johannes Grosen Kind(er vnd Erb(en) 4. voigtman word(en): Zwen sich aber sobald ausetz(en) laß(en) vnd vff Ir voigt güth verZeh(en) aüß vrsach(en) vnd wie damals inscrire.     Vnd Itztt Zu dieß(er) Gerichts Klag(e) Baltzer Groß vnd Joha(nn) SeyP In anttwortt gang(en) p. ErKennet Ein Erbar Gericht, als andere beyde Groß Johans Erb(en) dießen voigt hoiff nicht verging(en): dz diese beyde BeKlagtt(en) allein Irer Clag anttwort Zugeb(en) vnd diese sache gerichtlich ausZufüren Pflichtig weren.

Vffs vrthell bey Rechts Gelarth(en) erholett ahm vergangene Gericht denen VoigttJünckern Zuerkennen(?) belang(en) Erkent Ein Erbar Gerichts Schoff Dweil sie Cla: vnd B. damals beyds deselbig(en) erkanttnüs gedancktt Das sie also auch Des vhrthels vhnkost(en) gleicher maß(en) Zuerleg(en) schuldig weren.

                                                                                                                (Seite 50)
 

Johannes SeyP vnnd Baltz(er) Groß, beyde Zu Lind(en) bfunden sich dieses vrtels beschweret Appellirends Dero weg(en) also bald Im Fuß draph ahn dieses voigt hoiffs Gerichts Junkhern Odder aber da sichs hin gePüren will. Vnd Pitt(en) auch hiemit Ihn des letzst gegebenen vrtels abschrifft sich nottarschrifftlich dann Zuersch(...?)

Ahntw.(ort) Zeyh(en) vnd Leun erb(en) will In begerer appellation weitter nicht geholet od(er) gehe[= gestrichen?] bewilligt hab(en) als In recht gebürt. Dweil solchs dj haupttsach nicht bedrifft, Auch beyde Parteyen angelobt vnd ahn Gerichts stag griff(en) dem Jenig(en) Zu Pariren was Inen mittgedeylt vnd ZugesProch(en) wurde. Pitt gleich(er) gestald [letzten Gerichts = gestrichen] solchen vrtels copiam.

Hiergeg(en) sag(en) B. dz sie Zugesagt vnd angelobt hab(en) sold(en), wie vom Clag(er) vorbracht würt, dz wye(?) von eynem urtel So vns Zuwid(er) gefehl(?) recht Zu appelliren macht hab(en) soldte, Ist man In nicht gestendig Pitt(en) daro weg(en) wie Cla lastsens(?) bey gestald(en( recht(en).

                                                                                                                (Seite 51)






























 

 

 


 

 




# Im Lindes(er) Grunde

 

Voigtgericht gehald(en) nach gewonheit Montag Pg
Quasi moto genitj anno 94.

New Voigtman word(en) Adam Hildebrand vnd Johans Heß
 
zu Alendorff vnd Leigestern. Hildebrand von d(er)
 Hausfr. vnd der Heß von Eldern ererbtt.

Enner Hederich württ Gerichttlich Ingesetztt Inn
 dj voigthguth(er) So Donges Henckel vnderhand(en) gehaPtt
 Erblich Kauttweiß ahn sich brachtt.

Jacob Lo wurt gerichtlich Ingesetztt In iij v(iert)el vngefehr
 hinder den Seyffen(Segffen?) Erblich Kaufft vmb deysen Niclaß
 Gildt seyn gePur In dj wetzflar Pfocht d(er) MorgenZal
 nach vber Bede vnd Zend(en).

Johans Lo vnd Gottfrid Chrißmann hab(en) Erblich
 Johans das 3. vnd Gottfrid das 4. theil erKaufft
 vmb Caspars Grasg(en)(Grosg(en)?)[Gredgen??] eyn wißPlack(en) held ij v(iert)el
 vhngefehr Inn d(er) Lach(en) wieß(en) an Henrich(en) Volck(en)
 Henrich(en)
  Gildt Jerlich(en) Ir gePuhr Behde vnd
 Zehnd(en)   Daruff sie gerichtlich geweret vnd
 Ingesetztt.

          Moller
Peter
,, wurtt Gerichtlich Ingesetztt Inn dj Vatterl
 iche vnd Mutterliche Voigttguth(er) So ehr vmb Christ(en)
 sein Brud(er)
erKaufft.

Niclas Moller hat ob(en)g(enan)ntem Vetter Petern dieselbige
 guth(er) Erblich ab Kaufft   Ist auch Darin geweret
 word(en)  Soll sein gePuhrend beschwerung daruff
 dragen.

Hans Volck württ Erblich Ingesetztt In eyn halb
 Sodell  So ehr Niclas Müllern abkaüfft Gild seine
 gePur nach j seffter Korn In dj Volck(en) Pochtt.

Johann Germen Ist Gerichttlich Ingesetztt
 Inn dj voigtguther  So ehr Erblich vmb Steub(en)
 Elß(en)
erKaufft  Dauon alle beschwerüng Zuerleg(en).

Christ Gerhardt hat Erblich(en) verkaut Ein Virtel ackers
 vffm vox grab(en), Hanns Volck(en) vor eyn Stucklin
 wiß Plackens ahn d(der) Groß(en) wieß(en) # ahn Im Christ(en)
 selbst geleg(en), doch das Ider seyne vorige Pfochtt
 drage,  Behde vnd Zehnd(en) aber Pleybt vffm Bod(en).

Enners Hederich voigtschoff(en) IngeZog(en).

                                                                                                              (Seite 52)
 

Voigtgericht gehaldtenn Anno p 95
Mondags Pg Quasi moto gtj.

Vff anstellen Gerichts Schlß. ahn Schopff(en) vnd alle erschiene vmbstehende Voigtman, Ob auch Alle voigtguth(er) (ald(em) herkomen nach.) In seynem Cirk von Stein, Baw vnd weß(en) Stünd(en), Odder da was darin vereüsert od(er) ahn andere Person Komm, Alhie gerichtlich(en) vnd sunst was billich wehr dieß(em) Gericht Zuerinnern, Vnd Gerichtlich(en) InZubringen.
Daruff Schopff(en) vnd alle hausgenoß(en) voigtmann Auß, vnd Inn Rath vnd bedacht gang(en).
Bring(en) verenderung der güther ein wie volgtt:
 

Insatz

CasPar Seyp würt Gerichtlich(en) Erblich Ingesetz Inn eyn Placklin wieß(en) vhngeuehr vmb 26 Ruden Inn der Newen wieß(en) So Im sein Brud(er) Johannes vor ein Summa gelds verkaüfft, der Summa ehr Kauffer beZeldt word(en) Ist Pfocht freij, Ist In dieß(en) Kauff gerichtlich ErKennet.

CasPars Lohen withwehen mit toid abgang(en) Erbe Ire Kinder. Hat Niclas Ir Eyd(am) alles güth vmb andere seyne Geschwager CasPars selig(en) Kind(er) erblich erKaufft. Ist verhoffens Ehr sold allein vff solchs voigtgüth den Junckhern vnd Gericht gePuhr Zuthun schuldig sein vnd die andern Kinder ledig gelaß(en) Dweil Irer Keynes Ahn voigt guthern Erblich(en) behald(en) od(er) genoß habe: Sennd dj andere V(er)Käuffer gemein Insatz Zuthun willigk. Allein Pitt Niclas Käuffer Ingesetztt Zuwerd(en) wie ehr darin Erblich gewerett.
 

Insatz Stoffell Chrißman hat Eynes voigtmans Dochter Zur Ehe genomen, Ist vffs voigt guth als Mittgab gerichtlich Ingesetztt vnd eyn groß(en) Insatz schüldigk
 
Insatz.

Johans Lo hat Erblich ij v(ierte)l acker ahm Zuß(en) Morg(en): Item j v(ierte)l Im Borngrab(en), gild sein gePür Pfocht dz erst stuck In der Jungkhern Pfocht, dan das ander Pflecklin Im weiß was seiner gePuhr nach gePürth (gild dz virtel der hube Lands In voigtweiß ein Mest) vmb Niclas Lahm, vor 32 f. die d(er) V(er)Kauffer sagt empfang(en) hette, Ist dieß(er) Kauffer darin Erblich geweret nach gewonheit Hoiffs vnd Gerichts.

Christ Lo würt Ingesetztt, In eyn Placklin acker ahm Cleberg
 beneb(en) Baltzer Groß(en)   ij v(iert)el wiß(en) In d(er) Alndorfer ahw ahm
 wege,   daselb eyn Sodel acker ahn Lodwig(en)  j Sodell bey(?)
 der Zechweyde.   So ehr von der Motter vbergab bekomm(en).

                                                                                                             (Seite 53)
Erbkauf Johannes Volck hat Erblich(en) Ein halb(en) Morg(en) ackers Ahm Attich acker obertheils vmb Hans Hen gild der Morg(en) ein Mest In dj Präsentz Zu wetzflar, Behde vnd Zehnd(en) vmb vnd vor Acht guld(en). Vnd dieweil verKauffer das Kauffgeld empfang(en), Ist Kauffer Gerichtlich Ingesetzt.
 
Erbkauf Niclas Johannes Ist Gerichtlich vnd Erblich Ingeweret Inn eyn Sodel acker vhngeuer vmb Niclaß(en) Lahmen Ist des Kaufers gegenwechsell, gild Jerlich den Voigt JuncKern j mest Korn, Behde vnd Zehend sunst nichts. Vmb 27. f. die verKauffer bekant empfang(en) hab(en).
 
Erbkauf Gottfrid vnd Stoffel Chrißman Geuettern werden Inn das voigtguth das sie vmb Hans Chrißman Erblich(en) erKaufft (Laut Irer Briff vnd Sigell darüber vffgerichtt:) Erblich(en) Ingesetztt.
 
Insatz Johannes Henrich Volcken Sohn Ist Ingesetzt Inns voigt guth So ehr In der Schwiger vorrgab Erblich bekomm(en).
 
Xvsatz [Versatz]

Christ(en) Gerhards withwe Ist erKand In den versatz eyn Kräutgärthg(en) In d(er) Gens weyde hind(er) dem helg(en) heuß So sie Hans Hench(en) von Lutzellind(en) vff widerloßens vor Zwolff güld(en), Landgewonheit nach versetztt.

Johannes SeyP Ist gerichtlich vnd Erblich Ingesetztt Inn alles Voigttguths drittetheil So ehr mit seynen Schwagern vmb Iren Brüder vnd Schwager Dauid SeyPen Erblich erkaufft.

Johan Hayrth Ist Inn gleicher maß(en) obgnten Schwagers Erblich(en) Inn Dauid verkauffte voigtgüth als Kaufer erKantt.              Dweill aber M. Tobias Stockheuß(en) nichts gründliche bericht bekomen In solch(en) Mitterbkauff wo ehr von Dauid(en) Voigtguth hette p will desweg(en) dem Gericht vnd hoiff nichts (?)Fbgebroch(en) sondern bewilligt hab(en) drümb Zuthun was billich Da Im von Dauid(en) Voigtguth Zbekomm(en) benamet würdt.

Als Anno 90. Jacob Pomers 6. Kind(er) Voigtman word(en) vnd der Kind(er) Eins verstorb(en) Ist dj Frag. Ob daselb anerstorb(en) deß(en) Vatter od(er) dj Andere Geschwister beerbet habe.

Vrtell Erkent Ein Erbar Gerichts schoff, Dweil Jacob der Vatter den Kind(er)n das voigtgüth guthwillig folg(en) laß(en) woldte, Soldens dj 5. Geschwister Zuemfah(ngen) dz vfferstorb(en) theill schuldigk sein.
                                                                                                             (Seite 54)
 

96 Voigtgericht gehald(en) Mondags Pg
Quasi moto gtj des 19 tn Aprilis.

Vff ahnstellen d(er/es?) Schlß. Obauch nach ald(em) H(er)komm(en) vnserer Jungkhern voigt guth(er) In weß(en) Es(?)sen(Elsen?) vnd recht(em) Prauch steh(en) wie billich.
 

Insatz Vor Dieß(em) Gericht erscheinet VolPert Bechtold von Dudenhof(en) ahn Zeygend wie ehr Zwisch(en) Nehist(em) Gericht CasParn von Bechthumb weylands Baltzer Deufels selig(en) dichtern Mitt allen seynem Erbtheil Zu Dudenhof(en), Also als auch sein theil voigtguth mit seyner ErbgePür abkaufft vnd beZalet. Ist gntr. VolPart In das voigtguth mit holtz vnd halm Ingesetztt.
 
Insatz Just Krock von Leigst(ern) hat Erblich erKaufft Ein v(ierte)l vnd 7 Rud(en) ackers vff d(er) Newen wieß(en) geleg(en) Im Leigestern Ban, Ist Pfocht freij, vor 23. f. Ist Hans SeyP als v(er)Kauffer abgestand von diß(em) benambd Plack(en) vnd dieß(er) Kauffer ej recht darin erKandt.
 
Insatz Crein Christ(en) selig(en) Relicta Zu Alendorff würt gerichtlich Ingesetztt In ein v(ierte)l vnd achZeh(en) Rud(en) ackers In der grüb(en) an d(er) kromen Sodel ahn Kaufferin Selbst gleichet mit Ihr In Grunde vnd Erbeschwerung Ist der verKauff Erblich(en) bescheh(en) vor Zwolff güld(en) Ist Kaufferin darin Erblich(en) gewerd vnd erkandt.
 
Insatz Johannes Lo hat Erblich(en) erKaufft vhngefehr and(er)thalb virtell acker bey d(er) Zechweide ahn Michals acker, Gildt sein gePür Erbeschwerung, vnd dweil d(er) verkauffer Den ErbKauff verwegert, doch vor gericht gestand(en) das der Kauffer Im zwolff güld(en) erlegt p Soll Kauffer dieß(en) acker nütz(en) biß Zur beweysung wie hernach erKandt.
 
Insatz Stoffel Chrißman württ Erblich(en) gewert In dj Voigtguth(er) So ehr Niclas Mollern (beneb(en) andern guthern Erblich(en) abKaufft) nach Ordnung dieses Gericht Ingesetztt vnd gewerett.
 
Insatz Jacob Molch württ Leyhweiß Ingesetztt, In eyn V(ierte)l Lands So ehr vmb seynes Bruders selig(en) Kinder vormünder (samPt andern guth(er)n) enthnomen etzlich Jahr.
                                                                                                            (Seite 55)
Insatz Chunrad Volk würt gerichtlich Ingesetzt In eyn halb(en) Morg(en) vhngefehr an Peter Sawren ahm hayn Strauch geleg(en) Ist Pfochtfrey, Den ehr vmb Er Johan Koch(en) Pfarher Zu Dudenhof(en) erblich(en) erKaufft vor 5. f.
 
Vrthell Belang(end) Eynen Kauff Zwüsch(en) Johan German, vnd Joes Loen. da der ErbKauff Im Kauffer nit vom verkauffer gestand(en). ErKent Ein Erbar Gerichts Schoff Da Kaufer beweyß(en) kond den ErbKaüff wie ehr vorPracht, Sold Im daruff mit dem Insatz bescheh(en) was recht were.
 
Vrthell
 

     # sobaldtt

Vrthell Belang(end) dj Clag vff etzliche hind(er) stehende Pfocht de A° 81. 82. [etwas gestrichens] Hans DauPen Schlß. Zu dorlar als weylands factor der E. vnd E. Junckhern von Buseck p bey den MundParn vnd Dantibus In dj 8 achl.[achtel] volck(en) Korn (?)enstehend hette. p
ErKent eyn Erbar Gerichtsschoff, Das gntem. Clagend(em) Schlß. von Dorlar die MundPar schuldigk weren ahn ZuZeyg(en) wer, vnd wieuil Im auß Plieb(en). Da dan dieselb(en) Dantes (So noch nit enthricht) bey Im Clager Kein will(en) macht(en), Sold(en) In Ire guth(er) # biß vff enthrichtung der anstehend(en) Pfocht verPott(en) werd(en).
 
Vrthell

Vff Inlegens Eynes Briff dorch Jorg SeyPen von Lind(en) gerichttlich(en) Ingelegt.       ErKent eyn Erbar Gerichtschoff Dieweill Johan German Im Jorg(en) odder seynem Schwehr der vffgericht(en) Pension nit In abend(en): Auch handreich(?) derselb(en) empfang(en)
Daß sie Damit Zufried(en) sein sold(en): Da In aber ahn derselbig(en) Pfocht Inrad(?) beschehe. ehr Clager dan vffs Hauppttgeldt, odder das voigtguth als vnderPfand Clagtte, soldt(en) sie wie recht darumb bescheyd(en) werd(en).

Johannes Lo württ gerichtlich Ingesetztt In die drey theil So von Johann vnd Jacob von AtsPach dan Jorg Chrißman von Lind(en) dem Gerichtt vffgeb(en), Eynes ackers eyn Ahnwender stost vff den Gießer weck, p

Hiergeg(en) thut Gottfrid Inred: Mitt begeren vff vorgeschriebene dreytheil Zu seynem halben theil auch Ingesetztt Zu werd(en) Vnd geben diese 3. theil Jarlich(en) ein Seffter Voigt weiß den Gerichts Jünckern.

                                                                                                             (Seite 56)
Vrtell. ErKennet Ein Erbar Gerichtsschopff Das Gottfrid Erst billich seynem begeren nach Inn die helfft der drey vbergeben theil InZusetzen seij. So dan des abdribs halber Johannes von Im Gottfrid(en) eyn Stuck solds empfang(en) (od(er) da daß nicht sold(..) ander geldt p) Vnd da ehr Im diehelfft deselbig(en) abdrifft halber nicht erlegtt, Das ehr nochmals Im deselb Zu vergonung(?) schuldigk wehr Vnd deselbig(en) halben ackers Gottfrid so nahe als Johannes sein soldte.
 
Vrtell. Vors ander Den GeKlagtte Acker Im Born grab(en) belangend, Soll Johannes gleichfals schuldig sein, ohn wegerlich Gottfrid sein gePürend theil volgen Zülaß(en).
 
Insatz.

Gottfrid Chrißman wurtt In maß(en) beyde Vrtell vermeld(en), Inn dj 2 Plack(en) gerichttlich(en) erKennet.

Diß Gerichtts Ist Jorg Harth(en) Ein Ingeldtter Brif vber Jarliche Elff Mest(en) Partie(?), mechlich erKennet.
 

  Voigtgericht gehald(en) Anno p 97. Mondags
Pg Quasi moto genitj.
 
Insatz. Johannes SeyP würt Erblich(en) Ingesetztt In eyn wiß Plack(en) vhngeuehr Ind(er) den weyd(en) In New(en) wieß(en) In Leigster Ban ahn CasPar seyPen geleg(en). So Im Johannes Seyp selig(en) Zu Lind(en) abKaufft gild sein gePuhr In voigtweiß vber Bede vnd Zehend(en) Ist gerichtlich(en) Ingesetztt. Nach Inhald vbergebenes Zettels Das diese wiese Im voigtweiß nichts schuldigk.
 
Insatz. 3 Vff ahngeZog(en) erKaufft wiß(en) Sind Johans SeyPen selig(en) Erb(en) widerümb als Rechte Erb(en) gerichtlich(en) Ingesetztt.
 
Groß Insatz. Werd(en) Gerichttlich Ingesetztt vnd vor Voigtman ahngenomm(en) Inn Ihr Insatz ahnerstorb(en) Erbguth vom Schwehr vnd Schwager selig(en) Fritz Loß Zu Gieß(en), Joachims Johan Zu Langünß vnd Dauid SeyP Zu Lollar.
 
Insatz Er Thobias Stockhauß(en) würt Gerichtlich(en) vnd Erblich(en) Ingesetztt In alles voigtgüth von Johan SeyPen selig(en) Dauid(en) SeyPen ahngeerbett.
 
Insatz 3 Baltz(er) Groß, Johans Wagener vnd H. Fridrich Loß werd(en) Gerichtlich In Ir vfferstorb(en) voigtguth Ingesetztt.
                                                                                                            (Seite 57)
Insatz 2. Gerichtlich(en) würt erkent d(er) Dausch So Johannes wagener
 Her Fridrich(en) Loß(en) vnd Baltzer Groß(en)
Im Voigthguth
 vff dieß(en) hoif gehorigk erblich(en) vmb vergleichung des
 Guts Zu Langunß Zugesteldt.
 
Groß Insätz
      8.
Vff Ingangenen Verdragk Voigtguths wie anderer
 Erbguth(er) halb(en) Sind Voigtman word(en) In Zeyh(en) Stam
 Caspar vnd Baltz(er) Hard Enners Bapst vnd Milchor Jung
 
In Leun Stam  Johann Leukel, Joachim Zehnder
 Crafft Hayner  vnd Milchor Zimmermann Zu Langünß.
 
Insatz Jacobs Jacobj Kind(er) werd(en) Gerichtlich Ingesetztt
 In alles voigt güth vom Vatter ererbt.
 
Insatz p
daründ
I groser
Johannes GomPel vnd Hench(en) Zu Alndorf als Bestedigte
 Vormünder werd(en) Voigttman weg(en) Veltin  Chrißmans
 selig(en) hind(er)lasenen Kind(er) Elß(en), Marth(en), Anch(en), Elß,
 Caritas, Maria,
 
Insatz. It(em) Jacob vnd Giehl Voigtman word(en) In Nehst g(enann)ten
 Vatters selig(en) hinderlasenen Erb voigt guthern 
 werd(en) aber widerumb aüsgesetztt.
 
Insatz. Johannes Luh würt gerichtlich Ingesatz(e)t In eyn
 ErbKauff (was dz voigt guth belangt) laut deselb(en)
 Kauffs weinkauff.
 
Insatz. Baltzer Valtin würt Gerichtlich(en) vnd Erblich(en) Ingesetzt
 Ins voigtgüth So ehr vmb Valtin Chrißmans
 selig(en) Kinder Vormund(er)
Erblich(en) mit and(er)m erkaufft.
 
Insatz. Jüst(en) Hench(en) wurt gerichtlich(en) Ingesetzt In eyn ErbKaüff
 vmb Ein Virtell ackers  So ehr vmb sein Mitt
 vormund(er) vnd der Kind(er) Nehst verwandt(en) vor
 Zehend halb(en) güld(en) erKäufft.
 
Groß Insatz Jorg Chrißman thud eyn Inred als MittKauffer
 Zum halben theil der guth(er)  So Johannes Luhe
 (herroben gemeldt) vmb Valtin Chrißmans selig(en)
 
Vormunder erKaufft.
 
Insatz. Adams Melchior würt gerichtlich Ingesetztt Zu dem
 gePürend theil  So ehr vmb Johans SeyPen selig(en)
 Erb(en)
erblich(en) erKaufft.
                                                         [vnd wid(er) auß = gestr.]
Insatz. Jacob Lohe wurt gerichtlich(en) Ingesetzt In eyn Placb(en)[Im Original "b" statt "k"]
 lands vffm Sawern trischs ahn Chunrad Volck(en) So
 ehr erblich vmb Chrißmans Valtins selig(en) Kinder
 
vormund(er) erblich(en) Kaufft, vber sein gePurend Erb
 Pfocht vnd Bede vor Zehendhalb(en) güld(en).
 
Insatz. Samuel Schafer würt gerichtlich Erblich Ingesetzt In
 Ein virtel lands vhngeuer beym Stein(Stem?) ahn Johan
 Volck(en)
gelegen.   gild Jarlich(en) sein gePur In der
 Volck(en) Pfocht vber bede vnd Zehend(en).   Vor 25. f.
 hats von Johannes Volck(en) als neher Kaufer abgedr/Rand/...
 
Insatz. Idem würt Ingesetztt Zu seynem helfft(en) theil Inn
 sein vatterlich vnd mutterlich voigtguth.
                                                                                                            (Seite 58)
Vrtell. Vff ahnstellen d(er) voigtsch(u)lß(en) Ob nicht Zeyh(en) vnd dj
 Leun Erben
hiebeuor Etzliche Jahr wider Johans
 Groß(en) selig(en) Erb(en)
vff etzliche voigtguth(er) Klagtt
 In namen sie In Klag gang(en) Voigtman Zu
 werd(en) schüldikg
ErKent d(er) Herr Schöpff Derweil sie gnte. Clagende
 Erben sich vmbs voigtguth wie andere guther ver=
 drag(en) laß(en) vnd von BeKlagten Groß(en) Erben
 Ein Nunliche(?) Summa gelds empfang(en)  Das sie
 auch voigtman Zu werd(en) vnderschidlich vnd de(m?)
 voigthoiff nach herkomm(en) genug(en) Zthun schuldig.
 
Vrtell. Vff Inrede Jorg Chrißman als eynes Nahern
 Kaüffs vmb Jost(en) Hench(en),   Er Kennet d(er) Her
 Voigtschoff Jorg(en) als Neh(er) Kauffer vmb gePurend
 Kauffgeldt.
 
No. Voigtgerichtt Schoff(en) IngeZog(en) Johann Vlch(en). Gottfrid Chriß:
 
Insatz. Jorg Chrißman Ist In Kauff mit In[?, gestrichen] Johanß(en) Lohe
 Zum helfften theil erKannt.
 
  Vögt Gericht gehalten Montags             [Neue Handschrift?]
Nach Quasimodo geniti. Ao. 98.
 
Insätz.                                      Leigestern.
Johanneß Heß
Gerichtlichen Ingesetzt In die ---- iij Vtl.[Viertel] ackers
 vngefehr Vögtland, Vnwendig der Leigster Holen Im Leigster
 Ban ahn Johan Herten geleg(en), Ist pfocht freijh, Vndt Vmb Hanß
 SeyPen daselben
erblichen Erkautter :/.
 
Ins.                                                  Aldendorff
Jacob Loh
Gerichtlichen Ingesetzt In ---- j. Sodel ackers Vögt=
 land vff der Gruben ahn Johanneß Wil von Lützelind geleg(en),
 vmb Christ Lohen Zu Lutzelinden Erblichen Erkaufft.
 
Ins. Hen Loh Gerichtlichen Ingesetzt In die Helfft deß Baumgar=
 tenß gegen dem Hause gelegen, Vmb Velten Christmanß Kinder
 Vormunder
Erkaufft, vor ----- 17 1/2. f.
 
Ins. Gottfridt Christman gleicher gestalt In die Ander Helfft gedach=
 teß Baum gartenß Ingesetzt,   so er Vmb genente Vormunder
 Erblichen erKaufft, Vmb ------ 17 1/2. f.    Vndt helt der Garte Zu=
 sammen Zu Ihrer beider theil ---- 30. Ruden.
                                                                                                            (Seite 59)
Ins. Nickelß Gumpelß Kinder In Ihreß Vetter Theissen
 Vögtguitt erblichen Vndt gerichtlichen Ingesetzt, so Ihnen von
 Theissen ahnerstorben,  heissen Mit Namen, Johanneß, Adam,
 Barba vndt Dorteij
:/.
 
Ins. Hen Loh Gerichtlichen Ingesetzt, In ---- 7. Ruden Wis=
 sen Vngefehr Im Volcken Brüch ahn Hinrich Volcken gelegen,
 Vmb Johan Volcken Erblichen erkaufft.
 
Ins. Henchen Gilbertß zween Sohn, Conradt Vndt Hanß Zu
 dudenhoffen
In Ihreß Vetter Theissen Zu Aldendorff ahner=
 storben ahntheil Vögtgutt gerichtlichen Ingesetzt.
 
Ins. Jacobß Marx Zu Atspach Erblichen Ingesetzt In Itztgenen=
 tes Henchenß Zweijer Sohne ahnerstorben ahntheil Vogtgutt, so er
 vmb sie erblichen erkaûfft.
 
Ins. Itztgedachter Jacobß Marx Gerichtlichen Ingesetzt, In sein von
 Theissen ahnerstorben ahntheil Vögtgutt /
 
Ins. Stoffel Christman Gerichtlichen Ingesetzt  In die Helffte
 Vögtgutß, so vmb Velten Christmanß Kinder Vormunder sein
 Vetter Jorg Christman
hibe vohr Erblichen erkaufft, Vndt
 nun Vmb seinen Vetter er stoffel erkaufft hat.
 
Ins. Johan Vlrich Vndt Jacob Lohe Verordnete Vormünder
 Baltzerß Gronijmûß Sechß Kinder Vormûnder Zû Leûn,
ge=
 richtlichen Ingesetzt In Ihrer von Theissen Zu Aldendorff
 Ihrer Vetter
[darüber: pflegkinder] ahnerstorben ahntheil Vögtgûtt Gerichtlichen Ingesetzt.
 [Insgesamt verbessert: "Ihrem Vetter" Zu: "Ihrer Pflegkinder Vetter"]
 
Ins. Baltzerß Lorentz Zu Volpertß hausen Gerichtlichen
 Ingesetzt, In Itzgedachteß Gronijmûß Sechs Kinder ahner=
 storben ahntheil Vögtgutt [Ingesetzt = gestrichen] so er Vmb derselben Vormûn=
 der erblichen erkaüfft.
 
Ins. Idem Lorentz Gerichtlichen Ingesetzt In sein von Theissen
 Ahnerstorben Ahntheil Vögtgutt.
 
Ins. Johan Vlrich Gerichtlichen Ingesetzt In ----- 5. Ruden wissen
 vhngefehr Im Klein ahngang ahn Nickelß Baltzern gelegen,
 so er Vmb Johan Volck erblichen erkaufft.
 
Ins.

Veltenß Baltzer Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt
 Vff etlich Vögt Gutt, so er Vmb Veltenß Christmanß Kinder
 Vormunder
Erblichen erkaufft.  Irstlichen ----- j. Morg(en) ackerß
 beij der Zechweid ahn Conradt Volcken Vor ----- 14. f. Kaufgeld
 Item ---- j. Sodel ---- 10. R. Vhngefehr ahn der Scheijben ----- 11. f.

                             NB.
     Peter Saur Zu dudenhoffen mit Johan German Contrahirt
    eineß ackerß halben Versatzweise, Ist noch Im Zweiffel
    ob der acker Vogtgutt seij, Vndt daß Versatzgeldt ---- 22. f. C/Rand/...

                                                                                                           (Seite 60)
  Baltzerß Lorentz von Volpertßhausen Beschwerer Von Gronijmuß Sechß Kinder Vormunder wegen getroffenen Kauffs vberß Voigtgutt Sechs Insatz Zu geben, dieweil erß Gutt in einem Bundt(Bendt/Beudt) erkaufft habe.
 
Vrtheilß/. Hiruff Erkennen die Hern Schöffen, Aldieweill der Kinder Vormunder deß ahnerstorben Vögtgutt sich Von Ihrer wegen samptlichen ahngenommen, dasselbe noch Vnthertheilet, Vndt Ein Jedeß sein ahntheil daran gehabt, dasselbe auch Ihm Lorentzen Von der Kinder samptlichen verg(?) hum(?) besten Verkaufft Vndt er Lorentz zu seinem Nutzen erkaufft, So seije er Lorentz Von Jedeß Kindß ahnerkaufften Vögtgutt den Kleinen Insatz Zu geben schuldig.
 
  Vögt Gericht Gehalten, Montags
Nach Quasimodo geniti. Ao. 99 :/.
 
Insätz. Johanneß Krögk Von Langönß Gerichtlichen Ingesetzt, Im seiner Hausfrauwen Margrethen Jacob Macken dochter Zu Lützlinden Vndt geschwister samptlichen Voigtgutt Im Leigster Vndt Linder Ban gelegen Vndt hibevohr Vm Mack Henchen [darüber eingefügt: dem Vatter] ahnerstorben Vndt dahero ahn sie ererbet:/.
 
Ins. Jost Lo Von Gridel Gerichtlichen Ingesetzt ---- In --- j. Vtl. --- qo. R. vngefehr am Zusen Morgen Im Aldendorffer Ban beneben Hanß Bauwn(Bauese??), So Ihm von Nickelß Lohen Zu Aldendorff ahn Schulden Vbergeben worden :/.
 
Ins. Stoffel Christman Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In Itztgedachte ----- j. Sodel ---- 10. R. ackerß vngefehr ahm Zusen Morg(en) gelegen, So er stoffel Vmb Josten Lohen erblichen erkaufft. Gibt ---- j. Seffter Korn In der Junckern pfocht. Ist Kauffer seineß Kauffs hiemit also gewehret worden nach Hoiffß vndt Gerichts Gewonheit.
 
Ins. Peter Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt vff ---- 30. Ruden ackerß Im Kalden Gehrn [gelegen = gestrichen] ahn Volparten gelegen, So Ihm Godtfridt Christman sein Schwig(er)vatter Zur Breudtgaben geben Item ij Sodel hinder der Hecken Von Henrich Volcken seinem Vatter Vndt Godtfridden Jedem Zum Halbentheil zur Breudtsteuer geben worden.
 
Ins. Johan Frech Vndt Hanß Kuntzel alß Vormunder weilandt Johanniß Mulichs selig(en) hinderlassener Kinder Zu Lutzlind(en) Gerichtlichen Ingesätzt vff --- j. Sodel ---- 8. R. In der Aldendorffer Awe ahn Ludwig Gebeln geleg(en), So Ihrer pflegdochter Beij Ihrer pflägkinder Guter Erbtheilung Zum ahntheil worden.
 
Ins. Hanß fiddel Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In --- ij. Sodel hinderm HackeRein ahm weg auß. Item --- ij Sodel vfm Berg ahm Alden Gericht It(em) ---- i. Sodel vf den Egersheimer weg stossendt ahn Nickelß Baltzern Zugleichem ---- Item ---- i. Sodel Im Graben ahm weg aussen ahn Nickelß Baltzerß erben geleg(en). Item --- i. Sodel beim Helgenhausen Vndt Ein Krautgarthen daruff stossendt. Item ---j. Morg(en)
                                                                                                         (Seite 61)
 

Ahm Attich acker mit Loh Heintzen Erben gelegen. So er Vmb Johanchen Volck seinen Schweher Vmb ---- 110. f. Kaufgeldt Erblichen erkaufft, Geben Jarlich beburliche pföcht.

Vögt Gericht Gehalten Montags
Nach Quasimodo geniti. Ao. 1600.
 

Insätz. Wilhelm Schotten Stiffkinder, Ludwig, Jonas vndt Enchen, vff Ir von Eltern ahnererbtem Vögtgutt gerichtlichen Ingesetzt.
 
Ins. Ludwig Gebel vff ---- i. Sodel ---- iv. R. ackerß Vngefehr ahn Ihm selbsten gelegen Gerichtlichen Ingesetzt, So er vmb obgedachten Ludwig allein erblichen erKaudt.
 
Ins. Christ Loh vf ---- j. Morgen Wissenß In der Aldendorffer Awe ahn Ihm selbsten gelegen gerichtlichen Ingesetzt, So er Vmb Ludwigen Pomer erblichen erKautt. [Hier sicher "erkautt", da ,,ù"]
 
Ins. Godtfridt Christman vf ---- i. Sodel wissen Im Langen wischgen ahn Ihm selbsten gelegen, Hat er auch vmb [Ludwig vndt = gestrichen] Jonas pomern Erblichen Vor ---- 38. f. erkaufft.
 
Ins. Christ Loh vff ---- j. Morgen ackerß Vngefehr ahn Attich ackern Neben Hanß Volcken geleg(en) Gerichtlichen Ingesetzt, So er von Hannß Henchen vmb ----- 8. f. Erblichen erkaufft.
 
Ins. Johanneß Mack Gerichtlichen Ingesetzt vff daß Vogtgutt, so sein schwester Martha selige Ingehabt Vndt er von Johanneß Krögken Ihrem hinderlassenen Ehgaden die Leibzucht abgekaufft.
 
Ins. Enderß Volck Gerichtlichen Ingesetzt In die Helffte
 Vögt Gudtß, so er vmb Stoffel Christman erblichen
 Erkaufft, vndt Stoffel hibevor vmb seinen Vettern
 Jorg Christman
erblichen erkäufft hate Vmb ---- 55. f.
 Kauffgeldt:/.
 
Ins. Enderß Volck Gerichtlichen Ingesetzt, vff ---- ij. Vtl. ackerß oBendig der Mollen ahn Peter saur geleg(en). Item --- iij. vtl. vhngefehr obig(en) frischgraben(fischgraben?) ahn Hainstrauch beneben Peter saur gelegen, So Ihm Curdt Volck sein Vatter Zur Breudtsteur mitgeben:/.
                                                                                                        (Seite 62)
Ins. Enderß Volck Gerichtlichen Ingesetzt vff die ander Helffte Vögtgutts von Stoffel Christman ahnerkaufteß Vögtgut Gegen wechsel, so Johanneß Loh von Velten Christmanß Kinder Vormunder erblichen erkaufft, Ihm Enderßen Zur Breudsteur mit seiner dochter mit geben. Idem(?) [folgt = gestrichen] vff ein Sodel ahm Weidt(Widt?) acker ahn Jacob Loh gelegen, Item ---- j. Morg(en) vfm Berg ahn Milcher Volcken. Item 30. R. hinder der Hecken ahn Jacob Loh gelegen, auch Zur Breudtgab Johannes Lo im geben.
 
Ins. Ins. Johannes Loh Gerichtlich Ingesetzt vff ---- j. Morg(en) ahm Wetzlar weg beneben Christen Crein geleg(en), so er vmb Veltenß Christmanß Kinder Vormunder erblich erkaufft Vor ---- 25. f. Kaufgeldt.
 
Ins. Johan Knartz Gerichtlichen Ingesetzt, vff daß von Johann Vlrichen Ihm Zur Breudtgab vbergebenen vogtgutt:/.
 
  Nach dem die Edle Vndt Ehrnveste von Buseck vnsere freundtliche gebietendt Vogt Junckern, so wol In Ao. 99. vndt dan In Anno ---- 1600. Die Bishero gebreuchliche Vnkosten mit ----- 12. f. Jedeß Jahr Vom Haußgenossen [darüber: dasselbe] mit der Protestation Vndt be dingß solcher gestaldtß beiderseideß bewilliget haben, daß Kein theil solches alß eine Debitum, sondern freundliche verwilligung [willen = gestrichen] gefalten haben, vnd da dergleichen Inkünftig gutwillige ablegung nich ahngenommen werden kan, alß dan altem herbrachtem Brauch vnd gewonheit nach sol gehalten werden.                   Signatum alß Obsteht:/

      Gerichts Schöffen      Ingezogen, Johanneß
 Mack Zu Lützlinden,   Mit vfgelegten Eijdt Vndt
 pflichten wie gewonlich :/.

                                                                                                        (Seite 63)
  VögtGericht gehalten Montags
Nach Quasimodogeniti, Ao – 1601./..
 
Ins. Her Henrich Volck Jezo Zu Heilbrun(Herlbrun?) Wohnhaftig, Gerichtlich
 Ingesatz, in sein Vom Vatter Johan Volcken selig(en) Zu Alden=
 dorff, ahnerstorben ahnteil Vogt Gutt.
 
Ins. Nickelß Volck Zu Lútzelinden, dergleichen In sein Vom
 Vatter vferstorben ahntheil Vögt Gutt, Gerichtlich Ingesetzt.
 
Ins. Dern Will Zu Lûtzlinden, In seiner Hausfraw Angnesen
 Von Ihrem Vatter Johann Volcken seligen Zu Aldendorff
a
 hnerstorben Ahntheil Vogt Gutt, Gerichtlichen Ingesetzt.
 
Ins. Cathrina, Hans Henchen seligen hinderlassene Wittib Zu
 Lútzellinden,
In Ihr Vom Vatter Johann Volck selig(en) Zuer=
 storben Antheil Vogt Gutt, Gerichtlich Ingesetzt.
 
Ins. Henchen Will Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In
 ---- j. Vtl. Ackerß ahm Alten Gericht beneben Henrich
 Volcken geleg(en).  Item in ---- j. Vtl. ackerß Vngefehr ahm
 Wetzlar Wege, beneben Milcher Volcken gelegen:   So
 er vmb Johan Volcken seinen Schwieher Vmb ---- 13. f. Kauf=
 geldt, erblichen ahn sich erkaûfft.
 
Ins. Samuel [Volck = gestrichen; darüber:] Closs Z Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In
 die Helffte der Lachen Wissen, Item, In die Helfft
 deß Grabackerß ahn Henrich Volcken gelegen, So er Vmb
 Baltzerß Johanneß Erblichen ahn sich erKaufft hatt.
 
Ins. Curdt Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In
 --- j. Sodel vngefehr Vogtgutt beim falthor gelegen, so er Vmb
 Johan German Erblich Erkaûfft, Geburliche beschwehrung davon
 Zu entrichten, Vor ---- 35. f. Kaufgeldt.
 
Ins. Enderß Volck Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt. In
 ---- 16. R. Ackerß vngefehr, beij Lo Heintzen Henn Vndt ahn
 Kauffern selbst geleg(en).  Vor[verbessert] ---- 6. f. Erblichen erkaufft, Vmb Hanß
                                                                                                                                     Volcken.
 
Ins. Crein, Christ Gerhardten Witwe Zu Aldendorff
 Gerichtlichen Ingesetzt In ---- 12. R. ackerß vngefehr
 In der Ganß weide ahn Kaufferin gelegen, So sie
 Vmb Hanß Volcken vor ----- 11. f. Erblich erKaufft.
                                                                                                       (Seite 64)
Ins. Peter Volck zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, in ein j. vtl ackerß Vngefehr ahm Kalten gehren beneben Peter Saur gelegen, So er Vmb Jacb Deufeln Zu dudenhoffen Vor – 8. f. Erblichen erkauft, Ein halben Sefter Korn Her Jost Hofmanß Kindern Zu Lützlinden davon Järlich zu entrichten.
 
Ins.

Johannes Loß zu Grossen Linden, Gerichtlichen Ingesätzt, In die von seiner Mutter Zur Breudsteur vbergebene Vögt Gutter.

Gerichts Schöffen IngeZogen, Enderß Volck Zu Aldendorff, Mit vfgelegtem Eydt vndt pflichten, wie gewonlich ./.

Vögt Gericht Gehalten Montags Nach
Quasimodo geniti, Ao – 1602.
 

Ins. Hans Seyp, der Junger zu Leigestern, Gerichtlichen Ingesetzt In seiner Hausfrawen Ahnteil Vögt guth, so Ihre Mutter vndt sein Schwiger Curdt Volcken hinderlassene wittib zu Allendorff Ihnen Erblich vbergeben. Irstlichen –j vtl ackerß vfm dudenhofer Berg ahn Peter Saur geleg(en).
 
Ins. Johanneß Volck zu Bechtelsheim Gerichtlichen Ingesetzt In sein geburendeß Ahntheil Vögt Guth Ihme von seiner Mutter Curdt Volcken Witwen zu Allendorff Erblichen ist vbergeben worden. j. vtl ackerß vfm dudenhofer Berg ahn Peter Saur.
 
Ins. Jacob Wentzell zu Leigestern Gerichtlichen Ingesetzt In ----- ij. vtl. ackerß Vogtgutt vngefehr, vnwendig dem Langenstein Im Kisfeldt ahn Hansen Peter gelegen.
                                     Aldendorff
Ins. Adam Hildtbrandt Gerichtlichen Ingesetzt, In Enderß Gerhardtß von Grossen Linden ahntheil VögtGutt, so er Adam vmb Ihn Enderß Erblichen erKaufft,
 
Ins. Henchen Will Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In Her Henrich Volcken von Heilbrün, Nickelß Volcken, Dern wil vndt Catharinen Hanß Henchenß witwen Zu Lutzlinden, Ideß [?, wegen Verbesserung nicht eindeutig lesbar] Antheil Vögt Gutt, so er Zu seinem theil vmb sie Erblichen erKaufft Hatt. /.
 
Ins. Baltzerß Johanneß Zu Aldenrdorff Gerichtlichen Ingesetzt In Marx Jacobß von Atsbach ahntheill VögtGutt, so er Johanneß vmb Ihn erblichen erKaufft.
                                                                                                       (Seite 65)
Ins. Hanß Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Her Henrich Volcken von Heilbrun, Nickelß Volcken, Dern Will vndt Catharinen Hanß Henchen witwen Zu Lützlinden, Jedeß ahntheil Vögtgut, so er vmb sie zu seinem theil Erblichen erKaufft.
 
Ins. Hanß Fiddel Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Her Henrich Volcken von Heilbrun, Nickelß Volcken, Dern Will vndt Catharinen Hanß Henchen witwen Zu Lützlinden, Jedeß ahntheil Vögtgut, so er vmb sie zu seinem theil Erblichen erKaufft.
 
Ins. Johanneß Loh Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In ------ j. Morgen ackerß ahm Attich acker beneben Johanneß lohen selbst gelegen, so er vmb Hanß Fiddeln Zu Aldendorff erblichen erkaufft.
Hier Jegen Thutt Peter Volck ein Inrede, Mit Bit hirvff Ingesetzt Zu werden, weil er ein Näher vndt Ihme der acker nit seij ahngebotten worden ./. hat die sache willig folgen lassen.
 
  Vogt Gericht Gehalten, Montags Nach
Quasimodo geniti, Ao – 1603.
 
Ins. Milcher Burgk Gerichtlichen Ingesetzt In seiner Hausfrawen Ahntheil Vögt Gutt Von Ihrer Mutter vndt seiner SchwigMutter Ihn ahnerstorben vndt Ererbt.
 
Ins. Idem Milcher Gerichtlichen Ingesetzt, In daß dritte theill Vogt Gutt, so er Vmb Euen(?) seiner HausPrawen Schwester Vormunder Erblichen erkaufft.
 
Ins. Deiß Gerhardt Gerichtlichen Ingesetzt In sein geburendeß Ahntheil Vögt Gut von seiner Mutter ahnerstorben Vndt ererbt.
 
Ins. Idem Deiß Gerichtlichen Ingesetzt, In daß dritte theil VögtGutt, so er vmb seiner Schwester Euen Vormund(er) erkaufft.
 
Ins. Stoffel Christman Vndt Adam Hildtbrandt Gerichtlichen Ingesetzt In Ihrer pflegkinder Enchen Vndt Euen, Gerhardß Deißen hinderlassenen dochter Zu Aldendorf, Von Ihme Anerstorben Antheil Vogt Gutt.
 
Ins. Jidem Vormunder Gerichtlichen Ingesetzt Wegen Ihrer pflegdochter Enchen In daß dritte theill Vogt Gutt so sie vmb die andere pflegdochter Euen erkaufft.
                                                                                                     (Seite 66)
Ins. Peter ahm Ende Vndt Johan Vlrich In Ihrer pflegdochter Elsbethen, Johannis Volck hinderlassener dochter Zu Aldendorff Vatterlicheß vndt Mutterlicheß ahnerstorben Vogtgutt Gerichtlichen Ingesetzt.
 
Ins. Godtfridt Christman Vndt Adam Hildtbrandt, In Ihrer pflegdochter Marien, Hanß Volcken hinderlassener dochter Erster Ehe Zu Aldendorff, ahnerstorben Vatterlicheß vndt Mutterlicheß ahntheil Vögt Gutt gerichtlich Ingesetzt.
 
Ins. Stoffel Christman Vndt Johanchen Knartz, In Ihres pflegSohnß Johanniß, Hanß Volcken hinderlasseneß Sohnß Letzter Ehe Zu Aldendorff, beiderseidteß ahnerstorben ahntheill Vögt Gutt, Gerichtlichen Ingesetzet.
 
Ins. Jacob loh Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In ----- ij. Sodel Wissen In der Lachen Wissen Aldendorffer terminey, Vögt Gutt, Vmb Milcher Volcken vor ---- 32. f. Erblichen erkauft, vndt Idt pfochtfreih.
 
Ins. Peter Volck Gerichtlichen Ingesetzt, In – j. Morgen ackerß Vnwendig dem Heer wege ahn Godtfridt Christman, Item – ij. Vtl. ackerß Vngefehr ahn der Egelßhecken beneben Johann Vlrichen In Aldendorfer terminey gelegen VögttGutt, So er Vmb Henrich Volcken seinen Vatter, Vor – 55 f. Erblichen ahnerKäufft, Geburlichen pfocht Zu tragen.
 
Ins. Johanneß loh Gerichtlichen Ingesetzt, In daß Lang wisgen Vogt Gutt, so Jorg Hart von Johan German Im versatzt gehabt, vndt Er Johanneß gedachten Jörgen abgelegt, dieselbe Versatz weise Zu gebrauchen, Vor ---- 29. f. ----- 7. th ---- 7 d, So sich Vermög bekändtniß von Ihm empfang(en).
 
Ins. Johanneß loh Gerichtlichen Ingesetzt, In ----- j. Sodel --- 10. R. ackerß Vngefehr ahm Gusen Morgen Aldendorffer termineij gelegen Vögt, So er vmb Stoffel Christman Vor ---- 20. f. erblichen erkauf, geburender theil Im Volcken pfocht vndt ahm Weitzen daVon Zu entrichten.
 
Ins. Enderß Volck Gerichtlichen Ingesetzt, In ----- j. Sodel ackerß beij loh heintzen garten ahn Keüffern selbst Aldendorffer termineij gelegen Vögt Gutt, so er vmb Hinchen Wil vor ---- v(?). f. Erblichen erkauft, Mit ----- j. Sefter Korn Erbpfocht In Volcken pfocht daVon Zu entrichten.
                                                                                                     (Seite 67)
Ins. Enderß Volck Itztgedachter Gerichtlichen Ingesetzt, In seineß Bruderß Johanneß ahntheil Vogtgutt ersucht Vndt Vnersucht, so er Vmb Ihn Johanneß Volcken erblichen erKaufft, sampt geburlich beschwehrung daruff Zu tragen.
                                  Grossen Linden.
Ins. Jost Hoffman Vndt Johanneß Hardt, In Ihrer pflegKinder Johanniß Krögken hinderlassenen Kinder Zu Konigßbergk In Preussen, ahntheil Vogt Gutt, So denselben Von Hanß Krögken Ihrem Alt Vatter ahn ererbet.
 
Ins.

Engel Hanß Krögken hinderlassene Wittib Gerichtlichen Ingesetzt – In – ij. Sodel ackerß Vff die Susbach stossendt In Grossen Linder termineij ahn Käufferin selbst gelegen, So sie Vmb Johanniß Krögken Kinder Vormunder,vmb Diedtrich Huncklern, Vndt Hans Krögken Kinder Vormunder Zweiter Ehe, Vmb – 12. f. Erblichen erkaufft, Vndt Vff den Vögthoff gehorig. /

Gerichts Schöffen Ingezogen, Johanneß Loß Burgern Zu Grossen Linden, Mit vffgelegtem Eijdt vndt pflichten, wie gewönlichen:/
 

  Vogt Gericht Gehalten, Montags Nach
Quasimodo geniti, Ao – 1604.
In beijwesen der Gestrengen, Edlen Vndt
EhrnVesten, philipps vndt Herman Otto
gefettern Von Buseck, Vnsern (? Fleck)heußi=
gen liben Vogt Junckern.

Von wegen deß Edlen Vndt EhrnVesten Herman Otto Von Busecken Vnserß freundlichen liben Vogt Junckern  Ist ahn stat Hanß Beckern gewesenen Vogtschultheissen, Henrich Volck Zu Aldendorff Zum Vogtschultheissen presentirt Vndt ahngeordnet worden; Mit vfgelegtem Eijdt vndt pflichten :/.

                                                                                                    (Seite 68)
Insatz. Henrich Volck Gerichtlichen In seine Vom Vatter vbergebene Breudgaben, Ingesetzet.
 
Ins. Idem Gerichtlichen Ingesetzt, In die Von seinem Schwiger Vatter Godtfridt Christman gegebene Breudtgaben.
 
Ins. Hanß Volcken hinderlassene dochter Maria Gerichtlichen Ingesetzt, In Ihr gebührendes ahntheil Vogt Gutt Ihr von Ihrem AltVatter ahnerstorben vndt ererbtt.
 
Ins. Johan Deiß In seiner Hausfrawen ehman(?) geburendeß ahntheil Vogtgutt gerichtlichen Ingesetzt, Von Ihrem Vatter ahnerstorben vndt ererbet.
Henrich Volck [= gestrichen]
 
Ins. Curdt Volcken Witwe Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In ----- j. vtl wissen Im kirchengibell gelegen vndt  an Ihr[unsicher, da verbessert] zu gleichen, vmb Henchen Wil daselbst vor ---- 20. f. Erblichen erkaufft.  Gibt Järlich ---- j- sefter Erbkorn In die pfahr Luzlinden.
 
Ins. Henrich Volck Gerichtlichen Ingesetzt In – j. Sodel ackerß In den Gruben ahn Peter Saur gelegen. Item – j. vtl. vngefehr ahm Wetzlar wege ahn Henchen Wil, so er vmb seinen Vatter Henrich Volcken erblichen erkaufft Vor – 28. f. Gibt Jarlich – j. Sefter Korn In Volken pfocht, von der Sodel In der Gruben.
 
Ins. Hans Peter Schöffer Henrich Volck Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Hausfrauwen Vogt Gutt.
 
  Vogt Gericht Gehalten, Montags Nach
Quasimodo genitj, Ao – 1605.

              
Aldendorff
 
Ins. Johanneß knartz Gerichtlichen Ingesetzt In daß VögtGutt, so er Vmb Hanß Peter Schöffern Erblichen erkaufft.
 
Ins. Milcher Burck Gerichtlichen Ingesetzt, In daß Vog Gutt, so er Vmb Hanß Peter Schöffern Erblichen erkaufft.
 
Ins. Enderß Volck Gerichtlichen Ingesetzt, In daß Vogt Gott, so er Vmb Hanß Peter Schöffer Erblichen erkaufft.
                                                                                                   (Seite 69)
Ins. Milcher Volck Gerichtlichen Ingesetzt, In ---- j. Vtl. ackerß Vogt Gutt, so er vmb Hanß Peter Schöffern Erblich erkaüfft.
 
Ins. Peter Volck Gerichtlichen Ingesetzt, In daß Vogt Gutt, so er vmb Hanß Peter Schöffern Erblich erkauft.
 
Ins. Johan Vlrich Gerichtlichen Ingesetzt, In ein Stuck Gartenß Vor seinem Hoff gelegen Vndt Vogt Gutt, So er vmb Milcher Burcken vor ja.. [durch Verbesserung unleserlich] acker ahn sich erblichen erkaüffet. Gibt Ein Mesgen Korn In Volcken pfocht.
 
Ins. Milchor Burck Gerichtlichen Ingesetzt, In Ein Sodel ahn der Scheiben ahn Ihm selber geleg(en). Item In ij Sodel am Ahnwender vor den dreij Morgen, Vog Gutt, so er Vmb Johan Vlrichen Vor ein Stück Gartenß ahn sich erblichen Erkaüffet. Gibt ein Seffter korn Erbpfocht, gehn Wetzclar In die ---- 18 Mesten Korn dem Capithol(?). [NB. Vnder bleibt In.. ....... = mehrfach gestrichen.]
 
Ins. Johanneß Weigell Gerichtlichen Ingesetzt, In die Vogt Gutter, so von seiner Hausfrawen Anna, Deiß Gerhardtß hinderlassener dochter herruhrendt /.
 
Ins. Johanneß Loh Gerichtlichen Ingesetzt, In Ein Sodel Vndt Etliche Ruden Weingarten Vogt Gutt, ahn Ihm selber gelegen, So er Vmb Henchen Willen Kinder Vormunder Vor ----- 30. f. Erblichen ahn sich erkauft. Sein gebuhr ahn Geldt zehn Thröah(? wohl Thornus) Nemlich[= darüber eingefügt] ----- 5. d.
 
Ins. Jacob loh Gerichtlichen Ingesetzt, In ------ j. Sodel Vngefehr VögtGutt Vfm Limpach ahn Ihm selber gelegen, So er Vmb Henchen Will vor ----- 5. f. Erblichen erkauft, Gebürenden ahntheil Erbpfocht In Volcken pfocht, Gibt ---- j. Sefter korn.
 
Ins. Jacob Schmidt Zu Langönß Gerichtlichen Ingesetzt, in – j. Morgen acker Vögt Gutt ahn der Strassen beneben Jacob Lohen Aldendorffer termineij gelegen, So Ihm sein Schwieger Mutter Henrich Volcken Wittib Zu Aldendorf Zur Breudtgabe gegeben.
 
Ins. Henrich Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Itztgedachten, halben Morgen ackerß, So er Vmb genenten Jacob Schmidten seinen Schwager Vor – 6. f. Erblichen erkauft.
                                                                                                   (Seite 70)
Ins. Johanneß Loh Gerichtlichen Ingesetzt, In ------ ij. Sodell Wissen Vngefehr, VögtGutt In der Aldendorffer Awe Vfm Weg auß ahn Hanß Volcken dochter gelegen. So er Vmb Christ lohen von Lutzlinden vor ---- 50. f. Erblichen erkaufft, Gibt gebürenden ahntheill Erbkorn.
 
Ins. Johan Vlrich Gerichtlichen Ingesetzt, In sein gebürendeß Ahntheil Vögt Gutt, So Ihme von Hermanß Peter Cuntzen Zu Aldendorff ahnerstorben.
 
Ins. Hanß Heijger Von Waldtgirmeß Gerichtlichen Ingesetzt, In sein gebürendeß Ahntheil VogtGutt, von Hermanß Peter Cuntje Zu Aldendorff Ihm ahnererbt.
 
Ins. Jeremias Landtsiddel Von Volnkirchen, Gerichtlichen Ingesetzt, In sein von Herman Peterß Cuntzen Zu Aldendorff ahnererbteß gebürendt Ahntheill Vogt Gutt.
 
Ins. Philipps Geijgerl Von Volnkirchen, Gerichtlichen Ingesetzt, In sein von Herman Peterß Cuntzen Zu Aldendorff ahnererbteß gebürendt Ahntheill Vögt Gutt.
 
Ins. Johanchen Knartz vndt Enderß Volck, Henchen Will zweijer Kinder Vormunder Gerichtlichen In dero Kinder Vogt Gutt Ingesetzt.
 
Ins. Jacob Will Gerichtlichen Ingesetzt, In Ein Vogt wissen Im Ogang mit Nickelß lohen Zugleichen gelegen, So Ihm von Jörg Schneider, Zur Breudtgab gegeben.

                             Grossen Linden:/.
 

Ins. Ludwig Saur Gerichtlichen Ingesetzt, In die VogtGüter so er mit seiner Hausfrawen Zugebrauchen bekommen hatt.

NB. Wan sich auch Vnderweilen wegen der Ingesetzten VogtGütern oder Insätzen Irthumb Nachmahlß erheben wollen,
      Alß hatt Ein Erbar gericht Vor Recht erkandt, daß Solcher Irthumb vorZukommen, alleß waß beij sitzendem Gericht Ingeschriben vor dem   gantzen Vmbstand solte Verlesen werden, vndt Ein Jeder alß dan damit Ersättiget sein :/.

                                                                                                  (Seite 71)
  Vff ahnstellung dero Vögtschultheissen, So wegen der Ehrn Vesten Junckern Von Busecken vnser liben Vögt Junckern Vor einem Jahr die gütter In Verbott gelegt, beij denen so sich In handtreichung deß Vogtweitzen Nachlassig würden finden lassen, Erkennen die Schöffen
Vrthell. Daß die solch Gebott Verachtet, Vndt darbrüten(?) der Güter sich doch Vndernommen, Vnahngesehen daß sie erMelten Vögtweitz(en) noch Zur Zeitt nicht entrichtet haben, Mit der Büssen, wie von alterß her ahngehalten Vndt gestrafet werden sollen.
 
 

Vögt Gericht Gehalten, Montags
Nach Quasimodogeniti Ao – 606.

                            Aldendorff
 

Insatz. Stoffel Christman Gerichtlichen Ingesetzt, In die VögtGuter, so Ihm Milcher Volck sein Schweher Zur Breudtgaben mitgeben.
 
Ins. Stoffel Christman Gerichtlichen Ingesetzt, In Neuntzehn Ruden Vögtwissen, Vngefehr, In der Aldendorffer Awe, So er vmb Henchen Willen Kinder Vormunder Vor – 12. f. Erblichen erkauft, Gibt geburlichen pfocht In Volcken pfocht gehörig:/.
 
Ins. Jacob Loh Gerichtlichen Ingesetzt, In Gebuhrendt Ahntheill weingartenß vf dem Berge ahn ihm selbsten gelegen, So er Vmb Henchen Will Erblichen ahn sich erkauft.
 
Ins. Peter Volck Gerichtlichen Ingesetzt In j. vtl. ackerß vfm Altenbach ahn Milcher Volcken, Item – j. vtl. wissen hinderm Hecken garten In Langen Wissen ahn Adam Hildtbrandt gelegen, So er vmb seine Mutter, Henrichen Volcken witwen, Vor – 24. f. erblichen ahn sich erkaufft.
 
Ins. Henchen Willen hinderlassene Wittib Gerichtlichen Ingesetzt, In daß Vogt Gutt, so sie vmb Ihreß Haüß Wirdtß seligen hinderlassene kinder Erster Ehe Vormunder, erblichen erkaufft.
 
Ins. Johanneß Will Gerichtlichen Ingesetzt, In sein Gebührendt Ahntheill Gartenß hinder der hecken, Mit seinen geschwistern Zu gleichen geleg(en), so er vmb seinen Vatter ahnererbett.
                                                                                                 (Seite 72)
                       Dudenhoffen.
Ins. Jacob Deuffell daselbst Gerichtlichen Ingesetzt In ------- 30. Ruden Ackerß ahn der Henaschmür(?) beneben Adam Deuffeln geleg(en), So er vmb Milcher Burcken erblich erkaüfft.
 
  Gerichts Schöffen Ingezogen / Jacob Wentzell zu Leigestern / Mitt vfgelegtem Eijdt vndt pflichten wie gewohnlichen :/.
 
Ins. Hanß Geijger Von WaldGermeß Gerichtlichen Ingesetzt, In sein gebührendt Ahntheill Vögt Gutt, so er als ein Neher Erben beij Veltenß Baltzern ahn Einem Kauff hatt abgetriben, von Johan Vlrichen herruhrendt.
 
Ins. Jeremias Landtsiddell Von Volnkirchen Gerichtlichen Ingesetzt, In sein gebührendt Ahntheill Vögt Gutt, so er als ein Neher Erben beij Veltenß Baltzern ahn Einem Kauff hatt abgetrieben, von Johan Vlrichen herruhrendt.
 
Ins. Philipß Geiger Von Volnkirchen Gerichtlichen Ingesetzt, In sein gebührendt Ahntheill Vögt Gutt, so er als ein Neher Erben beij Veltenß Baltzern ahn Einem Kauff hatt abgetriben, von Johan Vlrichen herruhrendt.
 
Ins. Johanchen Knartz Gerichtlichen Ingesetzt In daß Vögt Gutt so er Vmb Hanß Geigern Von WaldGermeß, Jeremias Landtsiedeln vndt Philipß Geigern Von Volnkirchen Vor ----- 75. f. Erblichen ahn sich erkaufft, welches Gutt ermelten Verkeüffern von Herman Peterß Cuntzen Zu Aldendorff ahn ererbt, Zum theil, Theilß aber alß Neher Erben beij Veltenß Baltzern ahn Einem Kauff haben abgetriben, Von Johan Vlrichen herruhrendt.
Gibt gebuhrlichen Erbpfocht, ahn gehörende Orter.
 
Ins. Henrich Volck Zu Aldendorf Gerichtlichen Ingesetzt In die Vögt Guter, so er Vmb Henchen Willen Kinder Erster[=leicht gestrichen] Ehe Vormunder erblichen erkaufft.
 
Ins. Hanß Christmanß Witwe Gerichtlichen Ingesetzt, In ----- 30. Ruden Wissen Vngefehr In der Awe Zwischen Johanneß lohen Vndt Peter Sauren Witwen gelegen, so sie vmb Milcher Volcken Zu Aldendorff Erblich ahn sich erkaudt.
                                                                                                (Seite 73)
Ins. Jacob Lo Gerichtlichen Ingesetzt, In 20. Ruden Wissen vngefehr hinderm Hecken Garten Deisgiß Erben gelegen, So er vmb Baltzerß Johanneß vor - 15. f. widerkauflich erkeufft.
 
  Vff Ahnstellung der Herren Schultheissen, Demnach Johannes Loh, Enderß Volck, Jacob Will vndt Johanneß Will Etlich Vögt Güter vff Gewisse Jahr Leihweise Zu gebrauchen bestanden, Vndt Järlich ein Mesten pfocht davon Zu Verhandtreichen verpflichten. Ob solche ernente LohnMenner schüldig sein Dem Vögthoff gebürenden Insatz zu erlegen. Erkendt Ein Erbar Gericht:
Vrtheill. Demnach solche LohMenner sich deß Vögt Gutß vnderfangen, vndt dan auch vorigem Gerichts Büch InVerleibt, Alß sollen sie dem Vögthoff gebührliche Insatz zu geben schuldig sein.
 
Ins. Jacob Will vndt Johanneß Will Gerichtlichen Ingesetzt, In Henchen Willen hinderlassener Kinder Vögt Gutt, so sie leihweise vmb derselben Vormunder Jehrlichen vff ein Mesten pfocht bestanden haben, etliche Jahrlang Zu gebrauchen.
 
Ins. Johanneß Loh vndt Enderß Volck Gerichtlichen Ingesetzt, In Hanß Volcken hinderlassener dochter Vögt Gütt, so sie vmb derselben Vormunder vff gewisse Jahr vmb Einen Mesten pfocht Jährlichen Zu verrichten bestanden haben.
 
  VögtGericht Gehalten, Montag
Nach quasimoto geniti Ao ----607.
 
Ins. Henrich Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In – j. Morgen ackerß ahm Wetzlar weg beneben Milcher Volcken gelegen. Item – j. vtl. driesch Im wingarten ahn Johann German So er vmb Henrich Volcken deß Eltern seligen Witwe seine Mutter, Vor – 16. f. Erblichen ahn sich erkaufft, geburenden Erbpfocht darauff Zu tragen.
 
Ins. Idem Henrich Volck Gerichtlichen Ingesetzt In Baltzer Volcken Von Merle[?] Vndt Hans Krausen Zu Langöns, Ahntheill Vögt=
                                                                                               (Seite 74)
  Gut so sie Von Henrich Volcken Witwen Zu Aldendorff Empfangen Vndt Noch Kunfftig Zu gewarten haben, Welcheß Ahntheil Vögt Gutt ermelter Henrich Vmb sie beiden Zum halben theill erkaufft.
 
Ins. Peter Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Baltzer Volcken Merle[Merla?], Vndt Hanß Krausen Zu Langgönß ahntheill VogtGutt, so sie Von Ihrer Mutter Vndt Schwiger empfangen Vndt Noch kunfftig Zu gewarten haben, welches Ahntheill VogtGutt ermelter Peter vmb sie beiden zum halben theill erkaufft.
 
Ins. Baltzer ahm Ende Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Haußfrawen Ahntheill VogtGut, so Ihm Henrich Volcken witwe zu Aldendorff Ihnen Zur Breudtgaben Mitgeben.
 
Ins. Peter Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In – j. vtl. vndt etliche Ruden ackerß ahm Zusen Morgen, beneben Henrich Volcken Erben, Item – j. Mörgen Vff die fuchßgräben ahn Baltzerß Johanneß gelegen, So er Vmb Henchen Willen Kinder Vormunder Zu Aldendorff Vor – 26. f. Erblichen Erkaufft, Gebuhrendt Erbpfocht daruff Zu tragen.
 
Ins. Ins.
   Ins.
Henrich Volck deß Eltern hinderlassene. 3. Kinder Vormunder Milcher Burgk, In seiner pflegkinder, Crein, Deiß, vndt Jörgen In daß Von Ihren Eltern ahngefallenes Vögtgutt gerichtlichen Ingesetzt worden.
 
Ins. Peter Vndt Henrich Volck gebruder Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt, In daß gebuhrendt Ahntheil Erbgutt, so sie vmb Milcher Burgken Ihrer Zweier gebruder, Deiß vndt Jörgen, Vormunder, leihweijse vmb gewissen pfocht bestanden.
 
Ins. Baltzer ahm Ende, Gerichtlichen In Crein Volcken ahntheil Vögt Gutt Ingsetzt, so er Vmb Milcher Burgken gedachter Crein Vormunder Leihweise vmb gewissen pfocht bestanden.
 
Ins. Enderß Lo, Gerichtlichen Ingesetzt In daß Vögt Gutt, so Ihme sein Vatter Zur Breudellgabe mit gegeben.
                                                                                             (Seite 75)
  Peter Saurß Witwe Agatha Zu Dutenhoffen Begert Vndt gelangt ahn Ein Ehrbareß Gericht diseß Vögthoffß, Demnach sie Ihrer Schwester dochter, Elsbeth gnt, All Ihr gebührendeß VögtGutt so vff disen Vögthöff gehörig, auß geneigtem Willen Erblichen Zu Vbergeben Begehr[?, verschmiert], In Recht Zu erkennen, ob sie die Witwe solcheß Zu thun gutt macht habe.
 
Vrtheill. Erkennet Ein Ehrbar gericht, Demnach Itzgedachter Witwe Heüßwirdt seliger, Im Jahr ---- 92. Ihr Agathen solcheß VögtGutt vor sitzendem Gericht Erblichen Vbergeben, Alß habe sie fug vndt Macht Nach Gerichtß gewonheit eüß freihem willen widerumb hinkünftig solcheß Ihrer abgedachten Verwanten Erblichen Zu vbergeben.

Agatha obgedachte Witwe vbergibt hiruff Ihrer Schwester dochter Elsbethen Von Gleiperck, All Ihr VögtGutt so sie vff diesen Vögthoff gehörig, welcheß sie Elsbeth Itzgedachte Nach Ihrer der Witwen todt Erblichen besitzen, Inhaben Vndt gebreüchen solle, Ohne Einigeß Menschen In Vndt WidderRede.
 

Ins. Johanneß Loh Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Ein Sodell Ackerß VngefehrbVor der Genß Weidt gelegen, alß Ein Näher Kaüffer, Welchen acker Johanneß Weigell hibevor Vmb Hanß fidlern Vor ---- 17. f. Erblichen erkaufft, vndt gedachtem Johanneß lohen alß Nehern den abtrib gestattet.       Gebuhrenden Erbpfocht vff disem acker Zu tragen.
 
Ins. Idem Johanneß Loh, Gerichtlichen Ingesetzt, In ---- j.Morgen ackerß VögtGutt, hinderm hohen wein gelegen, So Ihme Johanneß Von Ludwig willen Erben Zu Leijstern In einer pfandt verschreiben wegen Johan Germanß schulden, Zugestelt vndt vbergeben worden.
 
Ins. Milcher Burgk Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt In --- j. Sodell ackerß VögtGutt ahm Ogang beneben Curdt knartzen Von düdenhoffen, so er Vmb Jacob Deuffeln Zu Dudenhoffen erblichen erkaudt, Vndt soll hirmit gedachter Jacob mit seinem ---- 30. Ruden ackerß ahn der harschnur gelegen, auß dem Vogthoff widerumb gethan sein.
                                                                                             (Seite 76)
Ins.

Johannes Jung von Steinbergk, Gerichtlichen Ingesetzt In seiner Haußfrawen Crein , Henchen Willen hinderlassene wittwen zu Aldendorff, VögtGutt, In Aldendorffer terminey gelegen.

Gericht Schöpfen Ingezogen/ Milcher Burgk Zu Aldendorff/ mit vfgelegtem Eydt Undt pflichten.

Vögt Gericht Gehalten Montagß Nach
quasimodogeniti Ao ---608.
 

Ins. Stoffel Christmann zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt In etliche VögtAcker so er vmb Johanneß Jungen von Steinbergk Hausfrauwe Crein, weilandt Henchen Willen hinderlassene Wittib, Erblichen ahn sich erkaufft hatt, gebürlich beschwehrung daruff zu tragen.
 
Ins. Johanneß Loh zu Aldendorf Gericht Ingesetzt In Ein Sodell Vögt Ackers ahm Kliebergk, Item Ein Sodell In der Aldendorffer Awe beide In Lützlinder terminey gelegen, geben Järlich Ein Mest VögtWeitzen, so er vmb Christ Lohen erblichen erkaufft.
 
Ins. Jörg Peter Zu Lindeß Gerichtlichen Ingesetzt In seiner Haußfrawen Maria, Hanß Volcken hinderlassenen dochter, VögtGüter In Aldendorffer terminey gelegen.
 
Ins. Anna weilandt Godtfriedt Christmanß witwe Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In Ein halben Morgen ackers Vogtgutt ahn Attich ackern neben Milcher Burgken gelegen, So sie vmb Christ Lohen vor --5.f. erblichen erkaüfft, sampt gebohrlichem Erbpfocht daruff Zu tragen.
 
Ins. Johanneß Herrt Von Großen Linden Gerichtlichen Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGutt, so Ihme von der Mutter zugestelt vndt vbergeben worden./.
                                                                                            (Seite 77)
 

Gericht Schöpffen Ingezogen Johanneß Herten, Burg.(meister?) zu Linden, vndt Jacob Lohenn zu Alldendorff Mit vffgelegtem Eydt vndt pflichten:/.

Vögt Gericht Gehalten, Montags Nach
Quasimodogeniti Ao ----609:/
 

Ins. Groß. Hanß Jörg Groß Von Anrodt Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Haußfrawen Crein Henrich Volcken dochter Ahntheill Vogt Gutt Zu Aldendorff, zu Ihrem Creinen Ahntheill gehorigk.
 
Ins. Groß. Daniel Ebell von Langönß Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Hausfraw Enchen, Henn Lohen dochter Ahntheill VogtGutt zu Aldendorff, So Ihr von Ihrem Vatter ahnerstorben.
 
Ins. Groß. Ins.Groß Johannes Will von Letigstern Gerichtlichen Ingesetzt, In Nachfolgende VögtGüter, so er Vmb Caspar Seypen seinen Schwehr Erblich vor -- 70. f. erkauft. Irstlich In der Newen wissen Mit dem(?) acker sein stamtheit ahn Jost Krögken. Item -- j. Sodel acker obendig derselben wissen auch ahn Jost Krögken geleg(en). Item -- 18. Ruden vngefehr In selbigem Wissen zudem auch ahn Jost Krogken geleg(en) sampt gebuhrlicher beschwehrung Ein Seffter Vögt Weitzen.
 
Ins. Groß. Gronymus Fritz Bürger Zu Wetzlar, Gerichtlich Ingesetzt
 In seiner Haußfrawe Ahntheill VogtGutt, so Ihr von Johanneß Mühlich
 Ihrem Vatter
zu Lützelinden ahnerstorben gewesen.
 
Ins. Groß. Jost Kauß von Lindes Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hauß
 fraw Enchen
Ahntheill VogtGutt, so Ihr von Ludwig Gebeln, Ih
 rem Vatter Zu Lützelinden
ahnerstorben.
 
Ins. Groß. Adam Her Zu Lützelinden Gerichtlich Ingesetzt, In seiner
 Haußfrawen Cathrein
Ahntheill Vogt Gutt, so Ihr von Ludwig
 Gebeln Ihrem Vatter zu Lützelinden
ahnerstorben gewesen.
 
Ins. klein Johannes Kauß Undt Johan Frech von Lützelinden, verordnet
 Vormünder Vber Ludwig Gebeln hinderlassene drey Kinder Mit
 Namen, Johanneß, Elsbeth und Ludwig, Ihre pfleg Kinder
 Gerichtlich Insetzen lassen In Ihrer drey pfleg Kinder ahnerstorben
 Vogtgutt vom Vatter ahngefallen, Jedes pflegkind zu seinem theill
 Gerichtlich Ingesetzen.
                                                                                          (Seite 78)
Ins. klein. Nickelß Lohm von Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In ---- j. vtl. ----- 7. Ruden Weingarten Vermög Aldendorfer Landbuch ahm Oijer Garten In Aldendorfer termineij beneben Johanneß Lohen gelegen, So er Vmb Christ Lohen vor --- 6 1/2. f. Erblichen ahn sich erkauft hatt, Gebürliche beschwerüng darüf Zu trag(en).
 
Ins. klein. Johanneß Weigell Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In ----- ij. vtl. ahm baldtschmidteß Stuck beneben Godfrid Christmann, Item ---- ij vtl hinderm Bruches köppel ahn Johan Vlrichen geleg(en), So er vmb Baltzerß Johanniß daselbst vor ---- 12. f. erblichen erkauft:/ sampt gebürlicher beschwerung daruf Zu trag(en).
 
Ins. klein. Baltzer ahm Ende Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In Hanß Jorgen Großen von Anrodt Hausfraw Creinen ahntheill Vogt Gutt Zu Aldendorf, so er vmb sie erblichen erkauft, sampt gebürlicher beschwerung daruf Zu trag(en).
 
Ins. klein. Johanneß Loh Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In daß Vogt Gutt, so er vmb Hanß Volcken dochter Marien Itzigem Ehman Jörg petern Zu Lindeß Zu seinem ahntheill Erblichen erkauft, sampt gebürender beschwerung darüf.
 
Ins. klein. Jacob Loh Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In daß Vogt Gutt, so er vmb Hanß Volcken dochter Marien Itzigem Ehman Jörg petern Zu Lindeß Zu seinem Ahntheill Erblichen erkauft, sampt gebürender beschwerung daruf Zu trag(en).
 
Ins. klein. Enderß Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In ---- j. vtl. vögtackerß vngefehr ahm dudenhofer weg beneben ahn Ihme selbst geleg(en), so er vmb Hanß Volcken dochter Marien Itzigem Ehman Jörg petern Zu Lindeß Zu seinem Ahntheill Erblichen erkaufft, sampt gebürender beschwerung daruf Zu trag(en).
 
Ins. 2. klein. Milcher Burgk Vndt Henrich Volck Zu Aldendorff Ver=
 ordnete Vormunder Vber Stoffel Christmanß Zweij Kinder Bal=
 tzer vndt Cathrein Erster Ehe
,
Gerichtlichen Ingesetzt In Ihrer pfleg=
 Kinder ahntheill Vogt Gutt, so Ihnen Von Ihrer Altmutter seligen ahn=
 erstorben gewesen.
 
Ins. klein. Enderß Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In sein
 Ahntheill VögtGutt, so Ihme Von seiner Mutter ahnerstorben.
 
Ins. klein. Idem Enderß Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In -- j. Sodell -- 10. Ruden
 ahn der Heijger beneben Ihm selbsten, Vnd dan In daß ahntheill
 ahm kraudtgarten beij der Ganß Weidt, so er vmb Milcher Burcken
 vndt Henrich Volcken  Von Ihrer pflegkinder ahngefallen VogtGutt
 ahn sich erblichen erkauft, sampt geburender beschwehrung daruff.
                                                                                          (Seite 79)
Ins. 2. klein. Milcher Bûrgk Vndt Henrich Volck Zu Aldendorf
 Verodnete Vormunder vber Stoffel Christmanß vorg(enan)nte kinder
 Erster Ehe,
 
Gerichtlich Ingesetzt, In daß ahntheill Vogt Gutt,
 so sie Zu Ihrer pflegkinder ahntheill Vmb Hanß Seijp, den Jüngern
 Zu Leigstern Erblichen erkauft.
 
Ins. klein. Henrich Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In ---- j. Sodell ---- 8. Ruden vngefehr VögtGutß In der Aldendorfer Awe ahn Ludwig Gebeln gelegen, So er vmb Gronijmuß fritzen Burge Zu Wezlar Johanniß Mülichß seligen hinderlassener Tochter Ehman ahn sich erblichen erkauft, sampt geburlich beschwerung.
 
Ins. klein. Jacob Loh Zu Aldendorf Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheill Vögt Gutt, so Ihme von seinem Vatter Henlchen ahnerstorben.
 
Ins. klein. Margretha Lohm daselbstGerichtlich Ingesetzt In Ihr Ahntheill VogtGutt, so Ihr von Ihrem Vatter ahnerstorben.

Enderß Lohen daselbst, Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheill VögtGutt, so Ihme von seinem Vatter ahnerstorben gewesen.
 

  Gericht Schöpffen Ingezogen / Jörg Gerhardt Burgern Zu Grossen Linden, Mit vffgelegtem Eijdt vndt pflichten, wie Gewohnlich:/.

Vögt Gericht Gehalten, Montags Nach
Quasimodogenitj Ao ----1610:/.

Demnach Vndt alß ahn Itzo Vorgesetztem Montag vhraltem wolherbrachtem gebrauch Nach der G.  E.  Vndt E.  Hanß Philipß vndt Herman Otto Von Buseck Vnser gebitende Vögt Junckern Vögt Gericht alhier Zu Aldendorff gehalten werden sein solte, Solcheß aber auß Vmsach Vndt Von deß Wegen daß Jost Magnuß Von Grossen Linden obEhrnbemelteß Juncker Hanß Philipß Von Busecken VögtSchultheis außgeblieben Nicht gehalten worden,

                                                                                         (Seite 80)
  Dahero Beide Ehrnbemelte Jünckern vff heutt Freitagß den 20. T. Aprilis AnderWeidtlichen Gerichtßtag bestimbt Vndt Verordnet,   Xlß Haben Vonser(?) Jon(?) disem fall gebitende VögtJunckern durch Ihren abgefertigten, auch personlicher Jegenwardt Nach gehegtem Gericht Ihren Hern Schöpffen Zu erkennen Heimgesteltt, daß obbesagter Jost Magnuß alß gewesener Vogtschultheiß Verwirkz vndt verbothen, daß er ahn Negst Vergangenem Montag alß gebandten Gerichtßtag Zu disem Vogt Gericht wie auch ahn Heutt Nicht allein gentzlich ausbliben, den Schlussel Zu der GerichtßLaden hinderhalten, seiner Eijdt Vndt pflicht, so er den Vogt Junckern Vndt dero Erbaren Gericht geleistet, vergessen, Ihn Reputation Nicht wie billich erhalten, Sondern hirdurch Zu schmeehlern Vnderstanten, Die Herren Hausgenossen Vndt Vogtgeleutt In Vergeblichen Gang Vndt Müh geführet, auch Im wenigsten kein Endtschuldigung, warumb Ein solcheß geschehen, vorge wendet, Ver Wircket habe:  Indoch Mit dem graderig(??) vndt Vorbehaldt Ihnen den Vogt Junckern Ihr Jus Vndt Recht Jegen besagten Josten In alle Weg vorbehalten:
Hiruff erkennen die Herren Schöpfen:/.
 
Vrtheill. Aldieweill Jost Magnuß Vorgedacht bishero gewesen Vögtschultheiß seinem ahnbefohlen Apmt, Beideß Jegen die G. E. vndt E. Hanß Philipß Vndt Herman Otto Von Buseck Vnsern gebietendt VögtJunckern, In Vorahn, vndt dan auch Jegen dero G. E. vndt E. Ehrbaren Vogt Gericht, Schopfen vndt Hausgenosse In obgesetzten puncten sich nicht gemeß erZeigt vndt verhalten,
Alß wollen sie Ihnen solcher VerWirkung halbenn Vnseren G. E. Vndt E. Junckern Nach gelegenheit der Vberfahrung Zu straffen Heim gewissen, wie da auch dem Gericht vndt Hausgenossen dero gehabten Müh vndt danhero erwachsen Vnkosten Ein Gebührlichen Abtrag Zuthun, hirmit erkennet vndt verdammet haben.
                                                                                         (Seite 81)
Ins. G. Elsbeth, Hermann schneiderß dochter Von Gleipergk Gerichtlichen Ingesetzt In Alle Vogt Güter, so Ihr Agatha weilandt Peter Sauren hinderlassen wittib In Ao ---- 607. Vor sitzendem Gericht Erblichen Vbergeben Vndt Nach Ihrer Agathen todt Zu gebrauchen Vndt InZuhaben Zugewissen Hatt:/.
 
Ins. klein. Stoffel Ponmer Von Langönß, Gerichtlich Ingesetzt In die VögtGuter, so er vmb philipß pommern seinen Bruder Erblichen ahn sich erkeüfft Hatt.
 
Ins. klein Jost Christman Von Lützelinden Gerichtlichen Ingesetzt, In
 seiner Hausfrawen Ahntheill Vögt Gutt, Zu Leigstern geleg(en).
 
Ins. k. Jost Krögk Von Leigstern Gerichtlichen Ingesetzt, In ---- 16. Ruden Ackerß VogtGutt hinderm Blossenbergk Leigester Termineij ahn Ihme selbst gelegen, Gibt Jerlich Ein halben Seffter Weitzen Vnseren Vogt Junckern, So er vmb Johanniß Mercatoren pfarher Zu Lützlinden vor ---- 4. f. Erblich erkauft Hatt.
 
Insatz klein Christ Abraham Zu Leigstern Gerichtlichen Ingesetzt In sein ahntheill VogtGutt, so Ihme die Mutter vbergeben.
 
Insatz klein. Idem Christ Gerichtlichen Ingesetzt In Ein Ahntheill Wissen, so er Vmb Milcher Jungen Von Linden erblichen erkauft, Vndt Itztgedachter Milcher Vmb Hanß Seijpen Zu Vor erkauft, Vmb Vndt vor ---- 17. f. kaufgeldt.
 
Insatz G. Johanneß Bender Von Leigstern, Gerichtlichen Ingesetzt In seinerHausfrawen Ahntheill VogtGutt, so Ihr Mutter Ihnen vbergeben.
 
Ins. k. Jorg schmidt vndt Gilbert Wentzel Verodnete Vormunder vber Christen Abrahamß dochter kungundt, Gerichtlich von weg(en) Ihrer pflegdochter Ingesetzt, In daß Ahntheill VogtGutt, so Ihr Mutter Ihnen vbergeben:/.
                                                                                         (Seite 82)
Ins. k. Itztgedachte Vormunder Gerichtlich wegen Ihrer pflegdochter Ingesetzt In ---- j. Morgen ---- 13. Ruden ackerß Vngefehr ahm Richleng (Richlung?, Richlweg??) Im kisfeldt Leigster Termineij geleg(en), so sie vmb Johanneß Bendern daselbsten Vor ----- 5. f. Erblichen erkauft,   Gebührlichen Vögt Weitzen daruf Zu trag(en).
 
Ins. k. Gilberdt Wentzell Zu Leigstern Gerichtlichen Ingesetzt In die New Wissen Zu Leigstern, so Ihme von der Mutter Erblichen Vbergeben worden, Gebührendt Ahntheill Vogt Weitzen daruf Zu trag(en).
 
Ins. k. Jörg Wentzel Zu Leigstern Gerichtlichen Ingesetzt In ---- ij. vtl acker Vngefehr ahm [etwas gestrichenes] Rudung beneben Christen Abrahamß Erben gelegen, so Ihme seine Mutter auch Erblichen Vbergeben:/.
 
Ins. k. Johanneß Weigell Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In ---- ij. vtl Acker Vngefehr, Vogt Gutt hinderm Hohen Rein Lützlinder Termineij ahn[?=verbessert] philipß Hofman geleg(en), So er Vmb Christ lohen erblichen erkauft.
 
Ins. k. Stoffell Christman Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner kinder Erster Ehe, AltMutterlicheß ahnerstorben Vogt Gutt, So er Vmb sie LeihWeise bestanden.
 
Ins. k. Enderß German Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In ---- 15. Ruden kraudtgartenß Vngefehr, beneben der Ganß weide gelegen, So Ihme der Vatter Zur Breudtgabe vbergeben vndt Ingestellet.
 
Ins. k. Hanß Pommer Von Lützelinden, Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Ahntheill VögtGutt, So Ihr von Ihrem Vatter ahnerstorben vndt heimgefallen:/.
                                                                                        (Seite 83)
  Vögt Gericht Gehalten Montags Nach
Quasimodo genitj Ao -----1611 :/.
 
Ins. k. Stoffel Pommer Von Langönß, Gerichtlichen Ingesetzt In seiner Brüder Jacob vnbt[vndt] Hanß Pommern Ahntheill VögtGutt In Leigster Termineij ahn Ihm selbsten gelegen, sampt gebührlicher beschwerung ahm Schincken fleisch, vndt weitzen Jarlich vf den Tisch gefallendt Zutragen.
 
Ins. k. Jost Krögk Von Leigstern Gerichtlichen Ingesetzt In Ein Acker ahm Rudung vngefehr fünfthalb vtl halten, So er Vmb küngunden Christen Abraham dochter Vormunder daselbsten In einer Leih bestanden.
 
Ins. k. Adam Hederich Von Leigstern, Gerichtlichen Ingesetzt In Ein Morgen Ackerß vngefehr Vogt Gutt, so er vmb seinen Vatterß Enderß Hederichen vor ---- 90. f. erblichen erkauft Hatt, sampt Gebührendt beschwerung ahn Schincken fleisch Vndt weitzen, Jarlich vf den disch fallendt, Jarlich Zu entrichten.
 
Ins. k. Baltzer Velten der Junger Von Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Hausfrawen VögtGüter, so er mit Iht Zur Breudtgab empfang(en).
 
Ins. k. Henrich Volck Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt In Ein halben Morgen ---- 16. Ruden Ackerß Vogt Gutt, In Lützelinder Termineij die Aldendorfer Awe gnt., ahn Ihm selbsten gelegen, So er vmb Ludwig Gebeln kinder Vormunder Zu Lützelinden vor ---- 42. f. Erblichen erkauft. Geburlich ahntheill ahm Vögt Weitzen[?Rand] Nach ahnZahl der Landereij darauf Zu trag(en).

Jacob Loh Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt, In den Langen kraudtgarten ahn Ihm selbst gelegen In Aldendorfer Termineij, So er vmb Johann German daselbst Vor -- 11. f. -- 6. alb. Im Versatz empfang(en).

                                                                                       (Seite 84)
Ins. k. Baltzer ahm Ende Gerichtlichen Ingesetzt Gerichtlichen Ingesetzt, In -j. Vtl(?) Vngefehr Vogt acker vffs der Heijger, ahn Henrich Volcken wittiben, Item --- 30. Ruden, ahn der Horschmir(?) Vor Ihm selbst geleg(en), [gestr.: So er Vmb C] Item --- j. Vtel Vf dem Egesheimer Wege ahn Ihm selbsten, So er Vmb Crein Adam Hildtbrandten Witiben Vmb einGessambte Summa Erblichen Erkauft, Gebuhrliche beschwerung darvf Zutrag(en).
 
Ins. k. Johannes Weigell Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt In ----j. Vtl(?) ahm Eulerß Berghe. Item j. Vtl(?) ahn ...acker, Item j Vtl(?) In Lindeser Wissen Gleiche mit Henrich Volcken Erben, So er Vmb Crein Adam Hildtbrandten Witiben Vor ein benambte Summe Erblichen erkaufft, Gebuhrliche beschwehrung darvf Zu trag(en).
 
Ins. k. Godtfridt Christman Wittib Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt, In ---- j. Vtl Vogtecker Vngefehr vff den Gruben ahn Ihr selbst gelegen, So sie Vmb Adam Hildtbrandten Wittiben vmb eine benambte Summe erblichen erkaufft, gebuhrliche beschwerung darvf Zu trag(en).
 
Ins. G. Ebertt Peter Zu Lindes, Gerichtlichen Ingesetzt, In Einen Ackerkauff Vogt Gut, darZu er Naher sein wollen, so Baltzer Velten Zu Aldendorff vmb Crein Adam Hildtbrandten Wittiben gethan, Vndt er alß ein Neher Ihmen davon abgetriben.
                                                                                       (Seite 85)
  Vögt Gericht Gehalten, Montags nach
Quasimodo genitij. Ao ------612.
 
Ins. k. Johanneß Mercator, [darüber eingefüht: der Zeitpfarher Zu Lutzelinden Gerichtlichen Ingesetzt In Ein halb Sodell wissen vndt drisch Züsamen Im foder Leigester Termineij ahn Ihm selbsten gelegen, So er Vmb Stoffell pommern Zu Langönß Vor ---- 10. f. Erblichen ahnerkaufft.
 
Ins. k. Jost Krögk Von Leigestern Gerichtlichen Ingesetzt In Ein halb Sodell Drisch Im foddern Leigester Termineij, Mitverkauffern Mitten antzweij getrombt, Vndt Nun Zum acker widerumb gemacht worden, So er vmb vorgedachten Johannem Mercatorem vor --- 7. f. --- 3. th. erblichen ahnerkaufft, Ohm(Ohne?) besondern pfocht.
 
Ins. k. Christ Abraham Von Leigestern Gerichtlichen Ingesetzt In fünfthalb Virtell Vögtacker Leigester Termineij ahm Ruchlung genant beneben Ihme selbsten gelegen, So er vmb Jörg Schmidten Vndt Gilbert Wentzeln daselbsten Seiner Schwester [darüber eingefügt: kungundt] Verordnete Vormunder Vor ---- 20. f. Erblichen erkaufft. Gebührenden VögtWeitzen darüff Zu tragen.
 
Ins. G. CasPar Eckhardt Von Grossen Linden, Gerichtlichen Ingesetzt In Ein halben Morgen Wissen Vngefehr In der Newen Wissen Leigester Termineij ahn Velten Burgken gelegen, So ermelter CasPar Vmb Milcher Jungen daselbst Zu Grossen Linden ahn sich erblichen arkaudt Hatt, Gibt Jarlichen Ein Seffter Vögtweitzen vff disen Vogthoff, Vndt daß fünffte Jahr daran vnder den Miterben wegen der Handtreich gefreihet /.
 
Ins. k. Baltzer ahm Ende Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Nachfolgende Vogt Guter  Irstlich ---- 36. Ruden ahm Creuth beneben Jacob Willen, Item ---- j. vtl. ackerß ahm Alten Gericht beneben Henrich Volcken Erben geleg(en), Gebuhrenden Erbpfocht darüff Zutragen, So ermelter Baltzer vmb Stoffel Christman Vndt Peter Volcken Johanniß[= verbessert] Willen hinderlassener kinder Verordnete Vormunder daselbst Vor ---- 24. f    Erblichen ahnerkauffet.
                                                                                       (Seite 86)
Ins. k. Baltzer Christman Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In sein Ahntheill Von Vattern Vndt Muttern ahnererbteß VogtGutt /
 
Ins. k. Cathrina Christmannin Zu Aldendorff  Gotfridt Christman hinderlassene dochter Gerichtlichen Ingesetzt In Ihr geburendt Ahntheill Von Vatter Vndt Muttern ahnererbteß Vögt Gutt :/.
 
Ins. k. Crein Christmannin daselbsten  Godtfridt Christman hinderlassene dochter Gerichtlichen Ingesetzt, In Ihr Geburendt Ahntheill Von Vatter Vndt Muttern ahn ererbteß VögtGutt.
 
Ins. k. Jacob Christman daselbste auch Gerichtlichen Ingesetzt In sein Ahntheill Von Vatter Vndt Mutter ahnererbteß VögtGutt.
 
Ins. k. Johan Knartz Zu Aldendorff gerichtlichen Ingesetzt, In die VögtGütter so seiner Hausfrawen Von Johan Vlrichen Ihrem Vatter Erblichen ahnerstorben.
 
Ins. k. Johann Knartz Vndt Peter Volck Weilandt Adam Hildtbrandt seligen hinderlassene Kinder / Jacob / Ebert / Jochim / Milcher / Enchen / Mit Nahmen, Verordnete Vormunder, Gerichtlichen von Ihrer pflegkinder Wegen Ingesetzt, In Ihrer Itzgedechten pflegkinder VogtGuter als Vormunder, So Ihnen den Kindern von Vatter vndt Mutter ahnerstorben.
 
Ins. k. Milcher Burgk Vndt Johannes Weigell, Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Itzge dechter Kinder VogtGutt, so sie vmb dero Kinder Vormunder In einer Leihe bestanden.
 
Ins. k. Jacob Loh vndt Johanneß Weigell Zu Aldendorff, Verordnete Vormunder vber Johanniß Willen hinderlassene dochter Enchen Erster Ehe, von wegen derselben pflegdochter alß Vormunder In dero von Ihrem Vatter Vndt Mutter seligen ahnerstorben Vogt Gutt, Gerichtlichen Ingesetzt.
 
Ins. k. Baltzer ahm Ende Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In Deiß Volcken daselbsten Ahntheill VogtGut, Von der Mutter Nachfall Ihme Zugehörig, so er vmb gedachten deisen in Einer Leihe Hatt bestanden.
                                                                                      (Seite 87)
Ins. k. Henrich Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In ----- j. Morgen vndt ---- 12. Ruden Vogt ackerß  In der Gruben ahn Ihme selbst gelegen, sampt gebührlicher beschwerung In volcken pfocht davon Zu entrichten, So er Vmb Elsbeth, Hermanß schneiderß dochter, wonhaft Zu dudenhofen Vor ---- 40. f. Erblichen ahnerkaufft.
 
Ins. k. Enderß German Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In Nachfolgende VogtGuter, Irstlich ---- ij. Vtl ---- 6. Ruden ahm Creutz beneben Enderß Lohen geleg(en).  Item ------ ij. vtl -- 8. Rud(en) Ein Ahnwender beim Alten Gericht beneben Johanneß Lohen,  Item -- j. Morgen [darüber eingefügt: mg(minus) 5. Ruden] ahm kaldtschmidter Stuck beneben Stoffell Christman Item -- j. Virtell Vngefehr Im Walterß Born beneben Stoffell Christman geleg(en).   .Gebuhrende beschwehrung daruf Zutag(en).
So obgedachter Enderß Vmb Hanß fidlern daselbsten Vor ----- 54. f. Erblichen ahnerkaufft. /  HirZu disem kauff auch ferner gehorigk --- j. vtl ahm Attich Acker beneben Johanneß Lohen geleg(en). Item --- j. vtl ahm Michelß ackerß beneben Henchen Willen kindern, geleg(en).
 
Ins. k. Baltzer ahm Ende Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt In --- j. vtl --- 2. Ruden ahm Michelß acker beneben Henchen Willen Kinder, Item -- j. vtl ahm Attich acker beneben Johanneß Lohen, Gebührende beschwehrung daruff Zutrag(en), So Itztgnter Baltzer vmb Enderß German [= verbessert] obgedachten vor --- 15. f. Erblich erkaufft.
 
Ins. k. Henrich Volck Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In ---- ij. Vtl -- 8. Ruden Ein Ahnwender beim Alten Gerichtt beneben Johanneß s. Lohen.  Item --- j. Morgen minus -- 5. Ruden ahm Kaldtschmieder Stuck beneben Stoffell Christman, Gebührende beschwehrung daruff Zutrag(en).  So Itztgnter Henrich vmb Enderß German obgedachten vor ---- 54. f. Erblich erkaufft.
                                                                                      (Seite 88)
Ins. k. Baltzer Velten der Junger Zu Aldendorff Gerichtlichen In folgende Vogt Guter Ingesetzt Irstlich --- j. Vertell vngefehr In der Mollen Wissen ahn Johan knartzen.   Item --- j. vtl -- 6. Ruden ahm Eulerß Berge beneben Johanneß Lohen / Gebuhrenden Erbpfocht daruff Zutragen, So er Baltzer vmb Cathrein Johanniß Baltzerß Wittiben daselbsten vor ---- 20. f. Erblichen erkaufft.

NB.    Die Hern Schultheissen stellen ahn  /  Demnach Jost Christman [darüber eingefügt: Von Atzbach] Etlich Vögt Gutt Von seinem Vatter Zur Breudtgabe Vngefehr dreij [darüber eingefügt: Jahr] Ingehabt, Vndt sich der Gebuhr beim Gericht nicht Insetzen lassen,  Ob er nicht NachMahlß dem Gericht solcheß Zuthun schuldig seij, Vndt welcher gestaltt solcheß geschehen Müsse ?
 

Vrtheill. Hiruff erkennen die Herren Schöpffen, daß er Irstlich Obgesetzte Breudtgabe Mit Einem kleinen Insatz, vndt den Itzo von seinen Eltern ahnerstorben VögtGutt auch Mit Einem kleinen Insatz dem Gericht verstehen vndt vergnügen solle /  Dieweill Er Eineß Vogtmanß Sohn diseß Gerichtß seije.

 

  Dergleichen stellen die Herren Schultheissen ahn, demnach Sebastianus Schweitzer Schulmeister Zu Lutzelinden Ein Wissen In Allendorffer Terminey Vergangenen -611. Jahr Vff seiner Schwiger Mutter geheiß gebrauche, Sie die Schwiger aber Itzo Vorm Gericht Einwenden, Solches sey Nicht Zu dem Ende geschehen daß eß vbergebene Breudtgab sein solte, Sondern Nur allein dasselbige Maht Zugebrauchen, Biß sie sich einer gewissen Breudtgab verglichen, welches dan Itzo geschehen darunder aber Itzgnte Wissen Nicht geZehlten seye, Ob er sich Dem Gericht Mit dem Insatz DarZustellen sey oder aber Nicht,
 
Vrtheill. Daruff erkennen die Herren Schöpffen, daß der Schulmeister alß ein frembtlinger Dem Vogthoff Mit einem grossen Insatz deshalben verfallen sein solle.
                                                                                      (Seite 89)
Ins. k. Jost Christman Von Atzbach, Gerichtlichen Ingesetzt In etliche Vogt Güter so Ihme sein Vatter Zur Breudtgab geben,  Vndt hibevor dem Vogthoff noch Nicht bestanden,
 
Ins. k. Idem Jost Christman Gerichtlichen Ingesetzt In Ahntheill Vogt Gutt, Von Vatter Vndt Mutter diß Jahr anererbet.
 
  Gericht Schöpffen Ingezogen / Jost Christman Zu Atzbach, Mit vffgelegtem Eijdt vndt pflicht, wie Gewohnlich:/.
 
Clag. Christ knartz Von dudenhoffen, Baltzer Nimlingen hinderlassener kinder Zu Gleipergk Verordneter Vormunder, Legt Ein beim Ehrbarn Gericht Eine Handtschrifft, vber --- 20. f. Capitall Hanß fidler [darüber eingefügt: Zu Aldendorf] betreffendt, so er peter Sauren Wittiben Zu Vor Inhaldt derselben schuldig worden,  Darüber Zu erkennen Vndt sich In daß Virtell Vögtackerß ahm Moln Weg geleg(en), Nach Inhaldt Handtschrifft Zu Immitiren.
 
Exception. Hanß fidler Vorgedacht vbergab Ein Exception Schrifft  Batt dieselbigen ZuVerlesen,

Darüff Stellen die Hern Schultheissen ahn, Ichr(Ihr?) Erkandtniß daruber (?)ogehen Zu lassen.
 

Vrtheill. Demnach Hanß Fidler beklagter Vorgedachter Handtschrifft vorm Gericht gestendig gewesen,  Alß erkennen hiruber die Hern Schöpffen, daß sie bundig vndt kinftig seije :/.

Die Ingelegte Exception Schrifft ahnlangendt, wollen sie die Hern Schöpffen biß vf ferner gebührliche Handlung ahn Ihren Orth gestelt Haben:/.

                                                                                      (Seite 90)
Ins. G. Johann Moller Von Gissen, Gerichtlichen Ingesetzt In Zweij Stück Vögtackerß Einer ahm Wetzlar Weg beneben Enderß Volcken, der ander ahm Creutz beneben Johan knartzen, So Peter Sauren hinderlassene Wittib von Hanß Volcken Zu Aldendorff pfandtweise Ingehabt, Vndt von ermelter Wittiben sein Ahntheil daran ererbet,
 
Ins. G. Johanneß Helleß[letzter Buchstabe unklar, da verschmiert] Von Gleipergk Ebener Massen Zu seinem Ahntheill In dise Verpfendte Güter gesetzt.
 
Ins. G. Elsbeth Baltzer Nimlingen hinderlassene Wittib Zu Gleipergk dergleichen Zu Ihrem Ahntheill In diese Verpfendte Güter gesetzet.

Enderß Volck zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In -- 30. Ruden ackerß vngefehr ahm Wetzlar Wege beneben Ihm selbst gelegen, So er vmb Elsbeth Schneiderin Von Dudenhoffen Erblichen ahnerkaufft, Gebührendt Erbpfocht daruf Zutrag(en).
 

Ins. k.
Ins. k.
Jacob Loh vndt Enderß Loh Zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, EIn Jeder In sein Ahntheill Vögt Gut, so sie vmb Hanß Pommern Ihrer Schwester Man ahnerkauft Haben.
   
  Vögt Gericht Gehalten, Montags Nach
Quasimodo genitj / Ao -- 1613.
 
  Ahnstellung der Herren Schultheissen,
demnach Etliche Schöpffen dieses VögtGerichtß, Zum theill
durch Gotteß Schickung todtß verfahren, theilß aber alterß
halbern daß Gericht Nicht ferner Vertretten konnen, Alß(Also?) ha=
ben die Herren Schultheissen ahnstellung gethan, die Herren ahn=
wesende Schöpffen dahin bedacht sein wollen, daß ahn dero
erledigte stellen Ander düchtige personen Vndt Menner ahn=
geordnet wûrden, die dem Gericht Nach Vermogen gebühren=
der Massen, Vorstehen Mochten, Daruff die Herren
Schöpffen Vnderredung gepflogen, Vndt folgent personen
                                                                                     (Seite 91)
 

Mit Nahmen,         Velten Burgk,  vndt   Johanneß Heß
von Leigestern
,      Wie dan auch Baltzer Christman
Zu Aldendorff
,     Vorgeschlagen Vndt ahngeMeldet
Welche auch mit vfgelegtem Eijdt Vndt Pflicht ahngenommen
     vndt darzu admittirt word.

                               Lutzelinden
 

Ins. k. Jost Christman von Lützelinden, Gerichtlich Ingesetzt
 In sein gebuhrendt Ahntheill Vögt Gutt, So Ihme von seiner
 Mutter bey Lebens Zeit frey willig vbergeben worden,
 
Ins. k. Johannes Christman von Grossen Linden dergleichen auch
 Gerichtlich Ingesetzt, In seyn gebuhrendt Ahntheill Von der
 Mutter bey Lebens Zeitt frey willig vbergeben.
 
Ins. k. Henrich Christman von Lützelinden, dergleichen auch gerichtlich
 Ingesetzt In sein geburendt ahntheill Vogt Gut, von der noch
 Lebenden Mutter frey willig Zugestelt vndt vbergeben.
 
Ins. G. Her Adam Willius, pfarher Zu Leigestern, Gerichtlichen
 Ingesetzt In seiner Hausfrawen Anna Ahntheill Vögt Gut so
 Ihr von Ihrer Mutter Hanß Christmanß seligen hinderlassenen
 Wittiben Zu Lützellinden,
bey lebenß Zeitt Ihr vbergeben worden.
 
Ins. k. Sebastianus Schweitzer Schulmeister Zu Lützellinden, auch Ge=
 richtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Christein Ahntheil Vögt
 Gutt, so Ihr Von Ihrer Mutter Hanß Christmanß seligen hinder=
 lassen Wittiben daselbst,
bey lebenß Zeitt Ihr vbergeben worden.
 
Ins. k. Jörg Wentzell Zu Leigestern Gerichtlich auch Ingesetzt In seiner
 Hausfrawen Elsbeth
Ahntheill Vogt Gutt, so Ihr von Ihrer Mutter
 Hanß Christmanß seligen hinderlassen Wittibin Zu Lützellinden
bey
 Lebenß Zeitt freywillig Zugestelt vndt vbergeben worden.
                                                                                    (Seite 92)
Ins. G.

Crein, Deiß Gerhardtß Vormunder, Johanneß Kauß vndt
 Johanneß HosPach Zu Lützellinden,
Gerichtlich Ingesetzt In
 Ihr Ahntheill Vögt Gutt So Ihrer pflegdochter von Hanß
 Christmanß seligen hinderlassen wittiben daselbst Ihr Altmutter

 bey Lebenß Zeitt frey willig ubergeben worden.

                                    Leigestern
 

Ins. k. Her Adam Willius pfarher Zu Leigstern, Gerichtlich Ingesetzt Ein halben Morgen vndt ij Ruden Wissen Vögt Gutt, In Leigster Termineij In der (?)Xerben wissen gnt gelegen, beneben Velten Burgken daselbsten, So er vmb Caspar Eckhardt Von Grossen Linden vor -- 95. f. Erblich ahnerkaufft, Gibt Jarlich Ein Sefter Weitzen vff den Vogthoff den E. vndt E. Junckern, Jedoch daß fünfte Jahr davon Vnder den Mit Erben wegen der Handtreich gefreihet.
 
Ins. k. Johanneß Burgk Von Linden Gerichtlich Ingesetzt In Ein Morgen Ackerß Vngefehr, VögtGutt, Im Niderfeldt Linder Termineij gelegen Ist Ein Ahnwender, So er vmb Enderß Henderichen Vor --- 95. f. Erblichen erkaufft,
 
Ins. k. Dergleichen Idem Johanneß auch Gerichtlich Ingesetzt In Ein Morgen 4. Ruden Vogt Ackerß ahm Blossenberge Leigester Termineij ahn den pfarackern gelegen, Soer Vmb Enderß Hederichen auch vor --- 72. f. Erblich ahnerkaufft, Geben Järlich Zusamen Gebuhrendt Ahntheill ahm Weitzen vndt Schincken fleisch vff den disch deß Vögthoffß Jarlich fellig. Thun Zusamen ahn Geldt Zween batzen.

                                  Aldendorff
 

Ins. G. Johann Thommaß [mit einem Strich über dam "a"] Zu Grossen Rechtenbach Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Crein Ahntheill Vögt Gutt Zu Aldendorff, So Ihr von Vatter vndt Mutter ahnererbet.
 
Ins. G. Peter pfuhl Zu Aldendorff, Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfraw Christeinen daselbsten habendt Vögt Gutt /
 
Ins. G. Wentzell Schmidt Zu Aldendorff, Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Hausfraw Enchen Inhabenden Vogt Gutt:/.
                                                                                   (Seite 93)
Ins. k. Henrich Volck Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt In Ein
 Morgen VögtGûtt ahm kalden Gehren beneben Christ Gerhardten
 Acker gelegen,    Item vff der Grüben Ein Virtell vndt Zwolf
 Ruden Vogt Acker, so er vmb Elsbeth Schneiderin Von Dudenhofen
 Erblich Vor --- 54. f. ahnerkaûfft, Gebuhrendt beschwehrung In
 volcken pfocht Naher Gissen Zuentrichten.
 
Ins. k. Henrich Volck Itztg(enan)nter Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahn=
 theill Vögt Gûtt, so er vmb Jost Christman Von Atzbach Zu seinem
 Ahntheill ahnerkaüft, In Aldendorfer Termineij geleg(en).
 
Ins. k. Baltzer Christman Gerichtlich Ingesetzt, In In [steht so da] sein Ahntheill
 VögtGut so er vmb Jost Christman seinen Brûder Zu Atzbach
 In Aldendorfer Termineij gelegen ahnerkaufft.
 
Ins. k. Jost Christman Von Lützelinden Gerichtlich Ingesetzt, In
 -- 49. Ruden Wissen In Aldendorffer Termineij gelegen vndt
 vf den VogtHoff daselbsten gehörig,  So er vmb Hern Adam
 Willium Vndt Sebastianum Schweitzern Erblichen ahnerkaufft,
 Jede Ruden --- j. f ---- 9. alb. Gebührendt beschwehrung daruf Zutrag(en).
 
Ins. k. Jacob Loh Gerichtlich Ingesetzt In Eine(r?) Ledige Hoff=
 stette In Aldendorff ahn Ihme selbst gelegen vndt vf den Vogt=
 hoff gehörig,  So er vmb Cathrein Baltzerß Johanniß hinderlas=
 sen Wittibin vor --- 66. f. Erblich ahnerkaûft./ Jarlich Ein Mösgen
 Vögtweitzen davon Zû entrichten.
 
Ins. k. Stoffel Christman Gerichtlich Ingesetzt, In Zweij placken wissen
 in der Awe ahn Johan knartzen Aldendorfer Termineij geleg(en), so er
 vmb Elsbeth Schneiderin Vor --- 32. f. Erblich Erkauft, In vol=
 cken pfocht, gebührendt Ahntheil beschwehrung von Einem Morgen
 Ackerß Nach ahnZahl Zwo Mesten Zu entricht.
 
Ins. k. Enderß Volck   Gerichtlich Ingesetzt, In Ein Leih VogtGut,
 so er vmb Stoffell Christmanß hinderlassen kinder Erster Ehe
 vf Ein gewisse Zeitt bestanden./
                                                                                   (Seite 94)
  Jacob Loh Zu Aldendorff bringt Vor Gericht ahn, demnach sein Bruder Enderß todtß verfahren, Vndt Zwar Ein Kindt hinderlassen welcheß aüch Nachmahlß gestorben,    Begert er nun Zu erkennen, dieweill vff dem Vogthoff Herkommenß daß die Vogtguter vff die Negste Bludtßfreunde vor Rechten (?)Tinien(?) Zufallen pflege. /  Ob nicht dasselb Vogt Gut von seinem Bruder herrührendt Ihme alß daß kindtß Vatterß Brudern Einig vndt allein heimgefallen vndt ahnerstorben seij.

    Erkennen die Herren Schöpfen ...
 

Vrtheill. Demnach diß Ein wichtige Sachen dergleichen felle beij Itzt wehrenden Schopffen sich keiner begeben Vndt Zugetragen
Auch die Schöpffen nicht alle Nach gebührender AhnZahl beijsamen, Haben die Itzt ahnwesende Deß Erkenstniß sich dismahl beschwehret vndt vf fernere Erkundtgung differirt vndt vfgeschoben, Insonderheit Weill von Jegentheill auch keine Einrede Noch Einige Andtwordt darüff geschehen vndt vorbracht worden :/.

Dergleichen Christ Knartz Von Dudenhofen Legt Ein Brieff In Von Agath Peter Saurß Wittiben herrührendt belangendt Hanß fidlern Zu Aldendorff   Mit 20. f. Capital sampt Einem Reichsdaler Jahrlicher pension, begeret demnach vorm Jahr der Brieff bundig vndt Mechtig erkandt worden, Nun ferner Zu erkennen waß rechtenß ferner seije.
Hanß fidler stellet darJegen Zuerkennen welchem der (?)beweistuhmb gebühre, gesteht aber doch der handschrift, gibt vor sie seij Zuvor vergnugt
 

Vrtheill. Hiruff erkennen die Herren Schöpffen Ihmen Clägern In die dem Brieff vor Capitall vndt pension Einverleibtt Vnderpfandt, konte aber Hanß fidler (?)aoliren(?) vndt beweisen, daß er vndt welcher gestalt er die beZahlung vermög seiner
                                                                                  (Seite 95)
  Aussage gethan, solte dasselbig gehördt werden, Vndt dan fernerß geschehen waß Recht ist:/.

Nach diesem Erkendtniß begert Clager bescheidt, In waß Zeiten Er Hanß fidler sein beweisthumb vor Zu bringen vndt Zu Poliren seije.

Daruff Erkennen die Herren Schöpffen, daß er solcheß Innerhalb dreij Virtzehen tagen solcheß Zu thun schüldig sein solle.

Hanß fidler beklagter Legt Ein Ein Handtschrifft Von Johan German Zu Aldendorff In der Wittiben Namen den 2. deß HeuMonatß Ao -- 609. geschrieben, damit seine ausgesagt beZahlung Zubeschönern,  Derselben Copiam Cläger so baldt begeret, Vndt ihme auch Mitgetheilt word(en).
 

  Vogt Gericht Gehalten Montags Nach
Quasi Modo genitj Ao 614.
 
  Johann Ebert Wagenbach diese Verflossene dreij Jahr verflossen Substiknärter Vogt Schultheiß, Bringt den Herren Schopfen Vor, Eß seij Ihnen samptlich Noch Indenikandt waß Ao ---610 ahn diesem Loblichen Vogt Gericht, Ein Vnverfengliche gleich woll der Zeitt Verhinderliche gelegen heit Vorgefallen  So daß G. E. Vndt E. Hanß Philipsen von Buseck Vogt Schultheissen Jost Magnuß, Von Grossen Lind(en), so doch ohne Nach Zu (?)supotien./
Wan dan Nun solcher Vor Vnsichten Hinderung sich derenthalben beij den G. E. vndt E. Vogt Junckern gedacht Jost Magnuß der Betrug Ingestelt, sein Vnschuldt nich Vorhefter Massen ahngeZeit, auch deß Jen..[Rand] Waß von disem Loblichen Gericht Vferlegt worden Vrlizogen(??), Vndt geleistet.
Alß haben Vielehrermelte Vnser G. Vogt Junckern Ihnen Jost Magnuß Zu gunsten ahngenommen, Vndt wollen daß er Widerumb In seinen vorigen Ehrenstandt Vndt Schultheissenampt Von deß G. E. vndt E. Innio..[Rand] Hans philipß Vogt Junckern wegen Ingesetzt haben, Damit dan die Herren Schopfen vndt VogtLeudt so viell ahn Ihnen Zu friden sein werden, Vndt
                                                                                 (Seite 96)
  Daß er nun solchen seinen standt der gebuhr Versehen soll Vndt werde   wirdt er derenthalben ahn dem Gericht Stab angeloben       welcheß dan so baldt beij sitzendem Gericht Jost Magnuß ahngelobt Vndt versprochen.

                                  Aldendorff
 
Ins. Groß. Johanneß Hildtbrandt Zu Dudenhoffen Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Gretha Ahntheill VogtGuter, so Ihr von Ihren Eltern Johanneß Lohen vndt Cathrein Zu Aldendorff ahnererbt Vndt heimgefallen sindt, Mit gebuhrender beschwerung daruf Zutrag(en).
 
Ins. G. Enderß Will Zu Hornsheim Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Crein Ahntheill VogtGuter, so Ihr von Ihrenn Eltern Johanneß Lohen vndt Cathrein Zu Aldendorff ahnererbet Vndt heimgefallen sindt, Gebuhrendt beschwerung daruf Zutrag(en).
 
Ins. G. Jonaß Hepp Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt In seiner
 Hausfrawen, Cathrein Stoffell Christmanß verlassen dochter,
 ahntheill Vögt Gutt, Gebûhrendt beschwerung darûf Zûtrag(en).
 
Ins. G. Henrich Heß Itzo Zu Aldendorf Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Enchen, Johan knartzen verlassen Wittibin daselbsten, Vogt Guter, Wie Hoffß recht Vndt gewonheit ist./.
 
Ins. klein. Peter Loh, Gerichtlichn Ingesetzt, In sein Von Vatter Vndt Mutter ahnerstorben Ahntheil VogtGutt, Wie Hofß recht ist.
 
Ins. k. Philpß Loh Gerichtlich Ingesetzt, In sein Von Vatter Vndt Mutter ahnerstorben Ahntheil VogtGutt, Wie Hofß Recht ist.

[Freier Platz]
 
Ins. k. Baltzer Velten der Junger, In Elsbeth Samuell Lohen verlassen wittibin Ahntheill Vogt Gutt, so er Vmb sie Erblichen ahnerkauft, sampt gebuhrendt beschwehrung daruff Zutrag(en).
 
Ins. k. Peter pfuhl Gerichtlich Ingesetzt, In Etliche VogtGuter so er Vmb Johanniß Willen kinder Leihweise bestanden.
 
Ins. k. Henrich Volck Gerichtlich Ingesetzt, In die Namhafte VögtGuter, so er Vmb Johanneß Thommaß Von Rechtenbach wegen seiner Hausfraw Crein In Aldendorfer terminey geleg(en), erkaufft.
                                                                               (Seite 97)

Ins. k.

                                 Grossen Linden.
Dongeß Groß
Gerichtlich Ingesetzt,    In sein Ahntheill
 VogtGut,  so Ihme In der Vetterlichen vbergabe Zû theill word(en).

[Danach etwa 1/4 der Seite leer.]

                                Leigestern.
 

Ins. G. Jörg Moller Von Langönß Gerichtlich Ingesetzt In Ein
 Sodell vndt zwolf Ruden wissen [darüber eingefügt: Vngefehr] In der Newen wissen Leigster
 Termineij gelegen, So Ihme wegen seiner Hausfrawen Cathrein
 Von Velten Burgken seinem Schweher Zû Leigstern Zur Breudtga=
 be gegeben vndt Zûgestelt word(en).
 
 
 
Clag.
                       Ahnstellung der Schultheissen

Henrich Mangoldt
Ahnwaldt  Baltzer Christmanß vndt seiner schwe=
 ster Cathrein Christmannin,  bringt vor Eß hab Henrich Volck vmb
 seiner Hausfraw schwester Crein  Johanniß Thommeß Hausfrawen
 Zu Rechtenbach \Vögt Guter/ erkauft, vndt begert Zum halben theil zugelassen werd(en)
 
Andtwordt. Darentgegen Henrich Volck Zur Andtwordt geben, Er Baltzer hab
 vmb Jacob Christman aûch Ein Bruder Im Vogt Gut Ein Kauf gethan
 daran er nicht hat hindern wollen, wan nun er Baltzer In[gestrichen?] begere In
 seinen[? Verbessert] Kauf wegen Crein Zutretten,  So beger auch er Henrich In den
 Kauf vmb Jocob gethan Immitirt Zu werd(en).
 
Vrtheill. Erkennen die Schopffen,    Eß solle In solchem fall
weill sie geschwistere In Vögt Gütern obgesetzter Beiderkauff
Einer so Nahe darzû sein alß der Ander.
                                                                                (Seite 98)
  Die Gestrenge Edle, Vndt EhrnVeste, Hanß Philipß Vndt Herman Ottho Vnser gunstige gebietendt Vogt Junckern hab heutt Dato Vor sitzendem Gericht Vorbracht Vndt Zu erkennen heimgestelt,     Demnach etliche Vnder Ihnen[? Fleck, verschmiert] den Schopfen Vor angehendem Gericht beij ander Oberkeidt ahngesucht, Ihnen denen Junckern Von Eltern Vndt Voreltern herbracht, Vndt biß ahnhero In posseß gehabten Gerechtigkeit Zu schmehlern, vnder den Gerichtsgenossen Meutereij ahnZurichten, Vndt also sie auch ahn Ihrer Herbrachten Reputation ZuVerkleinern, Vnerecht (?)sie Zuvor auch Nihmahlß bespracht vndt ahngeredt worden.   Daß solche damit verbrochen vndt verwircket hatten,  Dan Jah sie die Junckern Jedoch nicht gemeint samptlicheß Gericht Nicht Im Geringsten vber Herkommenß Zubeschwehren, so seij auch Jah billich daß Man Ihnen ahn Ihrem Hirkommen kein abbruch thun solle.   Eß seijen JederZeidt Reverß beij Vnderschidtlichen Gerichten vfgericht vndt vbergeben, dabeij sie eß Noch bleiben Zu lassen bedacht, Vndt versehen sich Zum Gantzen Gericht sie werdenß auch darbeij bewenden lassen.       Stellenß Zu Rechtlichem Erkandtniß.

Hiruff die Schöpffen sich beredt, Vndt Obgedachte Vnser Ehrn Vesten Junckern gebeten  diseß vor Vngutt dismahl nicht vfZunehmen, sondern Grosgünstig sich Jegen dieselben MitHausgenossen erweisen.

Darentwegen Beide Vnsere Gebitende Vögt Junckern, die beiden Schopfen dismahl vf fernere Erkundigung Zu Ihrem vorigen Sitzt beruhen lassen /  vndt der straff hirmit gleichwoll Nicht begeben haben, So sichß Obberihrter[? Obberichter ?] Massen finden wurde.

                                                                                (Seite 99)
Clag. Henrich Mangolt Ahnwaldt Christ Knartzen Baltzer Nimling(en) Kinder Vormünder Zu Gleipergk Erinnert die schöpfen voriger Acten De Ao . 612. vndt --- 613.  Jegen Hanß fidtlern Zu Aldendorff verhandelt,  Vndt begert Von Clager Christ Knartzen wegen In die geklagte Vnderpfandt Immirt Vndt Ingesetzt Zu werden,   vndt stellenß Zu Rechtlichem erkandtniß.
 
Vrtheill. Erkennen daruff die Hern Schopffen:
Dieweill Clager daß --- 1.  2  vndt Itzo daß dritte Gericht sein Klag gethan vndt auch dem Gericht daß gebuhrendt ClagGeldt erlegt./  So erkennen sie Zu Recht.
Eß sollen die Clegere den Schultheissen Ihre Gerechtigkeidt erlegen, Vndt die dem Heüptbrieff einverleibte Vnderpfandt Veill bieten lassen,   Ob Jehmandt dieselben kauffen oder daruf Leihen wolle,  Wan dan solcheß geschehen solte ferner vf cläger ahnsuchenß geschehen waß recht ist.
 
           Fernere Ahnstellung, der Schultheissen.

Demnach Baltzer Groß seine Gutera den Kindern vbergeben, Erblich dieselben vnder sich Zu theilen, vndt aber allein sein Sohn Döngeß sich Zum Vogtman Ingestelt, die Zwey dochtermanner aber von Gericht aüssen blieben, Stellen Zu erkennt.
 
Vrtheill.

Daruff die Schoffen Erkennen, die Weill sie die vbergebene guter darunder auch VogtGuter seyen Vnder sich getheilet, seyen die dochter Manner so Woll als sein Sohn dem Vogthoff sein GerechtigKeidt Zu leisten schuldig.

         Hiruff dieselben also Ingesetzt,

Ins. G. M. Johann Mohr Schulmeister Zu Linden Gerichtlichen Ingesetzt In seiner Hausfrawen Annen Ahntheill VogtGuth, so Ihr von dem Vatter vbergeben worden.
 
Ins. G. Peter Seyp Zu [Leigestern = gestrichen, darüber:] Hornßheim dergleichen auch Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Cathrein Ahntheil Vogt Guth so Ihr von dem Vatter vbergeben word(en).
                                                                            Diese Beide Insätz sindt Verwegert
                                                                            Vndt biss vff andern fall vorbehalten word(en).
                                                                               (Seite 100)
  Vogt Gericht Gehalten, Montags
Nach Quasimodogenitj, Ao 615.
 
Insatz klein Pauluß Velten Vndt Gilbert Wentzell Verordnete Vormunder vber Johanniß Willen deß schneiderß verlassen dochter Ann Elsbeth zu Leigstern, Gerichtlich wegen derselben Ihrer pflegdochter Ingesetzt In alle Vogt Güter so Ihrer pflegdochter Von Vatter Vndt Mutter ahnerstorben sindt.
 
Ins. Groß. Baltzer Quembach Zu Leigstern Ingesetzt. In Itzbemelte Vogt Güter, so er Vmb gedachte Vormünder wegen der pflegdochter vff sechs Jahr Leihweise bestanden vndt entnommen.
 
Ins. G. Johan Weber Von Eberß Gönß Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Elsbeth Ludwig Gebeln seligen verlassen dochter Zu Lützelinden VogtGutt, Nach Hoffß Gewonheit /
 
Ins. G. Johanneß Gebell Zu Lützelinden Gerichtlich Ingesetzt, In die Itztberuhrte VögtGuter so er Vmb bemelten Johan Webern vndt Elsbeth Ehleüte, seinen Schwager vndt Schwester ahn sich Erblich erkaufft hatt, Gebuhrendt ahntheill ahm Vogtweitzen Vndt andere beschwehrung daruff Zutrag(en).
 
Ins. k. Baltzer ahm Ende Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, In Ein halben Morgen ackerß Vngefehr Im Walterß Born beneben Henrich Hessen,  Item Ein halben Morgen ahm Michelß acker beneben kaüffern selbst gelegen, VogtGutt, Ein Mest korn Erbpfocht von dem Morgen Zahl In Volcken pfocht gehn Gissen Zu entrichten, So er vmb Henchen Willen kinder Vormunder daselbsten Vor --- 46. f. Erblich ahnerkaufft:/.
[Durch den unteren Teil des vorigen und den oberen Teil dieses Eintrags ziehen sich zwei balkenartige Tintenflecke.]
 
Ins. k. Itztgnter Baltzer ahm Ende Gerichtlich Ingesetzt, In Ein Sodell --- 18. Ruden Vogtackerß, In Lützelinder Termineij ahn Enderß Willen gelegen, So er vmb Jorg Wentzeln Von Leigstern Vor --- 15. f. Erblich ahnerkauft, Gebührendt beschwehrüng Zutrag(en).
                                                                               (Seite 101)
  Jost kunckell Ahnwaldt Enchen Daniel Ebelß Hausfrawen Von Langönß dingt sich Zuvor Mit Recht ahn vndt bringt Gerichtlich vor, Johanneß Daniel Ebelß Zu Langönß ehleiblicher Sohn erscheint ahnstat vndt vor weg(en) seiner Mutter Enchen Clagern,      Contra Jacob Lohen Zu Aldendorff, Andere Lohenß Wittiben daselbst vndt Margarethen Hanß pommerß Hausfraw Zu Lützelind(en).
Vndt sagt,   Ob woll kurtz veruckter Zeit Ihnen Eine Designation deren VogtGüter so Hen Loh selig verlassen, Mitgetheilt, so seij doch Nicht beij Einem Jeden Stuck ahngemeldt wie diselbig ahn Lohenn s. In Erster oder 2. Ehe kommen seijen, Vndt weil die C. alß Hen Lohenß Leibliche dochter vor Mehr alß dreissigk Jahren diseß Ortß ab Vndt Naher Langönß In Ehstandt kommen,   Danhero sie oder die Ihrigen der obahngezeigten Güter kein Gelegenheit wissen, Zu dem auch Vermög Eineß Insatz so Ao -- 81. den --- 3. Aprilis ahn disem Erbahren Gericht geschehen Wegen Eineß Girtenß[Gartenß] so von Schoffer Deisen LeibZucht herrührendt, vermuthlich daß alle Vogt Güter so Hen Loh hinderlassen In Obberührter Designation VorZeichnet seijn, damit dan der Clagendt Rechtß, vndt den B. kein Vnrecht, widerfahr, vndt also Ein Jeder partht, Zu dem Jenig(en) daran er von Gott berechtigt, kommen vndt gelangen Möge, so bitt C. ahn stat seiner Mutter In Recht Zuerkennen, vndt auß Zusprechen, daß alle vndt Jede Vogt Güter so Hen Loh. s. verlassen von stück Zu stück ausgang(en), vndt beij Einem Jeden ahnMeldung geschehen In welcher Ehe vndt von wanhero eß kommen, stelt der wegen Zu Recht vndt bitt vmb Vrtheill.

   In sachen Johanneß Ebeln Von Langönß wegen seiner Mutter Enchen Henn Lohen seligen dochter Itzo Zu Langönß Clagern ahn Einem, EntJegen Ih.....hes[= unlesbar verschmiert] et Consorten

                                                                               (Seite 102)
  Anderß theilß Eine Begerte Specification Wie, Wanher Vndt In Welcher Ehe Hen Loh seine VogtGüter erlangt betreffendt   Erkennen die Schopffen Zu Recht, Waß Cleger In Recht ahn ZusPrechen bedacht, solle er Zuvor specificirt beij dem Gericht Vorbring(en), Da solcheß alß dan geschehen, soll fernerß geschehen waß Recht ist /

Henrich Mangoldt Ahnwaldt Christ Knartzen Baltzer Nimlingen kinder Vormunder Zu Gleipergk, Erinnert die Schopfen, deß Vorm Jahr gegeben Vrtheilß, daß sie Nemlich die Guter Nach erlegtem klagGebut[Gebur] durch die Schultheissen feilbieten lassen, Welcheß dan geschehen, aber keiner funden   der Zu kauffen bedacht, Bittet demnach In solche Guter  Nach Gerichtß Gewonheit Immittirt Zu werden,   steldt Zu Recht /

Vrtheill, In sachen Christ knartz Baltzer Nimlingen kinder Vormunderß Zu Gleipergk Clagern ahn Einem, EntJegen Hanß fidlern Zu Aldendorff B. Anderß theilß Eine pfandt Verschreibung Vber --- 20. f. Capitall sampt ahnhaftender Forderung betreffendt,    Erkennen die Schöpfen Zu Recht,    Demnach Clagerin Ihre sach Mit Recht Vorm Gericht ausgeführt, die Gerichtß kosten erlegt, vndt dan auch Jüngst gehalten Gerichtßtag ergangen Vrtheill Nach die verschribene Vnderpfandt ordentlich feijl bieten lassen, Aber Nimandt sich dargestelt der solche Guter kauffen oder daruf leihen wollen, Daß obahngeregte Clagerin In bemelte Vnderpfandt Mit Holtz vndt Halm, wie diseß Hofß Gewonheit vndt Recht ist, gesetzt werden sollen:/.

                                                                               (Seite 103)
  Henrich Mangoldt Ahnwaldt Baltzer Christmanß
Zu Aldendorff
, dingt sich Mit Recht ahn, Vndt legt Ein
petition schrifft Mit   A.  signirt,    Contra Henrich Volcken
B. auch Zu Aldendorff:/.
 
                  B. Ahnwaldt Jost kunckell, Bringt alß darJegen Ein,
Henrich Volck
Gericht Schûltheiß alhier erscheindt alß Ein
Gehorsamer deß Rechtenß vndt will sich vf deß C. Itzt
Eingewante Clage ferner Nicht Ingelassen haben alß er Im
Rechten Verbunden Viel weniger (?)dem vorigen geben Vrtheill
etwaß dadûrch Zubenemen,  vndt weill eß Rechtliche Notturft
fordert[oder: erfordert = Fleck], daß Clägerß Clag vmbstendiglich Zu beredt[beendt?] werdten
so bitt derselben Vmb gebuhr Copiam MitZutheilen, Vndt stelt
Zuerkennen,      Ob solcheß Nicht billich vndt Recht seij:/.
 
                  C. Baltzer alhier gesteht keiner Ingelegten Clage, Vndt waß
ahnlangt Copiam der Ingelegten petition schrift, Weill B. daß
Vrtheilß darin begriffen gestendig, alß acceptirt, Vndt erholt,
O. dasselbig Vrtheil Vndt bit Nachmahlß wie vbergeben petition
gebeten Vmb diseß Gerichtß Helfer  Vndt Richter Zû erkennen
Vndt Im fall Einige beschwehrung Einem Erbaren Gericht darin
fallen wirdt, vndt also die sach verlengert werden solte,
so verhoft Man disseitß solte doch In Recht erkandt werden
daß solche erkaufte Gûter In Sequester geschlagen werden
biß Zu ausgang der sachen, vndt ob solcheß Nicht billich /
stelt C. Zu Richerlichem erkandtniß,
 
                  B. sagt daß daß Itzig begeren daß C gahr Vngemehß
dem Rechten, Vndt weil die Recht kein gefahr dûlden oder
leiden will. deßwegen ist gebeten   Copia recht, der begerte Se=
quester aber dem Rechten Zuwider, Vrsach weill Itzto Nicht Zeit
ist feldt gûter so Man balben(?) vndt arbeiten Mûß In Seq[in den Rand geschriben, wohl: Sequester]
Zu laden,  derhalben ist B. tröstlicher Hoffnung eß werde
                                                                               (Seite 104)
  Ihm alß obsteht die Copia Rechtlich Zugelassen,
vndt dem Clager sein VorZeitig begeren den puncten
Sequesterß rechtlich abgeschlag(en), vndt die Guter biß Zû
ausgang deß Rechtenß Ein Jeden vf freihen fûßen ge
lassen werdt, steldt Zû erkandtniß
 
                  C. Gesteht keineß widrigen viel weniger daß sein begeren
wider Recht vndt wirdt B. Nimmer beweisen daß wider
Recht seij vndt bitt deß wegen,  daß vorm Jahr gegeben
Vrtheill ahnZusehen, alß dan Zweifeln C. gahr Nicht, daß
Richter vndt Schopfen Nach seiner Bitt Nicht Vrtheilen sollen
vndt bitt wie gebeten worden.

B.  sagt Eß seij Rechtenß daß Jederm Copia Mit=
getheilt werden,  Ist aûch Nicht gemûthß Jeh gewesen gegeben
Vrtheil sich Zuwidersetzen, damit er sich aber keine Gefahr
ZubeClagen so bit er Noch wie vorgebeten vmb Copia
den Sequester belangendt   Ist dem C. so woll alß dem
B. Zuwider, Bittet demnach vmb Vrtheill.

Vrtheill.         In sachen Baltzer Christmanß Zû
Aldendorff
ahn Einem, Entgegen Henrich Volck daselbst
Beclagten Anderß theil   Erbkäûff betreffendt, Lassenß
die Schöpffen beij Jûngst In dieser sachen albereit
gegeben Vrtheil Nachmahlß bewendt(en).

[Der Rest der Seite ist leer.]
 

                                                                              (Seite 105)
  Vogt Gericht Gehalten, Montags Nach
Quasimoto genitj Ao 1616.
 
Groß Insatz Wilhelm Manck Von Dudenhoffen Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Elisabeth Vogt Guter, Nach Hofßgewonheit.
 
G. Ins. Johanchen Schöffer Von VolpertßHausen, Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Elsabethen Ahntheill Vogt Guter, so sie Um Ihren Eltern Ererbet, wie Hofß recht.
 
G. Ins. Ludwig Gebell von Lutzelinden, gerichtlich Ingesetzt, In Ein Virtell --- 10. Ruden Ackerß, so er vmb sein Schwager Jost Kausen von Lindeß erblich erkauft.
 
G. Ins. Baltzer Blosbach von Aldendorff gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Creina ahntheill VogtGutter, so sie ahn der vbergabe von Ihrer Mutter bekommen. Wie rechtlich ist.
 
G. Ins. Seijferdt Hammerschmidt Zu Aldendorff lest sich Gerichtlich Insetzen Vff --- j. Virtell In Ohgangk vf der Molnbach ahn Henrich Hessen, so er seiner Schwiger Ein kuh davor Zu bezahlung geben.
 
klein Ins. Enderß Volck Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt vf seiner Hausfrawen Cathrein Ahntheill Vogt Guter, so sie von Ihren Eltern ahnererbet.
 
k. Ins. Idem Enderß Volck Gerichtlich Ingesetzt, vff sein Vbergabe, so er von der Mutter Empfang(en).
 
k. Ins. Baltzer ahm Ende gerichtlich Ingesetzt, vff 31 1/2 Ruden ackerß Vogt Gutt, ahm Creutz beneben Kaüffern selbst geleg(en) So er vmb Jacob Willen Vor --- 15. f. erblich ahnerkaufft.
 
k. Ins. Idem Baltzer Gerichtlich Ingesetzt, vff -- ij. Virtell ackerß VogtGutt, vber die Heiger stossendt ahn kauffern selbst geleg(en) So er vmb Deiß Volck vor --- 36. f. Erblich erkaufft, Mit gebuhrender pfochten.
                                                                              (Seite 106)
  VogtGericht Gehalten Nach Gewonheit /
Montags Nach Quasimotogenitj Ao 617.
 
Groß Ins. Johanneß Bruckell Von Garbenteich Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Crein Hen willen dochter, Vogt Guter wie Hoffßgewonheit.
 
k. Ins. Enderß Volck der Eltern Vndt Wentzel Schmidt Verodnete Vormunder vber Henchen Willen Sohn Hanß Henrich Zu Aldendroff, wegen Ihres pflegsohnß Gerichtlich Ingesetzt In die Vogt Guter so sie Vmb Vorgenanten Johanneß Brückeln Ihrem pflegson erblich erkaufft haben, sampt gebührender Beschwehrung daruff Zutrag(en).
 
k. Ins. Enderß Velten Von Atzbach Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill Vogt Gutt, Ihme von Baltzer Velten seinem Vatter ahnerstorben In Alendorfer Termineij geleg(en)
 
k. Ins. Baltzer Velten der Junger Zu Aldendorff, Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill Vogt Gutt, von seinem Vatter Baltzer Velten Ihm ahnerstorben.
 
k. Ins. Milcher Velten Von Atzbach Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGutt, Ihme von Baltzer Velten zu Aldendorff seinem Vatter ahnerstorben vndt ererbet.
 
k. Ins. Hanß Velten Zu Anrodt, Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheill VogtGutt, Ihme von Baltzer Velten zu Aldendorff seinem Vatter ahnerstorben.
 
k. Ins. Jörg Velten Von Atzbach Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGutt, Ihme von Baltzer Velten zu Aldendorff seinem Vatter ahnerstorben.
 
k. Ins. Wentzel Velten Zu Aldendorff, Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGutt, so Ihm von Baltzer Velten seinem Vatter ahnerstorben.
 
G. Ins. Magnuß Nüchtern Von Gleipergk Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Crein Ahntheill Vogt Gutt, so Ihr von Baltzer Velten Zu Aldendorff Ihrem Vatter ahnererbet.
                                                                             (Seite 107)
k. Ins. Jacob Muhlichen Wittib gerichtlich Ingesetzt, In --- j. virtell wissen VogtGutt, so sie vmb Baltzer ahm Ende erblich erkaudt hatt:/.
 
k. Ins. Anthonius Aldendeffer Zu Lützelinden gerichtlich Ingesetzt, vff seineß ahntheill ererbteß VogtGut, von seiner Mutter Ihm ahn ererbt vndt vbergeben.
 
k. Ins. Velteß Baltzer der Junge Gerichtlich Ingesetzt, vff Ein wissen In der Lachen ahn Jacob Lohen gelegen so er vmb Cathrein Baltzerß Johanniß Wittiben vor --- 30. f. erblich ahnerkaufn, Mit gebuhrenden Erbpfocht In pfahr Dudenhoffen davon Zu entrichten.
 
k. Ins. Johan Rucker vndt Gebell Vlberich Verordnete Vormunder vber Catharina Lorentz Aldendorffer dochter Zu Volpertßhausen gerichtlich In Ihr ahn ererbtteß Vogt Gutt gerichtlich Ingesetzt.
 
2. k. Ins. Wentzel Schmidt Vndt dongeß Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, In daß VogtGutt, So sie vmb Ihn[Ihre ?] geschwister wegen getroffen Erblicher Vergleichung bekommen haben.
 
k. Ins. Baltzer ahm Ende Gerichtlich Ingesetzt vff Ein Virtel ackerß vmb Baltzer Nimling oblich erkauft.
 
k. Ins. Johanneß Gerhardt Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheill Vom Vatter ahnererbteß VogtGutt.
 
k. Ins. Jörg Gerhardtß Wittib gerichtlich Ingesetzt vff Ihreß Stiffsohnß Johanniß Gerhardtß Iztgnten ahntheil VogtGut, so sie von Ihme Leihweise bestand(en).
 
k. Ins. Milchior Weigell von Grossen Linden, gerichtlich Ingesetzt, vff etlich VogtGuter so er Von seiner Schwig(er) Jacob Muhlichen Wittibin Zur Breudtgab empfang(en).

           Ahnstatt, Jörg Gerhardt von Grossen
               Linden biß hero gewesen Gerichtschöpffen, vndt
            Nun todtß verfahren, Ist Zum Schepffen ahnge=
             ordnet  Jost Christman von Lützelinden,
              Mit vffgelegtem Eijdt vndt pflicht(en) ./.

                                                                             (Seite 108)
k. Ins. Baltzer Velten Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, In daß Ahntheil Vogt Gutt, so er vmb Enderß Velten von Atzbach erblich ahnerkaufft.
 
k. Ins. Idem Baltzer Gerichtlich Ingesetzt, In daß Ahntheil Vogt Gutt, so er vmb Milcher Velten von Atzbach erblich ahnerkaufft.
 
k. Ins. Idem Baltzer Velten, Gerichtlich Ingesetzt In Jörg Veltenß von Atzbach vndt Magnuß Nüchtern von Gleipergk halbe Ahntheill VogtGutß, so er vmb Ein Jeden Zur Helfften Erblich ahnerkaufft.
 
k. Ins. Wentzel Velten Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, In Jörg Veltenß von Atzbach vndt Magnuß Nüchtern von Gleipergk halbe Ahntheill VogtGutß, so er vmb Ein Jeden Zur Helfften Erblich ahnerkaufft.
 
k. Ins. Henrich Volck Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt In --- 13. Ruden wissen Vngefehr In Wandel Wissen In der Egersheimer Awe Mit kauffern Zugleichen Nach ahnZahl geleg(en), So er vmb Enderß Volck daselbsten vor --- 7. f. erblich erkaufn, Gebuhrendt Erbpfocht daruff Zu trag(en).

[Der Rest der Seite ist leer.]

                                                                             (Seite 109)
  VögtGericht gehalten, Montags Nach
Quasimodogenitj, Ao 618.

              Leigestern
 

Ins. Jacob Wentzell Gerichtlich Ingesetzt, In ein Viertell ----- 18 Ruden Vogtacker Im Kissfeldt gelegen Vndt Vff den Forst stossendt, so er Vmb Peter Tomasern ahn sich erblich erkundt hatt, Ist ahn Ihm Jacob selbsten gelegen, Vndt sol er Jacob die daruff stehende beschwehrung zutragen schuldig sein.
 
Ins. Velten Burgk zu Leigestern Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGutt so Ihme vom Vatter Hanß Burgk Vbergeben und Erblich hingestelt worden.
 
Ins. Johannes Burgk zu Linden dergleichen Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheill Vogt Gutt, so Ihme gleichfalß vom Vatter Erblich Vbergeben worden.
 
Ins. Jorg Neidell von Hornsheim dergleichen Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Haußfrawen Catharinen Ahntheill VogtGut, so Ihr gleichfalß vom Vatter Erblich vbergeben worden.
 
Ins. Margaretha, Casparj Wagnerß Verlassen Wittib In Grossen Rechtenbach dergleichen Gerichtlich Ingesetzt, In Ihr Ahntheill VogtGutt so Ihr vom Vatter Erblich Vbergeben worden.

              Lützelinden
 

Ins. Johannes Gebell zu Lützelinden gerichtlich Ingesetzt In ein Virtell --- 12. Ruden Vngefehr am Cliebergk Lützelinder Terminey gelegen, so er vmb Adam Herr (Horr?) daselbst erblichen ahn sich erkandt Hatt, daß dritte theill ahn einem Seffter(?) Weitzen davon Jarlich den Voyt Junckern zu entrichten.
 
Ins. Idem Johannes Gebell Gerichtlich Ingesetzt, In Ein Virtell --- 12. Ruden Vngefehr, Voytackers ahm Cliebergk Lützelinder Terminey gelegen, so er vmb Ludwig Gebeln daselbsten vmb --44.fl. Erblich ahnerkaufft, daß dritte theill ahn Einem Seffter Weitzen davon Järlich den Voyt Junckern zu entrichten.
                                                                            (Seite110)
Ins. Johannchen Mühlich zu Lützelinden, Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGüter, so Ihme von der Mutter Erblichen vbergeben worden.
 
Ins. Johann Schmidt zu Lützelinden Gerichtlich Ingesetzt In seiner Haußfrawen Galen ahntheill Vogt Güter, so Ihr geleichfalß von der Mutter Erblich vbergeben worden.
 
Ins. Milchior Weigell zu Grossen Linden dergleichen Gerichtlich Ingesetzt In seiner Haußfrawen Ann Math Ahntheill VogtGüter so Ihr geleichenfalß von der Mutter Erblich vbergeben worden.

               Aldendorff
 

Ins. Enderß Velten von Atzbach Gerichtlich Ingestzt In sein Ahntheill Vogt güter, so Ihme von Wentzel Velten seinem Bruder ist ahnerstorben.
 
Ins. Milchior Velten von Atzbach Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheil Vogtgüter so Ihme von Wentzel Velten seinem Bruder ist ahnerstorben.
 
Ins. Jörg Velten von Atzbach dergleichen Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill Vogtgüter, Ihme von Wentzel Velten seinem Bruder ahnerstorben.
 
Ins. Magnus Nüchtern von Gleipergk dergleichen Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Haußfrawen Crein Ahntheill Vogtgüter, so Ihr von Wentzel Velten Ihrem Bruder ahnerstorben.
 
Ins. Hanß Velten von Anrodt Gerichtlich gleichfalß Ingesetzt In sein Ahntheill Vogt Güter, Ihm von Wentzell Velten seinem Bruder ahnerstorben.
 
Ins. Baltzer Velten zu Aldendorff dergleichen Gerichtlichen Ingesetzt, In sein Ahnteill Vogtgüter, Ihm von Wentzell Velten seinem Bruder ahnerstorben.
 
Ins. Idem Baltzer Velten Gerichtlich Ingesetzt, In Enders Velten, Milchior Velten, Jorg Velten, undt Magnuß
                                                                           (Seite 111)
  Nüchtern Haußfraw Creinen Ah[= verschmiert] Jdess Ahntheill vorgedachten Vogt Güter, so er umb Itztgemelte ahn sich Erblichen erkaufft.
 
Ins. Baltzer Velten Itztg(enan)nter Abermahls Gerichtlichen Ingesetzt, In Hanß Velten VogtGüter allesampte so er Baltzer umb Ihnen Hanß Velten ahn sich erblich erkaufft hatt.
 
  Ahn statt Peter AnderMan zu Leigestern, bis hero gewesen Gerichts Schöpffen, Undt nun alters halben abgestanden, Ist zum Schöpffen ahngeordnet, Baltzer Quembach zu Leigestern, Mit Ufgelegtem Eydt Undt Pflicht.

 

 

Vögtt Gericht Gehalten Montagß
Nach Quasimodogenitj Ao ----619

Der Gestrenger VollEdler Vndt Ehrenvester Johann Philipps von Busseck demnach Jost Menges wegen laibess Blädigkeit vndt alters halben dem bisher bedinte Vogt Schultheissen Ampt langer nicht abwarten konnen, Hatt ahn desselbigen stat seinen Sohn Philipps Menges zum Vogtschultheissen presentirt, vndt dieweill keine Vngelegenheit, so Ihnen daran Verhindern Mochte, vorgefallen, Alss haben seine G. E. Vatt E. In bey Wesen deß Edlen vndt Ehrenvesten Herman Ottho mit VogtJunckern bey sitzen dem Gerichte. Ihme Gewehnlichen Eydt Verlesen, Vndt danach offentlich leisten lassen, daruff Ermelter Philipps zum Vögtschultheissen ahngenommen, vndt daß Gericht so baldte vferlegter massen gehalten.

                                                                             (Seite 112)
Ins. k. M Davidt Stockhausen von Grossen Linden Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGuth, so Ihme von seiner Mutter ahnerstorben.
 
Ins. G. Caspar [?Herben]Zerben daselbst Gerichtlich Ingesetzt In seiner Hausfrawen Maria Ahnteill VogtGutt, so Ihr von Ihr Mutter ahnerstorben.
 
Ins. G. Ebert Seijp von Leigestern Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Margarethen Ahntheill VogtGut, so Ihr von Ihrer Mutter ahnerstorben.
 
Ins. k. Johannes Burgk von Grossen Linden, Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Haüsfrawen Elsbeth Ahntheill VogtGut, so Ihr von Ihre Mutter ahnerstorben.
 
Ins. k. Adam Hederich von Leistern Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheill Vogt Gutt, so Ihme ahn der Mutter Vbergabe Zutheill worden.
 
Ins. G. Hanß Munch daselbsten Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Ahntheill VogtGutt, so Ihr Cathrinen ahn der Mutter Vbergabe Zutheill worden.
 
Ins. G. Johanneß Zerben von Grossen Linden, Gerichtlich Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Crein VogtGuter.
 
Ins. k. Idem Johanneß Zerben Gerichtlich Ingesetzt, In die VögtGuter, so er vmb Johanneß Gerhard von Dudenhoffen, zu Grossen Linden gelegen, Erblich ahnerkaufft hatt.
 
Ins. G. Ebert Bien Von Nider Cleen Gerichtlichen Ingesetzt, In seiner Hausfrawen Kinder VogtGüter zu Aldendorff gelegen, so er In seinem Gebraucht hatt, Vndt die Weil er ein armer Man daß er schwerlich den Grossen Insatz erlegen konnen, Ist Ihme von den G. E. vndt E. vnseren gebietenden Vogt Junckern die Helft erlassen, doch andern zu kommen praejudicie vndt behelff.
 
Ins. k. Velten Burgk von Leigstern Gerichtlichen Ingesetzt, In die Halffte der VogtGuter so er vmb Jörg Neitell Vndt Caspar Wagnerß Hausfraw zu Rechtenbach Vor ander Guter ertauscht.
                                                                             (Seite 113)
Ins. k. Johannes Burgk von Grossen Linden Gerichtlich Ingesetzt In die Halffte der VogtGüter, so er Vmb Jörg Neitell vndt Caspar Wagnerß Witwe zu Rechtenbach Vor andere Guter ertauscht.
 
Ins. k. Johanneß Gümpell Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheil VogtGutt, so Ihme von Vatter vndt Mutter ahnerstorb(en).
 
Ins. k. Adam Gümpel zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill VogtGutt, so Ihme von Vatter vndt Mutter ahnerst(or)b(en).
 
Ins. k. Idem Adam Gümpell ferner Gerichtlich Ingesetzt In die Helfft VogtGuter so er vmb Johanneß Gümpell erkauft.
 
Ins. k. Peter Loh zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt In die Helfte VögtGuter, so er vmb Johanneß Gümpell Erblich erkauft.
 
Ins. k. Merten Gumpell zu Linden Gerichtlich Ingesetzt, In sein Ahntheil Vogt Gutt Von Vatter Vndt Mutter Ihm ahnerstorben.
 
Ins. k. Peter Gumpell zu Aldendorff gerichtlich Ingesetzt In sein Ahntheill Vogt Gutt Von Vatter Vndt Mutter Ihm ahnerstorben.
 
Ins. k. Enchen Gumpelin vndt Crein Gumpelin zu Aldendorff
 vnder Wentzel Schmidten Vndt Baltzer Christmanß Vormunder=
 schafft Gerichtlich Ingesetzt, In Ihr beiden Ahntheil von[gestr.]
 VogtGutt Von Vatter vndt Mutter ahnererbt.
 
Ins. k. Peter Gümpel zu Aldendorff Gerichtlichen Ingesetzt, In Merten Gümpeln Ahntheil Vögt Gut, so er Umb Ihnen vor ander Güter ertauscht.
                                                                             (Seite 114)
 

Baltzer Christman der Gestrengen Edlen vndt E.
 Gebott Veracht, Wirdt darûff In deroselben Straffen
 hirmit erkandt.

Milchior Burgk Gerichtschöpffen sich dismahlss Vom Gericht absentirt, daruff erkandt, demnach er Milchior sich bey den VogtSchultheissen ahngemeldt, Vndt erlaubniß gebeten, auch mehrmahl mit anderen Schöpffen sich Zugelang(?), also erkennen sie Ihnen dismahl der straffen erledigt.

Baltzer Gross hatt seinem Sohn Döngess sein VogtGutt vbergeben, sein dess Vatterss lebenlang Ingebrauchen, dieWeil aber Ein Dalus(Datus?) mit Vnderlauffen konte dem Gericht Nachtheilig zu sein Zubefürchten, Vndt zum Erkandtniss ahngestelt.
DieWeill solcher Vorschlagk dem Herkommen zu Widerlauffe, also erkennen die Schöpffen dass bey Herbrachten Gewonheit verbleiben sölle.

                          [Der Rest der Seite ist leer.]

                                                                            (Seite 115)
  Vogtt Gericht gehalten, Montagss Nach
Quasimodogenitj Ao --620.
 
Ins. k. Henrich Deiß, Johanneß Deiß, Johan Deiß, Gerichtlich Ingesetzt, In Ihre Jedeß Ahntheill Vogt Gutt, Von Ihrer Mutter Ihnen vbergeben worden.
 
Ins. k.
Ins. k.
Peter Loh, vndt Adam Gümpell Gerichtlich Ingesetzt, In itztgedachter Henrich Deißen, Johanniß Deisen, vndt Johan Deisen VogtGuter, so sie beiden vmb diese dreij Erblichen erkaufft haben.
 
Ins. k. HirZu Baltzer Velten auch gehorigk, welcher Zu gleich mit diesen beiden Kaüffern aüch gekaufft hatt,

 

Ins. k. Enderß Will Gerichtlich Ingesetzt In ein Halb Virtell
 Ackerß hinder Aldendorff durch die zween Wege stossendt
 ahn Ihm selbst gelegen,  So er Vmb Baltzer Christmanß
 Witwen vor --- 15. f. erblich erkaufft Hatt, gebuhrenden
 Erbpfocht darûf Zû tragen.
 
Ins. k. Wentzell Schmidt Zu Aldendorff gerichtlich Ingesetzt In --- 30. Ruden ackerß Vngefehr hinder der Hecken durch die zween wege stossendt ahn Deiß Volcken geleg(en), so er vmb Enderß Willen erdauscht hat.
 
Ins. k. Enderß Will Zu Aldendorff gerichtlich Ingesetzt, In --- 30. Ruben[Ruden] ackerß Vngefehr hinder der Hecken durch die zween wege stossendt ahn Ihm selbst gelegen, so er vmb Wentzel Schmidten ertauscht Hatt.
   
Ins. k. Enderß Will Zu Aldendorff gerichtlich Ingesetzt, In ein
 Morgen Ackerß ahm Aldendorffer Banstein gelegen Vndt
 In Aldendorffer termineij, so er vmb Jost Christmann Zû
 Lútzelinden Vor --- 90. f. erblich ahnerkaûfft hat, davon Jär=
 lich ahn Erbpfocht Zûentrichten -- 2. Mesten kornß:/.
                                                                            (Seite 116)
Ins. k. Enderß Volck der Junger Gerichtlich Ingesetzt, In
 --- 29. Ruden Ackerß ahm kalten Gehren gelegen ahn
 Henrich Hessen Aldendorfer Termineij,  so er vmb Baltzer
 Christmanß witwen vor -- 12. f. erblich ahnerkauft hat,
 gebuhrenden erbpfocht darûf Zûtrag(en).
 
Ins. k. Henrich Volck Zû Aldendorff,   Gerichtlich Ingesetzt
 In Enderß Volcken Ahntheill Gartenß,  In Gotfridt
 Christmanß
Garten vff die gaß stossendt,   so er vmb
 Ihmen erblich ertauscht Hatt.
 
Ins. k. CasPar Zerben Zu Grossen Linden Gerichtlich Ingesetzt Zum Dritten Theill VögtGutt, so er vmb Hern Dauidt Stockhaüsen Erblich Hatt ahnerkaufft.
 
Ins. k. Eberhardt Seyp Zu Leigstern, Gerichtlich Ingesetzt Zum dritten theill Vogt Gutt, so er vmb Hern Dauidt Stockhausen Erblich ahnerkauft Hatt.
 
Ins. k. Johanneß Burgk Zu Grossen Linden Gerichtlich Ingesetzt zum dritten theil VogtGutt, so er vmb Hern Dauidt Stockhausen erblich hatt ahnerkauft.
 
Ins. k. Wentzell Schmidt Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, In Dongeß Aldendorfferß VögtGutter Zu Aldendorff gelegen, So er Wentzell vmb Ihnen Dongeß erblich erkaufft hatt,    Doch beheldt dongeß Ihme Noch Zuvor Irstlich Sein Ahntheill vffm Auwebach mit wentzel schmidt Zugleichen.  Item. Ein Stück wissen vf dem Sauren drisch ahn Juncker Schlaun gelegen.
 
Ins. k. Peter Gumpell Zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, In ein Stück ackerß, daß virte theill, ahm Egesheimer wege ahn Baltzerß Johanneß [hier wollte der Schreiber den Namen zuerst umgekehrt schreiben und hatte mit "Joha" angefangen, was er dann in "Ba" verbesserte.] Vogtacker daselbsten geleg(en), So er vmb Wentzel Schmidt vndt Peter Lohen Baltzerß Johanniß zwo dochter Vormunder erblich erkauft hatt, Vmb vndt vor -- 10.(19. ?) f.
 
Ins. k. Peter pfuhl zu Aldendorff Gerichtlich Ingesetzt, In Wilhelm Mancken Vogt Guter alle, Vngefehr dreij Morgen haltendt, so er Peter vmb Ihn Wilhelm erblich erkauft vor --- 67 1/2. f. Gebürendt Erbpfocht --- 3. Mesten --- 3. Mesgen korn In Cellereij Gissen.
                                                                            (Seite 117)
  Demnach Enderß Will Zu Aldendorff vff ein Morgen Vogt
 ackerß beim Aldendorffer banstein gelegen vndt vmb Jost Christman
 Zû Lútzlinden vor -- 90. f. erblich erkauft, Hat insetzten lassen,
 Ist Deiß Gerhardt Vor Gericht getretten, Vndt wegen seiner
 dochter den Abtrib thun wollen, Alß welche Jost Christmanß
 schwester dochter, Vndt demnach alß Neher begert Zu Zulassen
 erkandt worden.

                      Hirûff erckendt der Schopffen:
Dieweill Deiß Gerhardt  Enderß willen Nicht Citiren lassen,
 so solle er Deiß, denselben Nach Gerichtß gewonheit Citiren,
 vndt alß dan sein Nottürft Vorbring(en) sol geschehen waß recht ist.

           Ahn Statt Jost Christmanß Zu Aldendorff
            gewesen Gerichtß Schöffen, Vndt Nun todtß Verfahren,
             Ist Zum Schopffen erweldt Vnndt ahngeordnet,
              Johannes Zerben Zu Grossen Lindenn
               Mit vfgelegtem Eijdt vndt pflicht:/.

[Die untere Hälfte der Seite ist leer.]

                                                                            (Seite 118)
  Vögtt Gericht Gehalten Montagss Nach
Quasimodogenitj Ao --- 621.
 
Insatz G. Johanneß Wentzell Zu Aldendorff Gerichtlich ingesetzt In seiner Hausfrawen Marien VogtGúter, darZu er durch seinen Heijrath mit Ihr getroffen ist kommen.
 
Ins. G. Diderich Vögt Von Lútzelinden Gerichtlich ingesetzt In seiner Hausfrawen Enchen VögtGúter Zum HeijrathGút empfang(en).
 
Ins. klein. Jacob Loh der Junger Gerichtlich ingesetzt In sein Ahntheill VögtGutt, so Ihm sein Vatter Zu Breúdtgaben Mitgegeben Hatt:/.
 
Ins. k. Jacob Will Zu Aldendorff Gerichtlich ingesetzt, In Ebert Bienen Hausfrawen Margrethen gebuhrendt ahntheill Im Garten Hinder Enderß Willen Behausung gelegen, so er Vmb sie Erblichen ahnerkauft.
 
Ins. k. Adam Hederich Zu Leigestern Gerichtlich ingesetzt In sein Gebuhrendt Ahntheill VögtGútt, so Ihm Nach seiner Mutter todt von dem AusZugk ahnerstorben vndt ererbet.
 
Ins. k. Hanß Mönch Zu Leigestern Gerichtlich ingesetzt In, seiner Hausfrawen Marien Ahntheill VögtGútt, Ihr Von Ihrer Mutter ausZugk ahnerstorben Vndt ererbet.
 
Ins. k. Jacob Hildtbrandt Gerichtlich ingesetzt In, seiner Geschwister Ahntheill VogtGútter, so er vmb deroselben Vormunder In Einer Leihe bestanden.
 
Ins. Groß. Milcher Seijpp Zu Leigestern Gerichtlich ingesetzt In, seiner Schwester Vndt Johanniß willen dochter VogtGúter, so er vmb deroselben Vormunder In einer Leihe bestand(en).
 
Ins. k. Her Jacobuß Hertius Gerichtlich ingesetzt In sein gebuhrendt Ahntheill VögtGütt, so Ihme Von seinen Eltern ahnerstorben vndt heimgefallen:/.
                                                                            (Seite 119)
  VogtGericht Gehalten, Montagss Nach
Quasimodogenitj Ao ----622 /.
 
Ins. k. Jacob Will zu Allendorff gerichtlich ingesetzt In seiner Hausfrawen Cathrinen Ahntheill Vogt Gutt. so Ihr von Ihrer Mutter selig Jörg Schneidern Witwen ahnererbet.
 
Ins. G. Cuno Weigell [verbessert in:] Nickell daselbst auch gerichtlich ingesetzt In seiner frawen Susanna ahntheill Vogt Gut, so Ihr gleichfalß von gedachter Witwen, Ihrer Mutter ahnerstorben.
 
Ins. k. Seyfridt Hamerschmidt daselbst auch Gerichtlich ingesetzt In seiner Hausfrawen Marie ahntheill Vogt Gütt, so Ihr gleichfalß von gedachter Witwen Ihrer Mutter ahnerstorben.
 
Ins. k. Jacob Schneiders verlassen Sohn Jorge Schneider Zu Lindeß auch Gerichtlich ingesetzt in sein Ahntheill VogtGutt, so Ihme von Jörg Schneiders Witwen Zu Allendorff ahnerstorben gewesen.
 
Ins. k Jacob Will, Cuno Nickell, vndt Seijferdt Hamerschmidt Gerichtlich ingesetzt, In Jörge Schneiders von Lindes ahntheill Vogt Gutt, so sie vmb Ihn Jorgen ingesambt erblich ahnerkaufft haben.
 
Ins. k. Sejfridt Hamerschmidt Gerichtlich ingesetzt In ein Garten Zu Aldendorff hinder Enders Willen Hans Henchen Jacob Willen vndt Diederich Vögten gelegen, so er vmb Eberdt Bieren(Bierau?) Hausfrawen Erblich ahnerkauft hat, sampt gebuhrender beschwerung.
 
Ins. k. Peter Lohe zu Aldendorff Gerichtlich ingesetzt In Philipps Lohen Vogt Gutt, so er vmb derselben Witwen in einer dreiJährigen Leijhe bestanden.
                                                                           (Seite 120)
  Vogtt gerichtt gehaltten Mondagß nach Quasi=
modogenitj Anno 1623
.
 
Klein Insatz. Anthoniuß Groß gerichttlich in geseztt vf sein geburentt an theill Vögttgutt, so ihm Von seinem Vatter ß. an er storben vnd heim gefallen.
 
Insatz Groß. M. Johan Mohr Zu Grossen Linden in sein geburentheill Vogttgutt so ihm Von seinem schwieger Vatter ß. an er storben vnd heim gefallen.
 
Insatz. groß. Peter Engell von Hirnnßheim gerichtlich in gesetztt in sein geburent antheill Vögttgutt so ihm Von seinem schwieger Vatter ß. an er storben vnd heimgefallen.
 
  Vögtt gerichtt gehaltten vf Mondag nach
Quasimodo genitj Anno 1624
 
Klein Insatz Johanneß Lohe, gerichtlich in gesetzt vf sein geburnd antheill Vogtgutt so ihm von seinem Vatter iß an erstorben vnd heimgefallen,
 
Klein Insatz
.3.

Jacob Lohe Henrich Lohe vnd Agnuß ihr Schwester gerichtlich in gestzt vf ihr geburentes an theill Vogtgutt so ihnen Von ihrem Vatter iß an erstorben vnd heimgefallen.

Wentzell schmidt Zu Allentorf ist Zum gerichtsschöffen Ingezogen mit vfgelegtem Eidt vndt Pflichtten wie gewohnlich.   [Nachtrag.]

                                                                           (Seite 121)
  VögtGericht gehalten, Montagß Nach
Quasimodo geniti. Ao -- 1625
 
Ins. Groß Johannes Peter zu Grossen Linden gerichtlich Ingesetzt in seiner Hausfrawen Anntlschen[?]Ahntheill Vögt Gutt, so Ihr von Milcher Jung Ihrem Vatter s. ahnerstorben.
 
Ins. klein. Johannes Jung Vndt Adam Jungen dochter Margretha gerichtlich ingesetzt, In Ihr Ahntheill Vögt Gutt, so Ihnen von Milcher Jung Ihrem Vatter vndt Altvatter ahn erstorben.
 
Ins. kl. Johannes Peter obgedachter, Gerichtlich ingesetzt in Itztgnter Johanniß Jungen Vndt Margretha Jungin beider Ahntheill Vogt Gutt, so Ihme von deren Vormunder Erblich Zugestelt worden.
 
Ins. k. Jacob Lohe Von Hörnsheim Gerichtlich Ingesetzt In Henrich lohen seineß Bruderß Ahntheill Vogt Gutt, so er vmb Ihnen Erblichen ertauscht hatt.
 
Ins. kl. Baltzer ahm Ende Gerichtlich Ingesetzt In ---- j. Virtel j. Ruden Vogtacker Im Ogang zwischen Vlrich Knartzen gelegen, Aldendorffer Terminej, so er vmb Jacob Will zu Aldendorff vor 15. f. erblich ahnerkaufft, Gebuhrendt Zinß Zum Tiche[?Tische?] ---- iij pfennig Jarlich daruff zutrag(en).

 

  Vögtgericht wegen Kriegsgefehrlichkeit in Ao
1626. Vnd 1627 ingestaltt Worden p.

Vögtgericht gehalten Ao. 1628 Montag
nach Ostern den 21 t Aprilis.
 

Groß Ins. Velten Schlösser von Schmalkalten lest sich gerichtlich Insetzen Vf seiner Haußfraw Elwith Vogtgutt, so sie von Ihrem Vatter ererbett hatt.
 
Groß Insatz. Henrich Schöpfer lest sich gerichtlich Insetzen Vf seiner Haußfraw Dorothea Vogtgutt, so sie von Ihrem Vatter ererbett
                                                                           (Seite 122)
Ins. groß. Joes Lentz lest sich gerichtlich Insetzen in Zweij stuck acker 3 viertel Vngefehr fur 25 f vnd ein Seffter weitz vf den Vogthaoff (?)realich Zu geb(en), der eine ligt an Adam Jimpell, der andre an weg (?)Hraußen, so er Vmb Wentzell Schmitten erblich erkauft.

 

groß Ins. Peter [Keßler = gestrichen] Brückell von Watzenborn lest sich gerichtlich insetzen vf Henchen Wiln nachgelaßene gutt, so ihm Von seinem Bruder Johan Brückel vferstorben ist.
 
groß Ins. Merten [Lücke] von Garbenteich wirdt gerichtlich ingesetzt vf Henchen Wiln nachgelaZene Vogtgütt, so ihm von seinem [Bruder = gestrichen] Schwager [Johan Brückel = gestrichen] Henchen Wiln nachgelaßenen Kinder ererbett hat.
 
klein Ins. Baltzer am Endt wirdt gerichtlich ingesetzt in Velten Schlössers von Schmalkalten Vogtgut Zu seinem theil, so er ihm erblich abgekauft vmb ein gewiß summa gelts.
 
klein Ins. Baltzer am Endt lest sich gerichtlich insetzen In Peter Brückels von Watzenborn Vndt Merten [Lücke] von garbenteich Vögtgutt, welches er ihnen erblich abgekauft hat.
 
klein. Ins. Peter Pfull wirdt gerichtlich vndt erblich in gesetzt vf die Vogtgütter, so er vmb Baltzern am Endt erblich gekauft j morg(en) an 3 morgen gnt an Enders Volcken. It(em) ij Viertel stossen durch die grub an Enders Volcken. Item iij Viertel am Eulers berg an Henrich Heßen wittwe. Item j Viertel am Egemersen weg an Nicloß Lahmen.
 
klein Ins. Juchem Hiltenbrant lest sich vf seiner Haußfraw Agnesen Vogtgütt erblich insetzen.
                                                                            (Seite 123)
klein Ins. Jacob Volck wird gericht lich Insetzen vf seiner Hausfraw Margrethen Vögtgütter erblich die sie Von Vlrich Knartzen erblich geerbitt hatt.
 
2. klein Ins. Enders Volk vnd Peter GimPel lassen sich als Vormúnder vf ihrer beide Pflegkinder Jacob vnd Enders Hamerschmitt Vogtgütter Insetzen, so sie von ihrem Vatter SeyPert Hamerschmit ererbett haben.

              Grossen Linden.
 

klein Ins. Melcher Weigel lest sich gerichtlich insetzen in sein Vógtgütt, so er von seiner Mutter ererbett hatt.
 
klein Ins. Johannes Weigell der gleichen.
 
klein Ins. Johan SeyP wirdt gerichtlich ingesetzt in das Vogtgütt, so sein fraw Anna von ihrer Altmutter ererbett hat.
 
groß Ins. Caspar Will wird gerichtlich ingesetzt in dz Vogt gútt, so sein fraw Catharein von ihrer Ellern geerbett hatt.
 
groß Ins. Johan Loh wirdt gerichtlich in gesetzt in seiner fraw Marey Vogtgútt, so sie vmb ihrer Altmutter willen geerbett hatt.
 
groß Ins. Gorg Schmit Von Heuchelheim wirdt gerichtlich ingesetzt in seiner fraw Elisabethen Vogtgút, so sie von ihrer Mutter ererbet hat.
 
4 klein Ins. CasPar Eckhard vnd Fritz Lang als Vormúnder werden gerichtlich ingesetzt in ihrer Pflegkinder Melchior Weigel, CasPar Weigel, Niclos Weigell vnd Anna Weigeln Vögtgütt, so sie von ihrer altmutter Cuno Weigels hinderlaßene Wittib ererbett haben.
 
groß Ins. Gorg Petri Zu Lindes lest sich gerichtlich Insetzen vf ein Wiß so er Versatz weiß in hatt von CasPar Eckhardten Zu Linden.
 
groß Ins. Jacob Schlipf wirdt gerichtlich ingesetzt in seiner Hausfraw Crein Vogtgút, so sie von ihrer Mutter geerbet hatt.
 
klein Ins. Anna kröckin wirdt gerichtlich ingesetzt in seiner Mutter angeerbtes Vogtgútt.
                                                                           (Seite 124)
2 klein Ins. Enders kröcken 2 Kinder Joes kröck vnd Anna Maria kröckin werden gerichtlich ingesetzt in ihres Vatter Vogtgutt, so sie von ihm ererbett haben.
 
groß Ins. Gorg Hart Zu Hornßheim wirdt gerichtlich ingesetzt in seiner Haußfraw (?)Aithen Vogt gutt.

 

                 Lützen Linden.
 

3 klein Ins. Fritz Ludwig vnd Hanß Pauly als Vormúnder werden gerichtlich ingesetzt in ihrer 3 Pflegkinder, Jois Gebels erben, Vogtgutt.

An Statt Jois Zerbens von Grossen Linden biß hero gewesenen Gerichts Schöpfen Vndt nun Todts verfahren, Ist Zum Schöpffen angeordtnett Baltzer am Endt von Altendorff, mit vfgelegtem Eydt Vndt Pflichtt.

[Das untere Drittel der Seite ist leer.]

                                                                           (Seite 125)
Vögtgericht gehalten Montag nach Ostern
Quasimodogeniti Ao 1629
 
 
An Statt Johannis Hessen Vnd Baltzer Quembach beide von Leigestern biß dahero gewesenen gerichts Schöpfen, Vnd nun todts verfahren, Sindt an ihrer Statt Zu Schöpfen an geordnet, die Erbare Melchior Weigell Von Linden Vnd dan Jorg Moller Von Langunß mitt vfgelegten Aydt Vnd Pflicht.
 
 
Melcher Quembach Zu Leigestern lest sich gerichtlich Insetzen in die Vogtgutter, so er von seinem Bruder Baltzer Quembachen gerbett hatt.
 
Groß. Ins.

Melcher SeyP Zu Leigestern wirdt gerichtlich ingesetzt in das Vogtgutt, so er von seinem Schwager Baltzer Quembachen geerbett hatt.

kl. Insatz.
 
Johannis Vethen Wittib Zu Leigestern wirdt gerichtlich ingesetzt in ihr Vogtgutt, so sie von ihrem bruder Baltzer Quembach(en) ererbett hatt.
 
groß Ins.

Johannes Röhmer Von Leigestern lest sich gerichtlich insetzen in dasVogtgutt nemlich vf Ein sotel II Rut(en) wissen vf der newen wissen am H. Adamen Pfarhern so er vmb Jorg Mollern von Langünß erblich gekaufft.
 

groß Insatz.

Jacob Textor Von Leigestern lest sich gerichtlich insetzen in die Vogtgutter, so er Von seinem Schwer Joe Hessen geerbett hatt.

groß Ins.
                                                                                                 (Seite 126)  
Groß Ins. Johannes Will Zu Leigestern wirdt gerichtlich ingesetzt vf die Vogtgutter, so er von seinem Weib ererbett hatt.
 
k. Ins. Jacob Hiltenbrand von Allendorf lest sich gerichtlich insetzen in 16 Rut(en) Krautgarten Vngefehr an den gemeinen Stämm(en) so er vmb Johan German erKaufft hat, [gilt jerlich j meßg(en) weitz(en) den EhrnW. Junckern von Busseck = gestrichen] fur 10 f.
 
groß Ins. Jorg Veth Zu [Leigestern = gestrichen] Hörnßheim wirdt gerichtlich ingesetzt in das Vogtgutt, so er von seiner Schwiger Mutter Peter Engels Wittib ererbett hatt.
 
kl. Insatz. Johann Engell Von Hörnßheim wirdt gerichtlich ingesetzt in das Vogtgutt von seiner Mutter anererbett.
 
klein Ins. Enders Engell Von grossen Linden wirdt gerichtlich ingesetzt in das Vogtgutt, so er von seiner Mutter anererbett hatt.
 
kl. Ins. Joes Lentz Moller vf der Sorg wirdt gerichtlich ingesetzt vf j Viertel 10 Ruten acksers vf der Hofstatt an Peter GimPeln Vmb Adam Gimpeln für 21 f Vnd j meßg(en) Korn dem Verkauffer selbst Zu liffern erblich gekaufft.
 
2. k. Insätz. SeyPert Hamerschmitts 2 Kinder, Jacob Vnd Enders Hamerschmitt werden gerichtlich ingesetzt in ihres Vatters anererbte Vögtgütter.
                                                                       (Seite 127)
Vogtgericht gehalten Montag Nach
Quasimodogeniti Ao 1630

                 Alten dorf
 

 
Johannes Schäffer Von Waltgirmeß lest sich gerichtlich insetzen in seiner Haußfrawen Crein Vogtgutt. groß Ins.
 
Melcher Burcken Kinder Christ Burck, Joes Burck, Enchen Burckin, Vnd Christina Burckin Werden gerichtlich ingesetzt in ihr Vättrliche Vögtgutt.
 
4 Insätz k.
Enders Schmit lest sich vf j morg(en) Vngefehr vber die hohl stossenst, gerichtlich insetzen, so er vmb Veltens Baltzers Witwen erkaufft hat fur 60. f. sampt einer mesten pfocht korn an CasPar Wagnern fraw Zu Rechtenbach.
 
Ins. k.
Baltzer am Endt lest sich gerichtlich insetzen in gemelten acker, so er vmb Enders Schmitten erKauft hat samPt Pfocht. Ins. k.
 
Jorg Will lest sich gerichtlich insetzen vf ein Viertel wiß Vogtgut, so Ihm sein Schwiger Vatter Zur breutgab geben hatt. Ins k.
 
Jacob Hiltenbrant, Juchem Hiltenbrant, Eberd Hiltenbrant, Melcher Hiltenbrant werden gerichtlich in gesetzt vf ihre Schwester Enchen Vferstorben Vögtgutt in gesetzt.
 
4 Ins. k.
Henrich Volck wirdt gerichtlich ingesetzt in Zehen Rut(en) wissen in langen wissen an ihm selbsten, erkaufft vmb Theis Volcken Witwe fur 7 f, hat Meister Adam Balbirer Zu giessen weg(en) des Knäbleins, so ein bein gebrochen, empfangen hatt.
 
Ins k.
Henrich Volck lest sich gerichtlich insetzen in einen Vogtacker an Kalten gehrn an Enders Schmitten gelegen Vnd in einen halben Morgen Wissen bey Lindes vmb sein Sohn Jacob Volcken erkaufft vmb ein Summa gelt, so in die halb Hub Land, so vmb 300 f ist erkaufft word(en), gehorig ist. Ins. k.
                                                                                          (Seite 128)  
k. Ins. Jorg Wentzel Von Leigestern lest sich gerichtlich in setzen in sein Vogt gütt, so er vmb Adam Wellern Von Dudenhoffen erblich erkaufft hatt.
 
klein Ins. Wentzel Schmit Von Altendorf [w =gestrichen] hat erblich Verkauft 5 Viertel acker am Alten gericht H. Henrich Volcken fur 51 f sampt einen halben seffter Weitz den Vogt Junckern Item ein halb mest korn ins Qjetel AmPt Wetzflar, Vnd Ist Henrich hirmit gerichtlich in gesetzt worden.

Jorg Moller Von Langönß Zum gerichts SchoPfen In gezogen, mit vfgelegtem Eijdt vnd Pflichten wie gewönlich.

             [Der Rest der Seite ist leer.]
                                                                 (Seite 129)

Vögtgericht gehalten Montag nach Quasi=
modo geniti Ao 1631.
 
 
Peter GimPel von Altendorf Zum gerichtSchöpfen ingeZogen mit Vfgelegtem Eijdt Vnd Pflichten wie gewönlich.
 
Ins. gr.
Just Conrad von Münch Holtz hausen gerichtlich ingesetzt in seiner Haußfrawen Agatha Vogt gutt.
 
Ins. gr.
Peter [ist unterstrichen; darüber:] Christ Schmitt von duden hofen lest sich gerichtlich insetzen in seiner Hausfrawen Elisabethen Vogtgutt.
 
Ins. K.
Peter Bechtel von dudenhoffen lest sich gerichtlich insetzen in seines Vatters Vogtgutt.
 
Ins. K.
Baltzer Bechtel lest sich gerichtlich dergleichen insetz(en).
 
Ins. K.
Johannes deufel von dúdenhoffen wirdt gerichtlich ingesetzt in seiner Haußfraw Vogt Catharin Vögtgut.
 
Ins. K.
Baltzer am Endt von Altendorf lest sich gerichtlich insetzen In VolPerts Bechtels Erben Vogt gutt von dudenhoffen.
 
Ins. K.
Johannes Lentz von Allendorf lest sich gerichtlich insetzen vf j Viertel 20 Rut(en) vngefehr am Helm stúck an Joes Weigels witwe geleg(en) vmb Melchr Búrken kinder erblich erkauft samPt j meßgen korn Pfocht in die Kellerey Gießen Volcken Pfocht fúr 10 reichsth. Ins. K.
                                                                                         (Seite 130)  
Ins. K. Johannes Lentz lest sich gerichtlich insetzen In Peter Volcken vnd Theiß Volcken Witwe Ein Viertel am Helm stúck an kauffern selbsten geleg(en) ihnen abgekauft fúr 7 f ohn Pfocht.
 
Ins. k. Johannes Lentz abermahls gerichtlich ingesetzt in j Viertel 20 Rut(en) land am Helmstück an kauffern selbsten gelegen vmb Ebert Hiltenbrand erblich getauscht, bleibt ein ieder beij sein Pfochten.
 
Ins. k. Joes Lentz gerichtlich ingesetzt in iij Viertel Land fúr 50 f erblich erkauft vmb Peter GimPel sampt j Sefter Vogt weitz vf den Vogt Hof Altendorf an kauffer selbt(en) gelegen.
 
Ins. k. Joes Lentz gerichtlich ingesetzt in 3 1/2 Viertel vngefehr acker vf der Hofstat hinder der Múln, stost nach der Heuchelheimer weid samPt j Sefter Vogtweitz vf diesen Hof vmb Henrich Heßen Witwe fúr 5.3 1/2 f erblich erkauft.
 
Ins. k. Peter Gimpel lest sich gerichtlich insetzen in Ein Viertel land vfm Alten bach[banh ?] Item Ein wißgen 12 Rut(en) vngefehr in der Allendorfer Aw an Enders Volcken gelegen samPt ij meßgen Weitz vf den Vogthof Altendorf fúr 20f.
 
Ins. k. Peter GimPel dergleich(en) Ingesetzt in Ein Viertel land an gemeltem acker vmb Wentzäl Schmitten samPt ij meßg(en) weitz vf Vogthof Altendorf, auch (?)ur 20 f.
 
2 Ins. k. Peter GimPel gerichtlich ingesetzt in seiner Schwester Ann vnd Crein all ihr Vogtgútter ingesetzt, mit ihren gebúrlichen Pföchten vnd beschwerúng vmb ein Summa geltt.
 
Ins. k. Enders Wil lest sich gerichtlich in setzen in 28 Rut(en) Wissen
 vngefehr in der Leister[= unterstrichen; darüber:] Allendorfer aw an Enders Volcken gelegen vmb Hen=
 rich Christman von Lützen Lind(en) iede Rud j f erblich erkauft.
                                                                  (Seite 131)
Enders Volck wird gerichtlich ingesetzt in Ein Viertel Wissen in Lang(en) wissen an Gerhardts Jacoben erben vmb Johan Germans erben Kinder erblich gekauft iede Rut 15 thor. SamPt j meßg(en) Vogt Weitz vf diesen Vogthof.
 
Ins. k.
Ebert SeyP von Leigestern lest sich gerichtlich insetzen in Ein sotel ackers am blossen berg, so er vmb CasPar Zerben ertauscht hat.
 
Ins. k.
Johannes Hert zu grossen Linden lest sich gerichtlich insetzen in Ein morg(en) vngefehr acker sampt j sefter Vogt weitz hirher fúr 105 f vmb Johannis gebels Kinder Vormunder Fritz Ludwig vnd Hanß Paul Zu Lützen Linden erblich bekomm(en) vnd durch die Obrigkeit ingestellt.
 
Ins. k.
Enders Wil von grossen Linden wird gerichtlich Lehnweiß in gesetzt vf Jois Burckin witwe Vogtacker an Melchior Weigel im Marzfelt geleg(en).

Vögtgericht gehalten Montag nach Quasi=
modogeniti Ao 1632.
 

Ins. g.
Melchior Lang von Hornßheim wird gerichtlich ingesetzt in seiner von ihren Eltern anererbten, Haußfraw von Altendorf Vögtgútter.
 
Ins. gr.
Fritz Cloß von LútzenLinden wird gerichtlich ingesetzt in seiner Haußfraw Elßgen Vogt Gutt, so sie von ihren Eltern ererbett hatt.
 
Ins. g.
Johannes SeyP von Leigestern wird gerichtlich ingesetzt in ein sotel Vogt gút bey der Leister Hohl an Enders Engeln vmb Johannes Losen erkauft. Ins. g.
                                                                                         (Seite 132)  
Vogt Schöpfen
Ingezog(en)
     Enderß Volck Vnd Jonas HeP beide Von Altendorf
    sindt nach absterben Enders Volcken Von Alten dorf vnd
    Just Christmans Von Lützen Linden Zû gerichtsSchopfen
    IngeZogen, mit Vfgelegtem Aijdt Vndt Pflicht wie
    gewonlich, Vndt daß gericht alß balt beseßen.

               [Der Rest der Seite ist leer.]

                                                                   (Seite 133)
Vögtgericht gehalten Montag nach Quasimo=
dogeniti Ao 1633.
 
 
Jorg Peter Von Lindes wird gerichtlich ingesetzt in ein Vogt Wiß in den wandelwissen in Altendorfer terminej bey Lindes vngefehr 7 Viertell, so er vmb seinen BRúder CasPar Eckhart(en) von Linden erblich vor 170 f gekauft hat. [Das Wort "BRúder" ist in diesem Eintrag, wenn es "Bruder" heißen soll, in einr Mischung aus lateinischen und Sütterlin-Buschstaben geschrieben. Das kommt bei diesem Schreiber sehr häufig vor; häufig schreibt er das "e" in einem Wort sowohl als lateinisches als auch als Sütterlin "e". Wenn dieses Wort "Bruder" heißt, ist das "B" ein großes lateinisches "B", das "r" ist ein großes Sütterlin "R", das "ú" könnte auch "ü" oder sogar "ä" heißen; dann folgt ein lateinisches "d", oder "cl", danach ein lateinisches "e" und zum Schluß ein "r" in Sütterlin. Mit einiger Fantasie könnten die Buchstaben "de" auch als "ck" gelesen werden; aber all diese Möglichkeiten ergaben unsinnige Worte wie z. B. "BRäckr", "Brucler" usw. Wenn die Lesart "Bruder" stimmt, ist es m. E. das einzige Mal im gesamten Vogteigerichtsbuch das nicht "Stiffbruder" oder ähnliches notiert ist.]
 
Ins. g.
Baltzer am Endt von Altendorf lest sich gerichtlich insetzen in den halben theil vorigen Jorg Peters wissen so er ihm Erblich abgekauft fúr 85 f.
 
Ins. k.
Baltzer am Endt von Altendorf ist gerichtlich ingesetzt in ein Vogt [wiß = gestrichen] acker am Hainstrauch sein gebúrenteil von Enders German Taüschweiß erblich an sich bracht.
 
Ins. k.
CasPar Gerhard von Gießen, Enders Gerhard, Júst Gerhart Wentzel Gerhart vnd Annlwith Gerhartin von GrossenLinden werden gerichtlich ingesetzt in ihrer Mutter Vogtgutter, so sie ihren Kindern erblich vfgegeb(en) hatt.
 
5 Ins. k.
Stoffel Pommer von Langúnß lest sich gerichtlich Insetzen in zwo Vögtwissen, so er vmb Fritz Cloß von Lútzen Linden erblich vor 39 f gekauft hat, die ein vf den Wissen weg der Stigel wissen stossend, die ander in der ganß an Kaúffern selbsten gelegen.
 
Ins. k.
Enders Will von Altendorf lest sich gerichtlich Insetzen in die Vogtgutter, die er vmb Melcher Langen von Hörnßheim erblich ertauscht hat. Ins. k.
                                                                                         (Seite 134)  
Ins. k. Johannes SeijP Von Grossen Linden lest sich gerichtlich In setzen in Ein Vogtacker am blossen berg, so ihm sein Vatter Ebert SeyP von Leistern erblich ingestelt Hat.
 
Ins. g. Sebastian Schmit Von Klein Rechtenbach wirdt gerichtlich ingesetzt in seiner Haußfraw Margrethen Von Altendorf Vogtgutt.

Johanneß Hart wirt gerichtlich ingestzt vf ein halbe morge Landt 14 Rud(en) so er vmb Johanneß [?H?]Gatzanneß Laßen Jider Rude vor Zehen thorneß am gliberg an Ihm selber gelegenn  [Nachtrag.]

                  [Der Rest der Seite ist leer.]

                                                                  (Seite 135)
Vogtgericht gehalten Montag den 5 t(en) Maij
       Ao 1634, vfgeschübt gewesen wegen
              Kriegs Volcks.
 
 
Baltzer am Endt wirdt gerichtlich in gesetzt In
 ein wißgen in der Lindeßer Aw an ihm selbsten
 gelegen j Viritel 9 Rut(en) vmb Just Christman Erben
 von Lutzen Lind(en) erblich erkauft iede Rud 25 [15?] thor. Pfochtfrey.

 

Ins. k.
M. Hedrich Staffenberger tingt sich gerichtlich an, wie gebreüchlich Zu procuRatiren. [verwalten]

Ehrngeachte gunstige Hern, demnach Margreth Ulrich Knartzen ß. nachgelaßene Wittib, ietzo Jacob Volcken Haußfraw, Zu denen Von Johan Knartzen, auch desen Hausfrawen Anna, nunmehr beide selig, Verlaßene guter, Die kommen beits durch erbgangs Recht, oder auch Kaufsweiß, berechtiget Zu sein, vermeinen, alß gesteht sie dißfals niemanden, wer auch der sein mochte, diese itz gedachten guter einiges Insatzs, weil auch der gegen offentlich von diesem erbaren gericht dargeg(en) protestirt haben, biß so lang Vnd fern ein oder ander theil, wer an diesen

 
                                                                                     (Seite 136)  
  itzbesagten guttern, theil Zu haben Vermeinet, sich mit sein Volcken Hausfrawen, der gebür getheilet Vnd Verglichen, da dan selbiges geschehen, mag sie vf selbigen fall alß dan einem andern sein Recht auch woll gönnen, Ihrer seits aber Vnd in diesem (?)paß Sie auch, waß ihrer seits ihrer[gestrichen ?] des Insatz halber ihr geburen mochte, sich in nichts begeben oder einiges Verseumnuß halber, Vnfleiß odr (?)Verseumnuß Zu Zu schreiben, eben meßig jirotestirt haben.   Vnd ob die die[gestrichen ?] widertheilen Zu solcher Vergleichung nicht an Zuhalten seyen, will Jacob Volcken Haußfrawen selbes Zu rechtlichem erkantnuß gesetzt haben.

Peter Volck von Altendorf thut Inredt hergegen, weiß dißmals nichts Zugestehen, begert der Inlag Copiam.

Demnach in dieser gemein, wie auch andern angrentzenten orden, gnugsam bekant, wie dz im leben gewesen, Johann Knartz Vnd desen Haußfraw Anna, welche Eheleut nicht allein stehenter Ehe Vnderschiedene guitter erzeuget, sondern auch von ihrer beider leib(?) dreij Kinder erZielet darunder vorbesagter Ulrich Einß gewesen, Volchlichen[schwer lesbar, da verbessert] aber der Vatter Johan Knartz Todts verfahren, demselbigen nach dan deren dreyen Kinder zwey auch verstorben, Vnd also Ulrichen, neben der Mutter Anna im leben verlaßen, beZihet sich dieses fals Jacob Volcken

                                                               (Seite 137)
Haußfraw nicht allein vf daßienige, ez menniglichen dieser fäll halber im hütten berg bekant, Sondern auch daßelbige VnZweifPentlich in wurckliche theilung  gebracht, wie es dan auch die naturliche Rechten an sich selber[salben ?] beits geben; so dan bey Solmischer Ordnung welche im Hüttenberg bey vblichem bratns(??), (?)..mit feilschen helbe[hellen ?] vnd klaren worden gefunden wirdt, dz Rechte Vnd von beiden banden, naturliche leibliche geschwister mit dem noch vberbliebenten Ehegatten, dz sey Vatter oder Mutter, Zu sambt den andern noch lebenden geschwistern, deß abgestorbenen geschwister die gutter Zu gleich in die Haubte(n ?) sich betheilen Wan nun in diesem fall der paß richtig, dz Ulrich Knartz seines Vattern ß. tod erlebet, Vnd also er vnd seine geschwister, deren gutter eigentumbs Herrn worden, billich alß in den selbigen Eigentums seine geschwister auch verstorben, Er vermog itzangeZogener ordnung vnd Rechten neben der Mutter ein Vnfehlbar Erben gworden sey, Vnd alß vber dieses er Ulrich der Mutter Anna Eheleiblicher Sohn gleichmessig gewesen, dz er neben dem, von ihr Annen in Zweiter Ehe erZiehltem Kindt sein antheil gleichmässig zu gewarten.  Die weil dan des absterben halben der angeZoge paß gantz richtig, wii dorfkuntig, darab abr wird er theil Verlengerung Zu suchen vermeinet, dardurch Sein Volcken Haußfrawen Zustentiger guter Nutzen Zu  
                                                                                     (Seite 138)  
Zu entZiehen Vermeinet, alß bittet sein Volcken Haußfrawe alle die ienige gutter, so er Knartz vnd sein Haußfraw Anna erseßen, so lang mit arrest Zu beschlag(en) sich deren Zu enthalten, biß diese sachen der gebur rechtens außgetragen, Vnd einem ieden sein gehöriges Antheil Zu kommen thät, setzt es ebenmesssig Zu erkantnuß
 
Vrtheil In sachen Jacob Volcken wonhaftig Zu Hörnßheim Clager an Einem, Entgegen Peter Volcken Zu Altendorf wegen seiner Vertrawten Catharinam B. andertheils etlicher streitigen Vogtgutter belangent, Aldieweil Peter Volck bey sitzentem gericht der Inlag Copiam begeren thutt, Erkennen die Hern Schöpfen, [es folgt ein unklares Zeichen, dann:] ihm solches mitt Zu theilen. (?)Den Arrest belangent, sol er dißmahls ingestelt sein, biß Zu beßerer auß fuhrung der sachen.
 

Johanneß Wentzel von Allendorff Zu gericht Schoffen ingeZogen midt vfgelegttem Eidt vndt Pflichtten wie gewonlich

Jacob Lohe zu allendorff zum Gericht Schoffen IngeZogen midt vfgelegttem Eidt vnd Pflichtten wie gewonlich.
 

                                                             (Seite 139)
Vögtgericht Ao 1635 ist nicht gehalten [?]Wurden
noch konnen wegen Krigs Vngelegenheitt. p.
 
 
Vogtgericht gehalten Montag nach Quasi=
modogeniti Ao 1636.
 
 
Ehrnhaffte Vnd Vornehme, Wolweise Hern, Schulteß Vnd Schöpfen des Vögtgerichts Zu Alten dorf im Hutteberg, günstig Freundt.

Demnach Ich Zu Endtsgenente, Adam Hedtrichs ß. hinderlassene wittib, ahn meinen Schwager Hanß Mönchen alhir, welcher meines Haußwirths ß. Schwester gehaPt, noch etliche Vogtgutter, sie seijen er sucht oder Vnersucht, welche derselbe [kleiner Fleck über einem j, h oder g usw.] noch Zur Zeit innen hat Vndt besitzt, Zu fordern habe, Alß thue hirmit, wegen solcher obberurten güter, Vmb bessere nachricht willen, die erste protestirende Klag auch ferners gerichtlich Zu protocolliren, dieses ins gerichts buch bey Zu legen, Vnd waß hirruber judiciret werden möchte, Vmb die gebur schriftlich Vnd Copeijlichen mit Zu theilen, pittende: Signatu
Leygestern den 25 t. Aprilis Ao 1636 p.

                  Maria Adam Hettrichs hinder=
                  lassene wittib daselbst(en) :

 
                                                                                    (Seite 140)
                                   
Altendorf
 
 
Ins. gr Adan N. Von Kubach wirdt gerichtlich in gesetzt vf seiner Haußfrawen ererbtes Vogtgut von Jacob Wiln daselbsten.
 
Ins. gr. Hanß Lentz Von Lindes wirdt gerichtlich in gesetzt in seiner frawen Vogtgutt, so sie von ihrer Mutter anererbett Hatt.
 
Ins. gr. Jorg PePler Von Hochelheim wird gerichtlich in gesetzt in die Vogtgütter, so ihm von Henrich Hessen wittib vfferstorben sind.
 
Ins. gr. Paulus Knartz Von Dudenhoffen wird gerichtlich Ingesetzt in die Vogtgütter, so sie vmb Jorge PePlern von Hochelheim ertauscht haben.
 
Ins. gr. Conrad Knartz Zu Dudenhoffen dergleichen.
 
Ins. gr. Georg Hart Zu Dudenhoffen dergleichen.
 
Ins. gr. Johan Knartzen Wittib dergleichen.
 
Ins. klein Maria Philips Lohen hinder laßene tochter Zu Alten dorf wird gerichtlich ingestzt in Vorige Vogtgütter dergleichen.
 
Ins. k. Johan Schäffer Zu Dudenhoffen dergleichen.
 
Ins. gr. Jacob PePler Zu Lützen Linden wird gerichtlich ingesetzt in dz Vogtgutt so er von Peter Pfuls wittib ererbt hat.
 
Ins. gr. Enders Wentzel Von Monchholtzhausen dergleichen.
 
Ins. gr. Hanß HeP Von Lützen Lind(en) wird vf seiner Vogtgutter insetzen, so er Von Johannes Jacobj ererbt hatt.
                                                            (Seite 141)
Grommus Wagner Zu Hornßheim wird gerichtlich ingesetzt in das Vogt gut, so er von seiner frawen erebt hat.
 
Ins. gr.
Johannes Jacobj Zu Lútzen Linden wird gerichtlich ingesetzt vf das Vogt gut, so er von seinem Vatter erebt hat.
 
Ins. k.
Jacob Jacobi Zu Lútzen Linden der gleichen.
 
Ins. k.
Joes Diebes Zu Lútzen Linden wird gerichtlich in gesetzt vf seiner Haußfrawen Vogtgütt.
 
Ins. gr.
Johan CasPar Mercator Pfar her Zu Hochelheim wird gerichtlich in gesetzt in seiner Mutter Vogt gut Zu seinem theil.
 
Ins. k.
Anelwith Mercatorin Zu grossenLind(en) der gleich(en).
 
Ins. k.
Crein Mercatorin dergleich(en).
 
Ins. k.
georg Veth Zu Leigestern wird gerichtlich in gesetzt indz Vogtgut, so er von seinem Schwehr an er erbet hat.
 
Ins. gr.
georg SeyP Zu Leigestern wird gerichtlich Ingesetzt in seines Vatters Vogt gut Zu seinem theil.
 
Ins. k.
Adam SeyP Zu Leigestern dergleichen
 
Ins. k.
Johannes SeyP Zu grossen Linden der gleichen.
 
Ins. k.
Johannes Burck Zu Altendorf lest sich vf seines brüters Christen vfer storbenes antheil Vogtgut insetzen.
 
Ins. k.
Johannes Burck wird gerichtlich ingesetzt vf seiner Haußfrawen Vogt gutt, breutgab. Ins. k.
                                                                                  (Seite 142)  
Ins. k. Peter Volck der Jünger wird erblich vf seiner frawen Vogtgutt ingesetzt, so sie vertestiret hatt.
 
Ins. k. Enders Volcken wittib wird gericht ingesetzt in die Vogtgitter, so sie von Christ Burcken ihrem Eidam ererbt hat.
 
Ins. k. Cuno Nickel von Altendorf lest sich gerichtlich in setzen in daß Vogtgutt, so er von Adam N    von Kuhbach erblich gekaufft hat.
 
Ins. k. georg Will Zu Altendorf lest sich vf den gartten hinder Kirchen in setzen, so er vmb Cuno Nickeln ertauscht hat.
 
                                                             nach quasimodogeniti
Vogt gericht gehalden montag den 6 Tag 1637.
 
  Petter gimbel wirt gerichtlich ingesetzt auf seiner guda So Ichr von Ihren Eltern vf er storbenn ist

Theiß Volck wirt gerichtlich ingesetzt auf sein frw(en) vogt guder So Ichr von Ihren Eltern vferstorben ist

Johan milchior Weigel wirt gerichtlich eingesetzt In sein vogt guht so er von seinem Vatter Ererbt hatt

Catharina Johanneß Weigelß [darüber eingefügt: Greda(Guda ?)] tochter wirt gerichtlich ingesetzt vf Ihreß vatterß vogt guht

Henrich Weigell der gleichen

Enders Volck wirt gerichtlich ingesetzt vf 2 1/2 viertel vf der gruben so er Von Johan Crafften von Dudenhoffen Erdaust Hatt

Jost Bick(Birk ?) wirt gerichtlich ingesetzt vf seiner fraw vogt guht

                                                            (Seite 143)
  Baltzer am Endt wirt gerichtlich in gesetzt vf i Vertel am mehl weg So er vmb Jorg wiln erblich Erkaufft hatt vor 50 f gilt Jehrlich ein 1/2 seffter Furn in dervolcken pfocht

Baltzer am Endt wirt gerichtlich in gesetzt vf ein Stúck garden Hinder Endreß wiln Hof gelegen so er vmb Jorg wiln erblich er Kaufft Hatt vor 35f an Im selbern gibt sein geburen theil an pfochten vndt Zinßen

Diederich Vogtt wirt gerichtlich ingesetzt vf ein 1/2 morgen Acker So Im baltzer am Endt geschenckt Hatt gibt ein 1/2 mest Korn in volcken pfocht an Peter pfuln gelege  Im Hein strauch

Jacob[unsicher, da verbessert] Hartt [darüber eingefügt:] zu Heinßhem(Hirnßhem ?) wirt gerichtlich in gesetzt auf seiner fruw vogt guht

Hanß reudr wirt gerichtlich ein gesetzt auf seiner f vogtguht

Baltzer pfaf von Heuchelemm wirt gerichtlich in gesetzt auf seiner frauwen vogt guht so sie von Ihre mutter Zu Grosen linden Ererbt Hatt

CasPar Hetterich von leigestern wirdt gerichtlich ingesetzt vf seiner frauwen Voigt guht so sie von Ihrer mutter ererbt Hatt

Johanneß wil wirdt gerichtlich ingesetzt vf seiner Eltern Vogt guht
 

                 NB Johanneß jahr(gahr ?) wirdt gerichtlich ingesetzt auf seiner frw vgt guht

Johan Klockengießr wirdt gerichtlich in gesetzt auf seiner frauwen vogt guht

                                                            (Seite 144)
  Vogtt Gericht gehalden Sontag nach Quasimodogenidi
                                   1638
 
  Johan Diel(?) wirdt gerichtlich ingesetzt auf Johanneß Hillebrands Kindr Vogt guht so er leih weiß inhatt

Adam Clzinbah (Quembach / Crumbach ??) wirdt gerichtlich ingesetzt vf Pet pfulln Kindr vogtt guht leiweiß

Enderß Volck lest sich in setzen vf ein Viertel auf dem olemarge j Viertel 4 Rud(en) am flatz(platz ?) acker erdaruff in Johan CRafften vonduden hoffen Erblich

m(rn ?) Johann Burck wirdt gerichtlich in gesetzt vf seiner mutEer vogtt guht

Jost magnuß wirdt gerichtlich ingesetzt vf Daß Vogt guht So er von seiner schwigr ererbt hatt [Die worte sind ineinander geschrieben.]

Wentzel mack wirdt gerichtlich in gesetzt auf seiner frawn vogtt guht
 

  Caspar Hartt wirdt gerichtlich in gesetzt vf seiner Schwiger mutter Vogt guht daß sie Ihm vbergeben hatt

Lutwig Blutz wirdt gerichtlich in gesetzt vf seiner Schwiger mutter Vogt guht daß sie Ihm vbergeben hatt

Johanneß Lentz wirdt gerichtlich in gesetzt Dausch weiß vf ein stück wein garden in der Leuß Kautten von Konradt Knartzen von Dudenhoffen

Lutwig Blutz zu Dudenhoffen vnd Caspar Hedterich zu leigestern sein zu Allendorff Inß gericht zu scheffen in gezogen midt ufgelegttem Eidt vnd Pflichttenn wie gewohnlich

                                                             (Seite 145)
  Vogtt Gericht gehalden montag den 6 t mayij
Anno 1639 vfgeschüpt geweßen wegen Kriechß Volckß
 
    G Johanneß Jung wirt gericht ingesetzt auf daß vogt guht so Ihm Velden burck sein altvatter vbergeben hatt.
 
    K Johanneß Jung wirt gerichtlich in gesetzt wie hir hofs Recht ist In ein acker Ka ri Vmb Jorg mollern von lan gunß vorm walt gelegen.
 
    G Hanß Hedterich von Watzeborn [Eintrag bis hierher gestrichen, auch das G] wirt gerichtlich ingesetzt wie hier hoffs recht ist so Ihm Velden Burk vbergeben hatt.
fritz vogt wirt gerichtlich ingesetzt vf seiner frawen vogtguht.
 
  Daß Gericht ist In Anno 1640 nicht
gehalden worden wegen vnfriedenß

 

  Jostus Wentzel Jacob Hartt CasPar Hart Jost mengeß sein In Anno 1641 Zu vogtt schopfen ingeZogen.

[Der Rest der Seite ist leer.]

                                                            (Seite 146)
 

Vogtt Gericht gehalden montagß nach
Quasimodogeniti Anno 1641 den 3 t mayij

Caspar Hartt wirt gerichtlich ingesetzt auf seineß vatterß vogtguht Alles waß rechdt doch mit dem fall wen sichs zu trag daß er sonderleibß Erben sterb so sol eß wider zu Ruck falen an Die rechten Erben.
 

    K Theiß am Endt wurt auf seines vatterß vogt guht ingesetzt.
 
    K Henrich am Endt wurt auf seines vatterß vogt guht ingesetzt.
 
    K Rudolf am Endt wurt auf seines vatterß vogt guht ingesetzt.
 
    K milchior am Endt wurt auf seines vatter vogt guht ingesetzt.
 
    K milchior wil wurt auf seines schweeß vogt guht ingesetzt.
 
    G

Anthoniuß schneider von Holzhausen wurt gerichtlich auf seiner Haußfrawen vogt guht ingesetzt wie Hohfs recht ist so Ihm von Ihrer mutter anerstorben.

Theiß Rudolf milchior Am Endt vnd milchior wil Die haben döngeß schneider und Henrich am End Ihr vogt guht so sie von Ihr vatter vnd schieger vatter Eblich abgekaufft so sie von Ihrem vatter ererbt haben mit Ihrer gebürlichen beschwerungen wiß Darauf gehoret.

Henrich scheffers wittib Endeß volcken wittib vnd Enderß weln wittib haben Johanneß Hildebrands Kinder von Dudenhoffen Ihr Vogtgutt alleß waß sie Zu allen torff haben Erblich (?)Angekaufft mit geburlichen pfochten vnd Zinßen.
 

     G. milchior Peppeln wirdt gerichtlich ingesetzt auf seiner Hausfraw Vogt guht

Hanß Krock Jorg Krock haben ...f[unleserlich durch Verbesserung oder Streichung] Ihreß vatterß vogt guht gerichtlich in setzen so sie von Ihrem vatter Erblich er kaufft haben wie hir Hoffrecht ist midt Ihre geburliche beschwerungen.

                                                            (Seite 147)
  Vogtt Gericht gehalden den 23 tag mayij Anno 1642
Weill der Vnfritten vndt die bayErß Arme im lant geleg(en) haben
 
    k. Henrich Volcken w. Lest sich gerichtlich insetzen vf ein acker am Allen gericht vmb Jacob Hillebrandt Kind(er) vormunder vor Zehen gulden gibt Järlich ein halben sechter korn an ihr selber gelegen.
 
    k Veldes burcken weib Elisabeth lest sich gerichtlich insetzen vf etlich wisen so sie von ihrem man S. Von Stoffel Pommern von Langgonß Vor 80 f erblich bekommen hat gibt Jarlich j seffter weiß vnd daß 4 theil am schincken
 
    g. Michel Röhorn lest sich gerichtlich in setzen vf seiner Haußfraw Vogt gutt wie Hofft Recht vndt  brauchlich ist.
 
  Gericht Gehalden Montag nach Qasimodogeniti
Anno 1643
 
 

Auf Anstellung des Herrn Schultheißen haben die Hern schoffen Henrich Volcken Erben In die Holzst Buß bekandt.

Jacob Volck von Hirnßheim last sich gerichtlich insetzen auf die vogt güdter so Ihm sein mudter nach deß vadters thot vbergeben hatt.

Theiß Volck der gleichen

Endr(es) Volck

Johannes Burck auf seiner frawen Antheil der gleichen

Jacob Volck

Theiß Volck Endreß Volck Jacob Volck Johannes Burck die laßen sich Gerichtlich Insetzen auf Ihreß bruderß und schwagerß vogt guth so sie Ihm Erblich Aberkaufft haben.

                                                              (Seite 148)
    G Johan Jorg Weigel von lindeß wirdt gerichtlich ingesetzt In die vogt güdter die sein Haußfraue ererbt hat von Ihrem Vatter
 

   3

Rudolf am Endt

Jacob Volck der gleichen

Johanneß Lentz
 

    1 Jacob Volck last sich dauschweiß insetzen auf Etlich vogt gutr so er vb Rotelf Werd=
                                                                                                     mol[?] erttauscht Hat.
    3

Johan Jorg Weigell Rudolf am Endt Jacob Volck werden Ley weiß Im Johanneß Lentz vogt guht gerichtlich ingesetzt

Melcher(?Peter?)[Es ist nicht zu entscheiden, was zuerst dort stand und was die Verbesserungist] Gimbel Jacob Luhe laßen Chrin nickeln leiweiß auf Ihrer Pfleg Kinder vogt guht gerichtlich insetzen wie an dießem vogt gericht brauchlich ist.
 

    2 Theiß Am Endt Milchior Will laßen sich leiweiß In Ihreß bruder Milchiorß gut insetzen wie hir hoffs recht ist.
 
         G Eliaß Wagener von Grossen Lin wirdt gerichtlich ingesetzt In seiner frauwen Vogt guht so sie von Ihrem vadter Ererbt Hatt.
 
  1     G Johanneß Krick Johan Eberhardt Reul(?) von Leigestern werden In Ihrer schwign vogt guht gerichtlich ingesetzt wie an dießem Vogt Hoff brauchlich ist.
 
         G Christ Heß wirt gerichtlich in gesetzt auf ein vogt ack(er) bei der leigestern Hecken an Hanß Reudern gelegen.
 
         G

Johan Conradt Gartt der geich

Johan Melchior Weigel wirt Erblich in Henrich Pfuln vogt guht gesetzt wie hir Hoffs Recht ist.

                                                               (Seite 149)
  Gericht Gehalten Montag nach Quasimodogeniti 1644
 
 

Johanneß Jung last sich gerichtlich insetzen auf Einen acker Hinder Holn an Hanß Reuder und Milchior Weigels Kinder von Linden gelegen so er dauschl(icher) weiß von Christ Haßen bekomen hatt.

Johan Ebert Reul wirdt gerichtlich auf 2 1/2(? oder: 22) Viertel landt so er Im Jacob Wentzeln erkauft hat an Johan Eberhardt selbst gelegen im Kißvelt bei dem langesten It(em) noch 1 1/2 viertel von Jacob Wentzeln im Kißvelt an obermelden Acker erdauscht.

Gericht gehalten Motag nach Quasimodogeniti
          Anno 1645
 

 

Diß gericht ist wegen der Grose beschwerung dißmal abgekaufft doch haben Ihn die  wohl E. .. und Veste Junckern vorbehalden daß hinfurt an bei die alt gerechtigkeit soll bleiben Oder aber nach Ihrem belieben wieder abgekaufft werden soll.

Endreß Volck Läst sich Insetzen uf 1 tl 6 ruden an Peter Gimbell 3 vtl 3 rud(en) am gericht KoPPel an Johanneß Wentzeln 36 ruden am Ersamen Weg an Peter Gimbeln Sol Jahrlich Ein Halben Sefftr Weiß den Ehrenvesten Junckern geben so der Volck Vmb Johan Crafften von Dudenhoffen Erdauscht Hat
 

Uf Hanß Krocken Anbringen

Adam mench(?) hat Christ Andermann Ein Wiß versetzt underg dem burckweg an Hanß Krocken gelegen ist nicht angezeigt.
Dieße Wieße Hat Christ Andermann sanden(?) Erlan(?) versetzt ist dem gericht mit ...(?) wie hir brauchlich ist

Johanneß Volck wirtt gerichtlich in gesetzt uf Ein sodel zehen ruden Wißen im Leigester ban gelegen an Kauffen selbsten von 32 fl undt von solchen Wießen alle Jahr Ein halbe Seffter vogt Weiß geben ist gekaufft Vmb Johan menlchß(?) (Mulchß?) wittib von Lützelinden.

                                                               (Seite 150)
 

Eß Erken die H. schoffen aldieweil sie nicht gewust haben daß die Wießen vogt gudt seien so sollen sie der buß erlaßen. Doch soleß den Junckern vorgehalden werden.

Johan Melchior Weigel wirt gerichtlich in gesetzt auf 3 Ackern am Ersamen Weg so di(?) erdeuft hat umb Johan Scheffer von dudhoffen gibt Jarlich Ein masge Weiß davon den Ehrnvesten Junckern.

Baltzer Veldeß W. Zu Linden hat von H. Adamsen Zu Leigestern Ein Wiß versatz weiß in sol nch gefragt werden.

Jacob Luh wirt gerichtlich in geßetzt uf ein acker am grabe garde(?) so er umb zwei(?) Vormundr Erkafft hat.

Deiß Volck wirt gerichtlich in gesetzt uf ein acker am Krhe(?) trib so er umb (?)gem (Gemeinde?) Erkaufft Hat.

Johanneß Burck wirt gerichtlich ingesetzt vf ein stuck im lange Krdt(?Kraut?) gad(?garden?).

Jochem Hillebrandt wirt gerichtlich ingesetzt uf ein stuck im Heck garden so umb Zwei(?) Vormundr (wie oben, drei Einträge vorher) Erkaufft.

Henrich Volck hat Baltzern am Endt Ein stuck verkaufft am altweg.

Peter Luhe W. auf der leumen Kautten an Wentzel Schmdt(?) von (?)Zein .....(?)

Endreß Volck sein Hoff und am seff... umb Zeun(?) Vormundr

Johan Melchior Weigel am Gießer Weg von Zeun(?) Vormundr erkaufft.
 

Gericht gehalten montag nach quasimodogeniti 1646
daß haben die Vogt Junckern vorbehalden daß sie Ihrem belieben nach wide In vorigen Standt sol komen und dem alden gebrauch nach gehalden sol werden wie eß von alterß gehalden ist worden.

                                                            (Seite 151)
  Gericht gehalten montag nach quasimodogeniti 1647. daß haben die Vogt Junckern vorbehalden daß sie Ihrem belieben nach wide In vorigen Standt sol komen und dem alden gebrauch nach gehalden sol werden wie eß von alterß gehalden ist worden.
 
        k. Jonas Heppen witt wirdt gerichtlich ein gesetzt vff [das Wort ist verbessert, dadurch sehr unleserlich wohl zuerst: undt, verbessert in: uff, kann aber auch umgekehrt sein] Johan Knartzen vndt Jorg Hart auf ihre vogtgüter.
 
        G. Hanß Wagner von Litzenlinden Läst sich gerichtlich einsetzen auf sein Hauß frauwen Vogt güter.
 
        G. Johan Glockegiesser undt Johannes Jung [nachträglich eingefügt: undt Hanß Hetterich] werden gerichtlich eingesetzt auf Velden Burcken Vogt güter von Leigestern auf ein wissen neben Joes Burcken erben von linden undt auf ein garten ahn die(der?) stegel(?) der nidern garten.
 
  Gericht gehalten montag nach quasimodogeniti 1648. daß haben die Vogt Junckern vorbehalden daß sie Ihrem belieben nach wide In vorigen Standt sol komen und dem alden gebrauch nach gehalden sol werden wie eß von alterß gehalden ist worden.
 
 

Johan Jorg Weigel läßt sich gerichtlich ein setzen Vfe Rudolf Am Endt Vogt gütter so er Vmb sein Theil mühln ertauschn hat.

Johannes Jung von Leystern Läßt sich gerichtlich einsetzen Vf des niderngarten Landt(?) ein wieß so an Joes Burcken erben gelegen, so er Anthoniuß Möller undt Hanß Hettrichen abgekaufft hat.

                                                            (Seite 152)
 

Joes Christman Leßt sich gerichtlich einsetzen auf seines
  Vatters Baltzer Christman
Vogt gütter.

Johannes Wentzel wurdt gerichtlich ein gesetzt auf seiner Haußfrauwen Catharina Vogt gütter.

Johannes Gimbel wurdt gerichtlich ein gesetzt auf seiner Mutter Vogt gütter so ihm sein Vatter Peter Gimbel Erblich eingestelt hat.

Gericht gehalden montag nach quasimodogeniti 1649. daß haben die Vogt Junckern vorbehalden daß sie Ihrem belieben nach wide In vorigen Standt sol komen und dem alden gebrauch nach gehalden sol werden wie eß von alterß gehaltn ist word(en).

Peter Volck Vndt Baltzer Volck Henrich Volck Conrat Volck Vndt Pauluß Knartz werden gerichtlich eingesetzt Vff ihre Vatters s. Vogt gütter zu Allendorff.

Theiß amendt Vndt Milchor amendt will [das "amendt" im letzten Namen ist gestrichen] werden gerichtlich eingesetzt auf Milchor amendt seinen Vogt gütter.

Diderich Vogt wirdt Leyhweiß eingesetzt auf Seibert Hamerschmitts güter.

                                                              (Seite 153)
  Gericht gehalten montag nach quasimodogeniti 1650 daß haben die Vogt Junckern vorbehalden daß sie Ihrem belieben nach wide In vorigen Standt sol komen und dem alden gebrauch nach gehalden sol werden wie eß von alterß gehalten ist worden.
 
 

Joes Velten von Großen Linden er Clagt sich Uber Hanß Kröcken (am Rand: von Leigestern) wegen seiner Mutter, daß bemelter Kröck ahm Vogt gericht ahngeclagt wissen so sein Mutter von dem alten Pfar Hern versatzweiß in hat, ob solte solche wieß ein Vogt wieß sein aber er Velten nit gestendig sein will, darauf auch ein Urtheil vom gericht begehrt.

Darauf er Kennten die Herrn schoeffen, daß solches Zu gut soll stehen, biß daß buch beißmahl kommen, darin die güter Verzeichnet sein, undt wan sich Irgwandt Zutrüge daß sein mutter mit todt abgieng, daß ihre erben mit den Insetzen nit beschweret werden biß Uf auß gang der sachen.
 

        G Johannes Schmidt (am Rand: von Litzenlinden) wirdt gerichtlich in gesetzt Uf seiner Schwiger Mutter Vogt gütter so ihm ahn erstorben sindt, zu Allendorff.
 
        G

Conrat Becker von Lindes wirdt gerichtlich in gesetzt auf seines Schwiger Vatter Vogt gütter Zu Allendorf wie Hoffs Recht ist.

                                Leijgestern

        G Caspar Velden wirdt gerichtlich in gesetzt auf ein acker so er von Joes Wiln dem Jüngeren er Kauft im niedern feldt im fordern ahn Abraham Seltzern gelegen.
 
        K

Johannes Christman Vndt Enders Luh Vndt Johan Jost Wentzell
 lassen sich gerichtlich in setzen Uf ihre Vatters Vogt gütter
 so ihn von Joes Wentzeln Erblich vbergeben ist.

Milcher Will wirdt gerichtlich ingesetzt auf seiner Mutter Vogt gütter Zu allen dorff so ihm ahn erstorben sindt.

                                                               (Seite 154)
  Gericht gehalten montag nach quasimodogeniti 1651 des haben die Vogt Junckern vor behaltn, daß ihrem belieben nach, wieder in ihren vorigen Standt soll kommen, Vndt dem alten gebrauch nach gehaldn soll werden. Vndt itzt mit sechs gülden abgedeydigt worden.
 
        K Andreaß Luh wurdt gerichtlich in gesetzt uff seiner motter Vogt gütter Erblich so sie itzund noch in brauch hat.
 
        K Johannes Gimbel wurdt gerichtlich in gesetzt uf seines Schwers Eberts Hille brandt erblich uff alle seine Vogt gütter.
 
        K Caspar Hettrich von Leygestern wirdt gerichtlich ingesetzt ufem acker im nieder feldt ahn Abraham Seltzern gelegen so er im Caspar Velten erblichen Kauft.
 
  Gericht gehalten montag nach quasimodogeniti 1652 des haben die Vogt Junckern vor behalten, daß ihrem belieben nach, wieder in ihren vorigen Standt soll kommen, Vndt dem alten gebrauch nach gehaldn soll werden. Vndt itzt mitt ji fl. abgedeidiget worden.
 
        K Johannes Gimbel last sich gerichtlich in setzen Vff seiner Schwiger mutter vogt gütter soihm nachgehents Vbergeb(en) wurdt(?) er alle Vogt gütter in brauch hat.
 
        K Baltzer Volck last sich gerichtlich in setzen Uff seiner schwiger mutter Vogt gütter so ihm nachgehents Ubergeben.
 
        K. Jacob Volck von Hirnsheim last sich gerichtlich in setzen Versatzweiß so er Johannes Jungen von Leistern Zehen gülden Vor gestreckt.
 
        g. Johann lentz Haaß wirdt gerichtlich in gesetzt uff Zehn ruden wiessen, so er Im Johann Ebert Reuln er Kauft hatt.
                                                               (Seite 155)
  Uff Gorg Hartten Clag Undt Johan Jacob Grumbach von duden(hofen) gethan Clag er Kennen die Herrn schäffen daß die Jenigen so ihm bey der Vogt gütter Underhanden haben auch den weitzen geben sollen undt sie das wegen erlediget sein sollen.
 
        k Jacob Volck von Allendorff wurdt gerichtlich in gesetzt uff ij vt(? darüber eingefügt) ackers uf der schaffweiden ahn Jonas Heppen vor Jahn(Zehn?) guld(en). so er Vmb Enders Volck erblich er Kauft.
 
        k Juchum Hillebrandt wirdt gericht(lich) ingesetzt Vff ein Viertel ackers an der Igels Heck so er Von Enders Volcken bekommen hatt

 

 

weil Vnser Vor gesetzte Junckern Peter Gimbeln Zu einem schultheißen angenommen haben Als ist Johan Milcher Weigel Zueinem Vogt schöffen ahn seiner statt er wehlt worden.

Gericht gehalten montag nach quasimodogeniti 1653

[Es folgt direkt die nächste Zeile:]

Voigtgericht gehaldten nach quasimodogeniti Ao 1654

Georg Gerhart Von Duddenhoffen, Wirdt gerichtlich eingesetzt in seiner Haußfrauwen Voigtguth so sie Zu Allendorff Ererbet, ist sein schwer zugn therb(?)

                                                              (Seite 156)
  Gericht gehalden montag nach quamodogeniti Anno 1655 deß haben die Vogt Junckern vor behalten, daß ihrem belieben nach, wieder in ihren vorigen Standt soll kommen, Vndt dem alten gebrauch nach gehalten soll werden. Vndt itz mitt vier gulten abgedeiget word(en).
 
 

Johannes Kröck Vnd Johann Ebert Reul bringe beij gerich Vor daß ihres schwiger Vatters s. Schwester Vngefehr vor achtzehen Jahr gestorben sey und keine Kinder Verlassen aber doch etlich vogt gütter gehabt und dieselben ihrem Ehevogt Hanß München anchten(??) Letzten vndt erblich Ver testiren. stelln es dem nach auffgerichtlichn erKandnus ob sie die vogt gütter hab macht Zu vertestiren Und ob sie nit auf die nächsten Bluts freunde fallen müssen.

Hanß Münch bringt mündlich ein hatten Cläger etwas an ihm Zu sachen, so solten sie es gebührlicher weiß und schriftlich Ubergeben wolte er sich dan ferner daruf erclären und stele es gleichfals zur gerichtlichen er Kändtnuß.

Hierauf er kennen die H.(erren) schäffen daß Clägern Johannes Kröck vnd Johann Ebert Reul dem München ihre Clag schriftlich Zustellen sollen.
soll dan vff fernernach suchen geschehen was recht ist.

Anthonius schmidt wirdt gerichtlich ingesetzt leij weiß Zu grossen lind(en) auf H. Jacobs Vogt gütter Von wetzlar.

Lorentz thiel wirdt gerichtlich in gesetzt leyh weiß Zu grossen lind(en) auf H. Jacob Hairten Pfarrhers vogt gütter.

                                                              (Seite 157)
 

Johannes Schmidt ist mit Eydt und Pflichten Zum neuen gerichts schäffen ingezogen.

Paulus Knartz von Dudenhoffen Last sich gerichtlich insetzen uff seines Eydams Jorg gehrharts Vogt güter so er erblich umb ihn er Kauft hat.

Caspar Heirt von grossen linden begert im namen seines Vettern (Vattern?) H. Jacob Heirtten von wetzlar daß ihm doch möcht ein verzeichnus gegeben werde seiner vogt gütter.

Die H. schöffen er Kennen hirauff weil nie mahls dergleichen vorbracht wehre, woltn sie sein begehren hiermit an die Vogt Juncker Zu fordern ver wißen haben stelln es denen anheim woltn sich die Hauß genossen als dan auch er Klären.

Jacob Hart von Hirnsheim lis sich gerichtlich insetzen Vuff ein wieß in der Leister aw an Johannes Burcken erben von grossen linden gelegen auch mit ihn Zu maßen vmb Johannes Jungen von Leystern ungefehr ein halb Viertel von Zwantzig gulden, undt Pfocht frey.

Caspar Hettrich von Leistern laßt sich gerichtlich in setzen Vff Zwey und Zwantzig ruden ackers Vngefahr in fodern gelegen Vmb Paulus Hessen daselbsten vor Zwey reichst(aler?) und Pfocht freij ligt an Kauffer selbst(en).

Caspar Hettrich laßt sich gerichtlich insetzen vff ein stück ackers und wiessen so er vmb Abraham seltzern erblich ertauscht hat vnd an Caspar selbsten geleg(en) in fodern.

Caspar Hettrich lest sich gerichtlich in setzen Versatzweiß so er von Johan Ebert Reuln in hat und hinter den Zeun gelegen und an Joes Burcken erben von grossen lind(en).
 

[Ende der Einträge]

 

Erklärung der Schriftarten usw.:

[Erg.]: [Anmerkungen zum Text oder Zustand der Seite usw. von mir, manchmal auch "Übersetzung" eines zu fremdartigen Wortes.]
 
(en): (Ergänzungen eines im Original mit bestimmten Schnörkeln oder Überstrichen abgekürzten Wortes.)
 
.........: Ich konnte das oder die Worte nicht lesen.
 
(?): Ich bin nicht ganz sicher, ob ich das Wort richtig gelesen habe, oder ich sehe keinen Sinn darin. Steht auch vor einem Wort, wenn der Wortanfang unsicher ist.
 
Johann: Namen wurden von mir durch Fettschreibung und Unterstreichung hervorgehoben. Wenn im Original etwas unterstrichen war ist es [angemerkt].
 
Schls.: Diese häufige Abkürzung, wobei sich im Original darüber ein Strich befindet, heißt wohl eindeutig "Schultheiß". Es hat anscheinend immer zwei gleichzeitig gegeben.
 
gter.: Ebenfalls eine in verschiedenster Form vorkommende Abkürzung im Original, auch immer überstrichen. Im Original steht etwa "obgter" mit Strich darüber für "obengenannter", hier "obg(enann)ter".
 
"Paulg": Das dem heutigen "g" ähnliche Abkürzungszeichen für "us" ist im Text ausgeschrieben; hier z. B "Paulus". "mg" oder "ming" = "minus".

Ansonsten habe ich mich um wörtliche Umsetzung des Textes bemüht. Natürlich können sich dabei Fehler eingeschlichen haben, sowohl Lesefehler,
als dann auch Fehler beim Eingeben meiner handschriftlichen Abschriften in den Computer.

Besonders schwierig waren die Worte mit "u", da dieses anfangs fast nie durch den sonst meist üblichen Schnörkel oder Haken darüber
gekennzeichnet wurde.
Bei einem Kauf steht meist "ErKaufft", manchmal aber auch "Erkautt", dies kann natürlich auch immer "Erkantt" heißen, usw.

Erst nach einem Hinweis von Herrn Johann Bayer, daß nicht nur vielfach statt dem "u" ein "v" steht, wie in "vnd", sondern auch umgekehrt,
wurden einige Worte, die ich vorher nicht verstanden hatte, sinnvoll, siehe "hiebeuor" für "bevor", usw.

Lateinische Worte, meist juristische Begriffe, sind in der Regel auch in lateinischer Schrift geschrieben, manchmal enden sie aber mit dem
Sütterlin "ß". Eine sehr interessante Schreibweise fand ich für Kellerei, "Cellereij" auf Seite 116; hier ist der erste Wortteil "Celle" in lateinischen
Buschsateben, das "reij" in Sütterlin geschrieben.

Herr Friedrich Wilhelm Weitershaus vermutete in seinem Buch "Klein-Linden - Geschichte und Gemarkung", daß die heute noch bekannte
Bezeichnung "Ehrsamer Weg" sich aus dem ursprünglichen "Megersheimer Weg" entwickelt habe. Diese Vermutung läßt sich mit dem
Vogteigerichtsbuch eindeutig beweisen; interessante Zwischenschritte der Entwicklung des Namens sind zu finden.

Ich habe mich bemüht, die Groß- und Kleinschreibung des Originals in der Abschrift zu übernehmen; dies ist vermutlich aber nicht immer
gelungen. Hier zu findende Großschreibungen mitten im Wort sind aber eindeutig dem Original entnommen. Fast immer wird das Wort "VögtGutt"
in dieser Form geschrieben. Ist ein Wort am Rand getrennt, ist meist deutlich ein "=" vorhanden; aber nicht immer.
Sehr häufig ist auch das "P" im Wort groß geschrieben, siehe den Namen "SeijP", "SeyP", "SeiP".
Auf der Tastatur nicht vorhandene frühere Schreibformen für "ei" sind als "ey" und als "eij" wiedergegeben, letztere Form wenn deutlich zwei
Punkte über dem, dem "y" ähnlichen, Buchstaben zu finden waren.
"NB" ist im Original immer zusammen geschrieben, d. h. die rechte Senkrechte des "N" ist gleichzeitig die Senkrechte des "B".
Aus anderen alten Quellen bekannte Zusammenschreibungen von "a" und "e" als als "ä" sind mir im Vogteigerichtsbuch nicht aufgefallen.
Ob sich, soweit vorhanden, über dem "u" das früher gebräuchliche Häkchen oder zwei Striche befinden, läßt sich oft nicht mehr sicher entscheiden;
für das heutige "äu" steht aber oft sehr deutlich "aü" oder sogar "eü"; siehe etwa "heüßlich" für das heutige "häuslich".
Wie bei dem anfangs meist in "Mundart" geschriebenen 1. Linneser Kirchenbuch hat mir "gesprochenes" Lesen des Textes oft beim Verständnis
sehr geholfen.

Ich denke, daß fast durchgängig der Sinn der Einträge verständlich wird, auch wenn manches Wort unklar bleiben mußte.